Navigation und Service

Bundesnetzagentur


Ausschreibung

Bekanntmachung der Ausschreibung des Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Menschen nach § 45 Abs. 2 S. 3 TKG durch die Bundesnetzagentur

I. Hintergrund

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 49 v. 03.08.2009, S. 2409) wurde die dem Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen zugrundeliegende Rechtsgrundlage in § 45 TKG geändert. Auf Grund der Änderungen in § 45 TKG war der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen zum Jahresbeginn 2010 auf eine neue Basis zu stellen (siehe dazu die Mitteilung 438/20081). Durch die Neuregelung in § 45 TKG ist grundsätzlich jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bereitzustellen, um den Zugang auch gehörloser und hörgeschädigter Endnutzer zum öffentlich zugänglichen Telefondienst zu gewährleisten (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 TKG und BT-Drs. 16/12405, S. 15). Dabei ist der Vermittlungsdienst in dem von der Bundesnetzagentur mit Vfg. 51/20092 festgestellten Umfang und Versorgungsgrad sicherzustellen. Da der Vermittlungsdienst von den Anbietern nicht im Sinne des nach § 45 Abs. 2 S. 2 TKG festgestellten Bedarfs bereitgestellt wird, muss nach § 45 Abs. 2 S. 3 TKG ein Leistungserbringer durch die Bundesnetzagentur beauftragt werden. Dazu muss der Dienst unter den Adressaten des § 45 Abs. 2 S. 1 TKG ausgeschrieben werden.


II. Funktionsweise des Vermittlungsdienstes

Bei einem sog. Vermittlungsdienst geht es im Grundsatz darum, durch die Dolmetscherleistung des Gebärdensprachdolmetschers bzw. Schriftdolmetschers die Behinderung des gehörlosen oder hörgeschädigten Menschen auszugleichen. In seiner Grundform funktioniert der Vermittlungsdienst wie folgt:

  1. Der gehörlose oder hörgeschädigte Mensch baut mit einem PC, der mit einer Kamera ausgestattet ist, über eine Breitbanddatenverbindung eine Videoverbindung zum Vermittlungsdienst auf.
  2. Der dort bereit stehende Gebärdensprachdolmetscher nimmt den Anruf entgegen. Der Gehörlose oder Hörgeschädigte teilt dem Gebärdensprachdolmetscher in Form der Gebärdensprache mit, welchen konkreten Teilnehmer er im Fest- oder Mobilfunknetz telefonisch erreichen möchte.
  3. Der Gebärdensprachdolmetscher wählt den gewünschten Teilnehmer an und teilt diesem mit, dass der Gehörlose oder Hörgeschädigte ein Telefonat mit ihm führen möchte.
  4. Wenn der angerufene Teilnehmer das Gespräch annehmen möchte, setzt der Dolmetscher die gesprochenen Gesprächsanteile des angerufenen Teilnehmers in Richtung Gehörlosen oder Hörgeschädigten in Gebärdensprache um. Ebenso übersetzt der Dolmetscher die Gebärdensprache des Gehörlosen und Hörgeschädigten gegenüber dem angerufenen Teilnehmer in Lautsprache.
  5. In vergleichbarer Form verläuft die Nutzung des Vermittlungsdienstes beim Einsatz eines Schriftdolmetschers. In diesem Fall wird keine Kameraverbindung, sondern lediglich eine Datenverbindung zur Übermittlung hergestellt. Der Schriftdolmetscher übersetzt dann die empfangenen Daten in Lautsprache bzw. Schriftsprache.

Aus dem geschilderten Ablauf wird deutlich, dass es Sinn und Zweck des Vermittlungsdienstes ist, dem gehörlosen und hörgeschädigten Menschen im Grundsatz – trotz seiner Behinderung – herkömmliche "Sprach"-Telefonie zu ermöglichen. Der Gehörlose oder Hörgeschädigte soll in die Lage versetzt werden, jeden Teilnehmer anzurufen bzw. von jedem Teilnehmer angerufen zu werden.


III. Geforderte Leistungen im Hinblick auf Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes

Für die geforderten Leistungen im Hinblick auf Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes wird auf die Verfügung Nr. 29/2010 (Bundesnetzagentur, Amtsblatt Nr. 17 v. 08.09.2010, ebenfalls abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher > Links - Vermittlungsdienst) verwiesen.


IV. Geforderte Leistungen im Hinblick auf Bereitstellung des Vermittlungsdienstes

1. Gewährleistung der Erbringung des Vermittlungsdienstes ab dem 01.01.2011

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Vermittlungsdienst ab dem 01.01.2011 funktionsfähig angeboten wird.

