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Häufig gestellte Fragen

zu Service-Diensten

  1. Können auch noch kurze Rufnummern für Service-Dienste ((0)180) beantragt werden?
    Nein, neu beantragte Rufnummern müssen künftig die einheitliche Rufnummernlänge von 10 Stellen (ohne Prefix 0) haben. Dienstekennzahl 180 und 7-stellige Teilnehmerrufnummer (inklusive einer Stelle als Tarifkennung).
  2. Bleiben die vor dem 1.1.1998 zugeteilten fünf- und sechsstelligen Teilnehmerrufnummern erhalten?
    Noch genutzte fünf- und sechsstellige Teilnehmerrufnummern werden bis auf weiteres nicht widerrufen und können daher von den Zuteilungsnehmern weiterhin genutzt werden.
Stand: 01.03.2010

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