Ausschreibung
Bekanntmachung der Ausschreibung des Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Menschen nach § 45 Abs. 2 S. 3 TKG durch die Bundesnetzagentur
- I. Hintergrund
- II. Funktionsweise des Vermittlungsdienstes
- III. Geforderte Leistungen im Hinblick auf Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes
- IV. Geforderte Leistungen im Hinblick auf Bereitstellung des Vermittlungsdienstes
- V. Finanzierung
- VI. Frist für Stellung eines Teilnahmeantrages
I. Hintergrund
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 49 v. 03.08.2009, S. 2409) wurde die dem Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen zugrundeliegende Rechtsgrundlage in § 45 TKG geändert. Auf Grund der Änderungen in § 45 TKG war der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen zum Jahresbeginn 2010 auf eine neue Basis zu stellen (siehe dazu die Mitteilung 438/20081). Durch die Neuregelung in § 45 TKG ist grundsätzlich jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bereitzustellen, um den Zugang auch gehörloser und hörgeschädigter Endnutzer zum öffentlich zugänglichen Telefondienst zu gewährleisten (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 TKG und BT-Drs. 16/12405, S. 15). Dabei ist der Vermittlungsdienst in dem von der Bundesnetzagentur mit Vfg. 51/20092 festgestellten Umfang und Versorgungsgrad sicherzustellen. Da der Vermittlungsdienst von den Anbietern nicht im Sinne des nach § 45 Abs. 2 S. 2 TKG festgestellten Bedarfs bereitgestellt wird, muss nach § 45 Abs. 2 S. 3 TKG ein Leistungserbringer durch die Bundesnetzagentur beauftragt werden. Dazu muss der Dienst unter den Adressaten des § 45 Abs. 2 S. 1 TKG ausgeschrieben werden.
II. Funktionsweise des Vermittlungsdienstes
Bei einem sog. Vermittlungsdienst geht es im Grundsatz darum, durch die Dolmetscherleistung des Gebärdensprachdolmetschers bzw. Schriftdolmetschers die Behinderung des gehörlosen oder hörgeschädigten Menschen auszugleichen. In seiner Grundform funktioniert der Vermittlungsdienst wie folgt:
- Der gehörlose oder hörgeschädigte Mensch baut mit einem PC, der mit einer Kamera ausgestattet ist, über eine Breitbanddatenverbindung eine Videoverbindung zum Vermittlungsdienst auf.
- Der dort bereit stehende Gebärdensprachdolmetscher nimmt den Anruf entgegen. Der Gehörlose oder Hörgeschädigte teilt dem Gebärdensprachdolmetscher in Form der Gebärdensprache mit, welchen konkreten Teilnehmer er im Fest- oder Mobilfunknetz telefonisch erreichen möchte.
- Der Gebärdensprachdolmetscher wählt den gewünschten Teilnehmer an und teilt diesem mit, dass der Gehörlose oder Hörgeschädigte ein Telefonat mit ihm führen möchte.
- Wenn der angerufene Teilnehmer das Gespräch annehmen möchte, setzt der Dolmetscher die gesprochenen Gesprächsanteile des angerufenen Teilnehmers in Richtung Gehörlosen oder Hörgeschädigten in Gebärdensprache um. Ebenso übersetzt der Dolmetscher die Gebärdensprache des Gehörlosen und Hörgeschädigten gegenüber dem angerufenen Teilnehmer in Lautsprache.
- In vergleichbarer Form verläuft die Nutzung des Vermittlungsdienstes beim Einsatz eines Schriftdolmetschers. In diesem Fall wird keine Kameraverbindung, sondern lediglich eine Datenverbindung zur Übermittlung hergestellt. Der Schriftdolmetscher übersetzt dann die empfangenen Daten in Lautsprache bzw. Schriftsprache.
Aus dem geschilderten Ablauf wird deutlich, dass es Sinn und Zweck des Vermittlungsdienstes ist, dem gehörlosen und hörgeschädigten Menschen im Grundsatz – trotz seiner Behinderung – herkömmliche "Sprach"-Telefonie zu ermöglichen. Der Gehörlose oder Hörgeschädigte soll in die Lage versetzt werden, jeden Teilnehmer anzurufen bzw. von jedem Teilnehmer angerufen zu werden.
III. Geforderte Leistungen im Hinblick auf Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes
Für die geforderten Leistungen im Hinblick auf Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes wird auf die Verfügung Nr. 29/2010 (Bundesnetzagentur, Amtsblatt Nr. 17 v. 08.09.2010, ebenfalls abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher > Links - Vermittlungsdienst) verwiesen.
IV. Geforderte Leistungen im Hinblick auf Bereitstellung des Vermittlungsdienstes
1. Gewährleistung der Erbringung des Vermittlungsdienstes ab dem 01.01.2011
2. Dauerhafte Einrichtung des Vermittlungsdienstes
3. Differenzierung zwischen privater bzw. beruflicher Nutzung des Vermittlungsdienstes
Nutzung bis zu 20 Minuten | Nutzung über 20 – 100 Minuten | jede weitere Minute |
|---|---|---|
154,00 Euro/Monat | 307,00 Euro/Monat | 1,50 Euro/Minute |
Grundgebühr pro Monat | Gesprächsgebühren TeSign (Gebärdensprache) pro Minute | Gesprächsgebühren TeScript (Schriftsprache) pro Minute |
|---|---|---|
5,00 Euro | 0,28 Euro | 0,14 Euro |
V. Finanzierung
VI. Frist für Stellung eines Teilnahmeantrages
Basierend auf dieser Bekanntmachung können Vorschläge für die Ausgestaltung des Vermittlungsdienstes und den finanziellen Bedarf unterbreitet werden. Die Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, können bis zum
29.09.2010
bei der Bundesnetzagentur einen Teilnahmeantrag stellen.
Anschrift:
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 216
Postfach 8001
53105 Bonn
Mit dem Auftragnehmer soll nach Zuschlagserteilung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Erbringung des Vermittlungsdienstes geschlossen werden.
Ausschreibungstext (pdf/17 KB)
Amtblattverfügung Nr. 29/2010 (pdf/50 KB)
Anlage 1 zur Vfg. Nr. 29/2010 (pdf/782 KB)
Anlage 2 zur Vfg. Nr. 29/2010 (pdf/2 MB)
Anlage 3 zur Vfg. Nr. 29/2010 (pdf/940 KB)
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1) Mitteilung 438/2009, BNetzA ABl. Nr. 16 v. 26.08.2009, S. 3173; abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher > Vermittlungsdienst f. Gehörlose und Hörgeschädigte.
2) Bedarfsfeststellung gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 TKG, Vfg. Nr. 51/2009 (Bundesnetzagentur, Amtsblatt Nr. 18 v. 23.09.2009, S. 3341, ebenfalls abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher > Vermittlungsdienst f. Gehörlose und Hörgeschädigte ).
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