Vergleichbare Stellen
Vergleichbare Stellen im Sinn von § 5 TKV sind juristische oder natürliche Personen, die ohne den formalen Status eines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen einzunehmen, eine gleichwertige Fachkompetenz zur Bewertung des dem Prüfbericht zugrundeliegenden Anwendungsbereiches besitzen und diese in geeigneter Form nachweisen können.
Vergleichbare Stellen sind
- akkreditierte Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme, die Prüfbescheinigungen nach § 5 TKV ausstellen dürfen; diese haben auch die Kompetenz und Berechtigung als vergleichbare Stelle nach § 5 TKV zu handeln und
- Stellen, die zur Bescheinigung der Eignung zur Nachweiserstellung gemäß § 5 TKV eine bestätigende, gutachterliche Stellungnahme beibringen.
Weitere Ausführungen zu vergleichbaren Stellen wurden in Verfügung 6/2001, Amtsblatt 01/2001,
Mitteilung zur Erbringung des Nachweises gemäß § 5 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), bekannt gegeben.
Stand: 30.06.2006