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Tarifgestaltung

des Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Menschen (2011/2012)

Aufgrund des Inkrafttretens der Neuregelung des § 45 TKG am 04.08.2009, war der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bis zum Beginn des Jahres 2010 auf eine neue Basis zu stellen. Durch die Neuregelung in § 45 TKG ist grundsätzlich jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bereitzustellen (§ 45 Abs. 2 S. 1 TKG).

Anknüpfend an die in der Vfg. 51/2010 (Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 18 v. 23.09.2009, S. 3341) getroffene Bedarfsfeststellung zum Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes, die bis zum 31.12.2010 befristet war, wurde der Bedarf für 2011/2012 neu ermittelt (Phase 1). Für die TK-Unternehmen bestand die Option, den Vermittlungsdienst selbst zu realisieren bzw. einen Dritten zu beauftragen (siehe dazu die Vfg. 29/2010, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 17 v. 08.09.2010, S. 2826).

Da keine voll umfassende, eigenständige Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer seitens des Adressatenkreises des § 45 Abs. 2 TKG realisiert werden konnte (Phase 2), hat die Bundesnetzagentur die Beauftragung eines Leistungserbringers durchgeführt und die Leistungserbringung nun erstmalig für zwei Jahre (2011/2012) ausgeschrieben (Phase 3). Das Vergabeverfahren zum Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer wurde im Dezember 2010 abgeschlossen. Der Zuschlag wurde an die Tess – Sign & Script – Relay Dienste für hörgeschädigte Menschen GmbH (Tess GmbH) erteilt und diese mit der Erbringung des Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Menschen ab dem 01.01.2011 beauftragt.

Der erforderliche Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes in 2011 und 2012 ist von der Bundesnetzagentur dahingehend festgelegt worden, dass erstmalig eine getrennte Festschreibung des Bedarfs für die private und die berufliche Nutzung des Vermittlungsdienstes erfolgte. Mit dieser Unterscheidung, die sich auch in entsprechend unterschiedlich hohen Entgelttarifen niederschlägt, gewährleistet die Bundesnetzagentur, dass die Anbieter – wie telekommunikationsrechtlich vorgesehen – ausschließlich die private Nutzung des Vermittlungsdienstes finanzieren.

Die Tess GmbH hat ein eigenes Inkassosystem entwickelt, mit dem es möglich ist, eine Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung der Vermittlungsdienste vorzunehmen:

1. Nutzungsgebühren private Nutzung der Vermittlungsdienste

Die Nutzung der Tess – Relay-Dienste ist kostenpflichtig. Folgende Kosten werden für die private Nutzung der Dolmetschdienste TeSign und TeScript erhoben:

1.1. Kosten für hörgeschädigte Anrufer

Grundgebühr: 5,00 € monatlich

Gesprächsgebühren:

Gesprächsgebühren TeSign (Gebärdensprache): 0,28 € pro Minute
Gesprächsgebühren TeScript (Schriftsprache): 0,14 € pro Minute

1.2 Kosten für hörende Anrufer

Gesprächsgebühren TeSign (Gebärdensprache): 0,14 € pro Minute
Gesprächsgebühren TeScript (Schriftsprache): 0,14 € pro Minute

Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge (inkl. 19 % MwSt).

2. Nutzungsgebühren berufliche Nutzung der Vermittlungsdienste ab dem 1.03.2011

Für die berufliche Nutzung der Dolmetschdienste TeSign und TeScript werden folgende Gebühren erhoben:

2.1 Berufliche Nutzung Dolmetschdienst TeSign

Grundgebühr: 220,00 € monatlich
Gesprächsgebühren TeSign (Gebärdensprache): 1,00 € pro Minute

2.2 Berufliche Nutzung Dolmetschdienst TeScript

Grundgebühr: 110,00 € monatlich
Gesprächsgebühren TeScript (Schriftsprache): 0,50 € pro Minute

Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (zuzügl. 19 % MwSt).

Aufgrund der weitaus geringeren Personalkosten für Schriftdolmetschleistungen kann die berufliche Nutzung des Dolmetschdienstes TeScript zu einem geringeren Preis als die berufliche Nutzung des Dolmetschdienstes TeSign angeboten werden.

Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur Ende 2010 die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Finanzierung des Vermittlungsdienstes auch in 2011 durch die Telekommunikationsunternehmen sicherzustellen (Phase 4). Dieses Vorgehen wird in diesem Jahr auch für die Finanzierung in 2012 durchgeführt werden.

Bei Fragen zur Funktionsweise, den Erreichbarkeitszeiten und den Zugangsmöglichkeiten zum Vermittlungsdienst können Sie sich gern an die Tess GmbH www.tess-relay-dienste.de oder schriftlich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden.

Stand: 01.02.2011

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