2. Dauerhafte Einrichtung des Vermittlungsdienstes

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dieser Vermittlungsdienst auf 2 Jahre eingerichtet und betrieben wird. Dabei hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass er den Vermittlungsdienst bis zum 31.12.2012 organisatorisch und fachlich aufrechterhält.

3. Differenzierung zwischen privater bzw. beruflicher Nutzung des Vermittlungsdienstes

Es soll zwischen privater und beruflicher Nutzung des Vermittlungsdienstes differenziert werden. Dabei müssen die Endnutzern vor Inanspruchnahme des Dienstes zwischen einer privaten bzw. beruflichen Nutzung des Dienstes unterscheiden können.
Die berufliche Nutzung des Vermittlungsdienstes soll zu folgenden Nutzungsgebühren (exklusive Umsatzsteuer) angeboten werden:
Nutzung bis zu 20 Minuten
Nutzung über 20 – 100 Minuten
jede weitere Minute
154,00 Euro/Monat
307,00 Euro/Monat
1,50 Euro/Minute
Diese Zahlen können sich noch nach referatsinterner Entscheidung ändern.
Die private Nutzung des Vermittlungsdienstes soll zu folgenden Nutzungsgebühren (inklusive Umsatzsteuer) angeboten werden:
Grundgebühr pro Monat
Gesprächsgebühren TeSign
(Gebärdensprache) pro Minute
Gesprächsgebühren TeScript
(Schriftsprache) pro Minute
5,00 Euro
0,28 Euro
0,14 Euro
Diese Zahlen können sich noch nach referatsinterner Entscheidung ändern.


V. Finanzierung

1. Der Auftragnehmer veröffentlicht den Gesamtbetrag, der zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes notwendig sein wird.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Finanzierung des Vermittlungsdienstes sicherzustellen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass es zu direkten privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste kommt, die Adressaten der Verpflichtungen aus § 45 Abs. 2 TKG sind. Die aus diesen privatrechtlichen Vereinbarungen dem Auftragnehmer zufließenden Finanzmittel werden anteilig auf die seitens des Auftragsgebers bestehende Finanzierungsverpflichtung angerechnet.
3. Die unternehmensindividuellen Beiträge aufgrund direkter privatrechtlicher Vereinbarungen und der durch den Auftraggeber abzudeckende Anteil müssen in der Summe den Gesamtbetrag zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes ergeben. Etwaige staatliche Fördermittel bzw. Einnahmen durch Endnutzerentgelte werden entsprechend angerechnet. Im Übrigen wird auf die in § 45 Abs. 2 TKG zur Finanzierung getroffenen Regelungen verwiesen.
4. Die Zahlung des seitens des Auftraggebers zu tragenden Finanzierungsbeitrages erfolgt innerhalb von 1 Monat nach Eingang der Rechnung.
5. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Monat vor dem nächsten Zahlungstermin eine aussagekräftige Rechnung. Darin sind sämtliche Kosten aufzuschlüsseln nach:
- Aministration und Entwicklung, Support
- Anschlusskosten, Verbindungskosten, Hosting Server
- Dolmetscherkosten
- Kosten Inkasso
- Kosten Overhead
- Personalkosten
- Sachkosten


VI. Frist für Stellung eines Teilnahmeantrages

Basierend auf dieser Bekanntmachung können Vorschläge für die Ausgestaltung des Vermittlungsdienstes und den finanziellen Bedarf unterbreitet werden. Die Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, können bis zum

29.09.2010

bei der Bundesnetzagentur einen Teilnahmeantrag stellen.

Anschrift:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 216
Postfach 8001
53105 Bonn

Mit dem Auftragnehmer soll nach Zuschlagserteilung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Erbringung des Vermittlungsdienstes geschlossen werden.

Ausschreibungstext (pdf/17 KB)
Amtblattverfügung Nr. 29/2010 (pdf/50 KB)
Anlage 1 zur Vfg. Nr. 29/2010 (pdf/782 KB)
Anlage 2 zur Vfg. Nr. 29/2010 (pdf/2 MB)
Anlage 3 zur Vfg. Nr. 29/2010 (pdf/940 KB)


--------------------------------------------------------------------------------
1) Mitteilung 438/2009, BNetzA ABl. Nr. 16 v. 26.08.2009, S. 3173; abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher > Vermittlungsdienst f. Gehörlose und Hörgeschädigte.

2) Bedarfsfeststellung gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 TKG, Vfg. Nr. 51/2009 (Bundesnetzagentur, Amtsblatt Nr. 18 v. 23.09.2009, S. 3341, ebenfalls abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher > Vermittlungsdienst f. Gehörlose und Hörgeschädigte ).

_________________
Code0080#216.090#


Stand: 14.09.2010

Diese Seite:

© Bundesnetzagentur - 2012