IPTV
Teil 4 TKG, Rundfunkübertragung;
Anwendung des § 48 TKG Interoperabilität von digitalen Fernsehempfangsgeräten für IPTV
§ 48 Abs. 3 Nr.1 TKG in der vor dem 23.02.2007 geltenden Fassung forderte, dass ausnahmslos jedes digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, auch Signale darstellen können muss, die dem einheitlichen europäischen Kodieralgorithmus Common Scrambling entsprechen. Diese Vorschrift wurde mit Art. 2 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 (BGBl I S. 106 bis 121) ergänzt. Danach kann die Bundesnetzagentur für Geräte, bei denen die Zugangsberechtigung mittels eines Digital Rights Management Systems realisiert wird, abweichende Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität für digitale Fernsehempfangsgeräte treffen.
Nach einer entsprechenden Anhörung (siehe Mitteilung Nr. 425/2007 im Amtsblatt Nr. 11/2007) veröffentlichte die Bundesnetzagentur mit Mitteilung Nr. 366/2008 im Amtsblatt 13/2008 die Entscheidungen, den Einsatz von Set-Top-Boxen, die nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 3 Nr. 1 erster Halbsatz TKG entsprechen und mittels eines Digital Rights Management (DRM) Systems Fernsehsignale entschlüsseln, die mit DSL-Technik übertragen werden, befristet bis zum 30.09.2009 zu dulden. Netzbetreiber, die Fernsehsignale über DSL-Anschlüsse bereitstellen, wurden darauf hingewiesen, dass aus der Duldung kein Bestandsschutz abgeleitet werden kann. Die Kosten einer künftigen Anpassung, insbesondere die Kosten, die durch Änderung der Einrichtungen des Zugangsberechtigungssystems im Netz und im Bereich der digitalen Fernsehempfangsgeräte entstehen, sind von den Netzbetreibern zu tragen.
Diese befristete Duldung wurde mit der Mitteilung Nr. 543/2009 im Amtsblatt 21/2009 bis zur Fertigstellung und Veröffentlichung eines Standards durch eine Standardisierungsorganisation (insbesondere ETSI) für ein einheitliches Content Security System (CS-System) für IPTV-Dienste, die über geschlossene Netze angeboten werden verlängert, längstens jedoch bis zum 31.03.2012 und mit den folgenden Auflagen versehen:
- Die Begünstigten sind verpflichtet, in den einschlägigen Standardisierungsgremien mitzuarbeiten, die einen Standard für ein CS-System für IPTV-Dienste entwickeln.
- Die Begünstigten haben halbjährlich, beginnend mit dem 31.12.2009 der Bundesnetzagentur über ihre Mitarbeit in den vorstehend bezeichneten Standardisierungsgremien zu berichten, insbesondere über Entwicklungen, die die tatsächliche Berücksichtigung von Interoperabilitätsanforderungen aus Endkundensicht betreffen.
- Nach Fertigstellung und Veröffentlichung des Standards ist der Bundesnetzagentur zu berichten, wie die Migration der vom jeweiligen Begünstigten eingesetzten technischen Lösung zu einer die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Nr. 1 TKG einhaltenden technischen Lösung erfolgen soll. Die entsprechenden Schritte sind inhaltlich und zeitlich mit der Bundesnetzagentur zu vereinbaren. Sollte der Standard in hinreichendem Maße Interoperabiltät sicherstellen, kann er dabei Berücksichtigung finden.
- Die für die Migration der Lösungen entstehenden Kosten sowohl für die Endgeräte als auch für die Einrichtungen im Netz haben die Begünstigten zu tragen.
Die Bundesnetzagentur sieht zuerst die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen in der Verantwortung, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Im Hinblick auf die noch andauernden Arbeiten in der Standardisierung war die befriste Duldung erneut zu verlängern, um die betroffenen Unternehmen nicht unbillig zu belasten. Sie sollen aber auch durch einen sichtbaren Beitrag eine auf das Interoperabilitätsziel des § 48 Abs. 3 Nr. 1 2. Halbsatz TKG ausgerichtete Arbeit in den Standardisierungsgremien fördern. Die Risiken einer später erforderlich werdenden Anpassung tragen die von der Duldung Begünstigten.
