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Bundesnetzagentur


FTEG (Richtlinie 1999/5/EG)

R&TTE-Service

Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen ihrer Tätigkeiten unter anderem für die Ausführung und Umsetzung der EMV- bzw. der R&TTE- Richtlinie zuständig. Diese beiden europäischen Richtlinien sind in entsprechende nationale Gesetze umgesetzt worden (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - EMVG und Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - FTEG).

Im Rahmen der im §7 Abs. 2 des EMVG definierten Aufgaben und Zuständigkeiten führt die Bundesnetzagentur Prüfungen stichprobenartig bei sämtlichen Inverkehrbringern und Anbietern von elektrischen/elektronischen Produkten durch, um festzustellen, ob die in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Betriebsmittel die nach dem EMVG geforderten Schutzanforderungen bzw. nach dem FTEG geforderten grundlegenden Anforderungen erfüllen (Marktaufsicht).

Zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) bzw. zur Marktaufsicht nach EMVG und FTEG stehen Ihnen das Fachreferat 411 bzw. auch die Außenstellen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Ansprechpartner bereit.

Gemäß § 10 (4) FTEG hat der Inverkehrbringer die Bundesnetzagentur über das Inverkehrbringen von Funkanlagen, welche auf nicht gemeinschaftsweit harmonisierten Frequenzbändern arbeiten, vier Wochen vor dem Inverkehrbringen zu unterrichten. Ansprechpartner hierfür ist ebenfalls das Referat 411.

FTEG (Richtlinie 1999/5/EG)

Die EG Richtlinie 1999/5/EG und das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) stehen als Download zur Verfügung.

Weitere Informationen

  • Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
    Entscheidung (pdf/104 KB)

Amtsblattmitteilungen zur Umsetzung des FTEG

Teil1

  • Geräte, die in die Klasse 1 entsprechend der Entscheidung der Kommision vom 6.April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationseineinrichtungen (2000/299/EG) eingestuft worden sind.
    Verfügung (pdf/12 KB)

Teil2

  • Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
    Mitteilung (pdf/7 KB)

Fragen und Antworten zum FTEG und zur R&TTE Richtlinie

Fragen und Antworten zum FTEG und zur R&TTE Richtlinie sind im vorliegenden Fragenkatalog (wird zur Zeit Überarbeitet) zusammengefasst oder als PDF-Datei.

Netzschnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber

Die Mitteilungen der Netzschnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber nach § 5 und Mitteilungen über das Inverkekrbringen von Funkanlagen im nichtharmonisierten Frequenzbereich nach § 10 (4) sind an die EMail-Adresse notification@bnetza.de oder an die Fax-Nr. +49 681 9330-737 zu richten.

Aufgrund von § 5 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) wird die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibungen veröffentlicht

Informationen zum Inverkehrbringen von "FM Transmittern"

Marktüberwachung nach dem EMVG und FTEG

Stand: 28.03.2012

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