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Anhörung

Anhörung zum Vermittlungsdienst für Gehörlose und Hörgeschädigte (2011/2012)
(nach Anhörung § 45 TKG vom 04.08.2009)

Am 04.08.2009 ist die Neuregelung des § 45 TKG in Kraft getreten (vgl. Anlage 4). Aufgrund der in Kraft getretenen Änderung in § 45 TKG war der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bis zum Jahresbeginn 2010 auf eine neue Basis zu stellen. Hierzu wurde bis zum Ende des Jahres 2009 ein Vorgehen in vier Phasen durchlaufen. Dieses vierstufige Verfahren wird von der Bundesnetzagentur bis zum Ende des Jahres 2010 erneut in Aussicht gestellt, um den Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen über das Jahr 2010 hinaus sicherzustellen.


Da der hierzu bis Ende 2010 verbleibende Zeitraum knapp bemessen ist, sind die mit dem Vorgehen der Bundesnetzagentur verbundenen Anhörungsfristen kurz und als Ausschlussfristen ausgestaltet.


Durch die Neuregelung in § 45 TKG ist grds. jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bereitzustellen. Zur Umsetzung der weiteren Neuregelung in § 45 TKG wird bis zum Ende des Jahres 2010 ein Vorgehen in vier Phasen in Aussicht gestellt.
Mit Teil 1 der Amtsblattmitteilung Nr. 455/2010 wird eine Anhörung zur nunmehr notwendigen "Bedarfsermittlung" eingeleitet (Phase 1). Die Stellungnahmefrist hierzu endet am 25.08.2010.

Stellungnahmen senden Sie bitte an: Vermittlungsdienst@bnetza.de

Weitere Details hierzu entnehmen Sie bitte der o. g. Amtsblattmitteilung.


Mit Teil 2 der Amtsblattmitteilung Nr. 455/2010 soll gleichzeitig die Ermittlung derjenigen Unternehmen, die möglicherweise einen Vermittlungsdienst ohne Beauftragung eines Leistungserbringers durch die Bundesnetzagentur eigenständig bereitstellen (Phase 2), abgefragt werden (§ 45 Abs. 2 S. 3 a. A. TKG). Da sich diese Phase direkt an eine endgültige Bedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur anschließen wird, soll den betroffenen Unternehmen somit die maximal mögliche Bedenkzeit eingeräumt werden. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist der Umstand, dass eine eigenständige Realisierung des Vermittlungsdienstes durch die betroffenen Unternehmen möglicherweise mit deutlichen steuerlichen und damit finanziellen Vorteilen verbunden wäre (vgl. im Detail die Amtsblattmitteilung Nr. 455/2010). Da eine verbindliche Erklärung zur Eigenrealisierung gegenüber der Bundesnetzagentur jedoch möglicherweise eines Selbstorganisationsprozesses durch die betroffenen Unternehmen bedarf, soll diesem damit die entsprechende Zeit eingeräumt werden. Gleichzeitig ist jedoch zu gewährleisten, dass beim Scheitern einer Eigenrealisierung durch die betroffenen Unternehmen seitens der Bundesnetzagentur bis zum Ende des Jahres noch ein Leistungserbringer beauftragt (Phase 3) und die entsprechenden Kostenbescheide erlassen werden können (Phase 4).

Amtsblattmitteilung Nr. 455/2010 (pdf/73 KB)

Anlage 1 - Kundenentwicklung (pdf/549 KB)

Anlage 2 - Nutzungsverhalten (pdf/2 MB)

Anlage 3 - Umfang und Versorgungsgrad (pdf/27 KB)

Anlage 4 - Synopse § 45 TKG alt - § 45 TKG neu (pdf/12 KB)

Aufgrund dieser Ausgangslage wird mitgeteilt, dass eine entsprechende detaillierte und verbindliche Erklärung einer Eigenrealisierung des Vermittlungsdienstes spätestens bis zum 25.08.2010 bei der Bundesnetzagentur vorliegen muss.


Sollte seitens der betroffenen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste oder der sie vertretenden Fachverbände der o. g. Prozess (Phase 2) erwogen und die Begleitung der Bundesnetzagentur gewünscht werden, wird um möglichst kurzfristige Mitteilung an folgende E-Mail-Adresse gebeten:

Vermittlungsdienst@bnetza.de

Seitens der Bundesnetzagentur wird daraufhin eine zeitnahe Kontaktaufnahme erfolgen.


Stand: 23.09.2011

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