Informationen für Unternehmen
Informationen für Unternehmen zu
unerlaubte Telefonwerbung
Aufgrund des "Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" möchte die Bundesnetzagentur betroffene Unternehmen insbesondere auf Folgendes hinweisen.
Das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ trat am 4. August 2009 in Kraft. Durch dieses sogenannte Artikelgesetz wurden Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Bürgerlichen Gesetzbuch-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) vorgenommen. Die Bundesnetzagentur kann aufgrund von Beschwerden und eigenen Ermittlungen unerlaubte Werbeanrufe und Werbeanrufe mit Rufnummernunterdrückung insbesondere als Ordnungswidrigkeit verfolgen.
- Hinsichtlich der anzuzeigenden Rufnummer ist nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 2 TKG n.F. (Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen) unter anderem zu beachten, dass nach dieser Vorschrift die Rufnummer des Anrufenden anzuzeigen ist. Dies gilt ohne Ausnahme. Mit dem Anrufenden ist nicht der Auftraggeber des Anrufers gemeint, sondern der faktisch Anrufende. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Möglichkeit, die Rufnummer des auftraggebenden Unternehmens aufzusetzen und anzuzeigen, wurde während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich verworfen und gestrichen. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.
- Es ist ferner darauf zu achten, dass bei Werbeanrufen gemäß § 102 TKG Abs. 2 n.F. immer eine Rufnummer angezeigt wird, die dem Anrufer durch die Bundesnetzagentur (direkte Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Telekommunikations-Nummernverordnung (TNV)) oder durch den Anbieter des Netzzugangs (abgeleitete Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV) zugeteilt ist. Hinsichtlich der zu übertragenden Rufnummer haben sich die anrufenden Unternehmen (z.B. Call-Center) selbstverständlich an die übrigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 66j TKG) sowie die Vorgaben der Nummernverwaltung der Bundesnetzagentur (z.B. die Zuteilungsregelungen für Rufnummern für Servicedienste (insbesondere (0)180), entgeltfreie Telefondienste ((0)800) oder Ortsnetzrufnummern) zu halten. Dies wird seitens der Bundesnetzagentur erforderlichenfalls auch überprüft werden.
Das Artikelgesetz hat hinsichtlich der vorliegenden Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen nochmals klargestellt:
Bei der Durchführung eines Werbeanrufes muss grundsätzlich eine Einwilligung des Angerufenen vorliegen. Dabei muss zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern unterschieden werden:
Bei der Durchführung von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern sind unter anderem die Regelungen des § 7 Absatz 2 Nr. 2, 1. Alternative Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig. Demnach darf nur mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des jeweiligen Verbrauchers Telefonwerbung durchgeführt werden. Werbung ist demnach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ (Art. 2 Nr. 1 der EU-Richtline 84/450/EG). Der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro durch die Bundesnetzagentur geahndet werden kann (§ 20 Abs. 1, 2 UWG n.F.). Die Einholung der Einwilligung zu dem Werbeanruf zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
Die Vorschrift nach § 7 Absatz 2 Nr. 2, 2. Alternative UWG bezieht sich auf Werbeanrufe zwischen sonstigen Marktteilnehmern und unter diese Vorschrift fallen Anrufe im rein geschäftlichen Bereich. Hierbei ist lediglich eine zumindest mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen in den Erhalt von Werbeanrufen Voraussetzung. An eine mutmaßliche Einwilligung sind insofern geringere Voraussetzungen als an die Einwilligung des Verbrauchers gestellt.
Nach der Rechtsprechung ist es für eine zumindest mutmaßliche Einwilligung erforderlich, dass der Anrufer aufgrund konkreter Umstände, z. B. einer bestehenden Geschäftsbeziehung, ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf vermuten kann. Weist der Anruf lediglich eine allgemeine Sachbezogenheit auf, die nahezu immer gegeben sein dürfte, so dass damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre, ist von keiner mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, ist stets eine sorgsame und umfassende Einzelfallbetrachtung erforderlich. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Anrufer das Risiko einer subjektiven Fehleinschätzung trägt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehen zu seinen Lasten. Die Bundesnetzagentur empfiehlt daher, sich vor entsprechenden Werbekampagnen juristischen Rat, z. B. bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt, einzuholen.
- Informationen rund um das Thema unerlaubte Telefonwerbung finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de / Verbraucher / „Rufnummernmissbrauch – Spam – Dialer – Unerlaubte Telefonwerbung“.
- Weiterführende Informationen:
- Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz: www.bmj.bund.de/cold-calling
- Grundsätzliche Informationen zur Rufnummernverwaltung finden Sie auf der Internetseite unter Telekommunikation – Regulierung – Nummernverwaltung.
Materialien Gesetzgebungsverfahren
- Plenarprotokoll 16/214
- Drucksache 16/10734
- Drucksache 16/8544
- Drucksache 16/12406
Warteschleife
Was ist eine Warteschleife?
Von einer Warteschleife ist die Rede, wenn Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zum Beginn der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers sowie die Wartezeit während einer Weiterleitung bis zur anschließenden Bearbeitung (sogenannte nachgelagerte Warteschleife). Die Bearbeitung beginnt – und die Warteschleife endet – sobald beispielsweise Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind, ganz gleich, ob dies mittels eines automatisierten Dialogs oder durch eine natürliche Person erfolgt. Der Gesetzgeber hat allerdings keine Vorgaben zur Dauer und inhaltlichen Qualität der Bearbeitung gemacht.
Was beinhaltet die Übergangsregelung?
Drei Monate nach Inkrafttreten des novellierten TKG dürfen Warteschleifen nur noch in folgenden Fällen eingesetzt werden:
• bei Anrufen zu entgeltfreien Rufnummern (z. B. (0)800),
• bei Anrufen zu ortsgebundenen Rufnummern (z. B. (0)89 für München),
• bei Anrufen zu herkömmlichen Mobilfunkrufnummern ((0)15, (0)16 oder (0)17),
• wenn die Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist (ausgenommen sind die Kosten für Anrufe aus dem Ausland, die für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen).
In allen anderen Fällen, u. a. bei allen Sonderrufnummern (z. B. (0)180 und (0)900), sind entgeltpflichtige Warteschleifen nur noch erlaubt, wenn für den Anruf entweder ein Festpreis gilt oder mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenlos sind. Der Rufaufbau und somit die zweiminütige Kostenfreiheit beginnt, nachdem der Anrufer die letzte Ziffer der Telefonnummer eingegeben hat. Die Kostenfreiheit endet spätestens zwei Minuten nach Beginn des Rufaufbaus oder wenn die Warteschleife früher durch den Beginn der Bearbeitung beendet wird. Im Rahmen der Übergangsregelung dürfen nachgelagerte Warteschleifen kostenpflichtig sein.
Übergangsregelung Warteschleifen (pdf/18 KB)
Warteschleifen (pdf/18 KB)
