Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch: Spam"Wir wollen gegen das Unwesen des Spamming mit den Mitteln des TKG weiterhin konsequent vorgehen. Spamming ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine rechtswidrige Belästigung von uns allen, die große ökonomische Schäden verursacht. Die Spammer vertrauen darauf, dass das einzelne Opfer von den Möglichkeiten der Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche keinen Gebrauch macht, weil ihm dies zu komplex erscheint und zeitaufwendig ist. Daher setzen wir mit unserem heutigen Schritt unsere juristische Linie fort, ein derartiges Geschäftsmodell durch unser präventives Handeln zu untersagen. Die Regulierungsbehörde will bewusst alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um mit öffentlich rechtlichen Untersagungen dem Bürger beim Kampf gegen Spam zu helfen." Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur Was ist Spam?Mehrwertdiensterufnummern ermöglichen Dienstleistungen über das Telefonnetz zu erhalten und über die Telefonrechnung zu bezahlen. Die zahlreichen Vorteile, die diese Dienste eröffnet haben, besitzen leider auch eine Schattenseite, die sich zeigt, wenn unseriöse Anbieter mit Tricks und Täuschungen versuchen, davon zu profitieren. Spam und seine ErscheinungsformenEine dieser Schattenseiten zeigt sich im Bereich der unverlangten Werbung, sog. Spam. Spam, ein ursprünglich für massenhaft versandte E-Mail-Werbung verwendeter Begriff, bezeichnet mittlerweile jede Form der unverlangt auf elektronischem Weg zugesandten Werbung. Briefkastenwerbung (Prospekte, Handzettel, Kataloge, etc.) wird grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrig aufgrund unverlangter Werbung angesehen.
Gleichwohl kann auch Briefkastenwerbung in Ausnahmefällen unter bestimmten Umständen rechtswidrig sein und Verstöße von der Bundesnetzagentur geahndet werden. mehr Spam ist nicht nur auf das Medium E-Mail beschränkt. Auch und gerade bei Telefaxen, Telefonanrufen und SMS spielt unverlangte Werbung eine Rolle. So werden bei den drei letztgenannten im Gegensatz zu E-Mail oftmals nicht direkt Produkte, sondern Rufnummern beworben. Diese Bewerbung dient dem Ziel, zu einem Rückruf auf die beworbenen Rufnummer zu verleiten. Regelmäßig handelt es sich bei den offen oder versteckt beworbenen Rufnummern um hochpreisige Rufnummern für Premium-Dienste wie z.B. 0900er-Mehrwertdiensterufnummern. Aber auch sog. Rufnummern für MABEZ-Dienste (Rufnummern aus der Gasse 0137), Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste (Rufnummern aus der Gasse 0180) oder Kurzwahldienste (Premium SMS) der Mobilfunknetzbetreiber tauchen darin auf. Rechtslage in DeutschlandWerbung unter Verwendung von Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post ist in Deutschland rechtswidrig, wenn nicht eine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Ebenso ist Werbung mittels Telefonanrufen ohne Einwilligung des Verbrauchers bzw. gegenüber sonstigen Markteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung rechtswidrig. Entsprechende Werbung stellt daher in der Regel einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Vorbeugen gegen Rufnummern-SpamRufnummern-Spam ist nicht nur auf das Medium E-Mail beschränkt. Auch und gerade bei Telefaxen, Telefonanrufen und SMS spielt rechtswidrige Werbung eine Rolle. Die rechtswidrige Bewerbung dient dabei regelmäßig dem Ziel, zu einem Rückruf auf die beworbene Rufnummer zu verleiten. Oftmals handelt es sich bei den offen oder versteckt beworbenen Rufnummern um hochpreisige Rufnummern für Premium-Dienste wie z.B. (0)900er-Mehrwertdiensterufnummern. Aber auch sog. Rufnummern für Massenverkehrsdienste (Rufnummern aus dem Bereich (0)137), Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste (Rufnummern aus dem Bereich (0)180) oder andere Diensterufnummern tauchen darin auf. Worauf sollten Sie zur Vermeidung des Erhalts von Rufnummern-Spam im Vorfeld achten:
Sind Sie selbst Empfänger einer belästigenden Werbung geworden, so sollten Sie folgende Punkte beachten:
Die Bundesnetzagentur hat eine eigene Fax-Nummer und E-Mail-Adresse für Verbraucher eingerichtet, die mit Rufnummern-Spam über Telefon, Fax, SMS oder E-Mail belästigt werden. Verbraucher, die entsprechende, sie belästigende Werbung für Rufnummern erhalten, können ihre aussagekräftigen Unterlagen, z. B. die erhaltenen Faxe oder Werbemails, mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung und der Bitte um Einschreiten der Bundesnetzagentur senden (s. Abschnitt "Kontaktmöglichkeiten"). Voraussetzung eines Einschreitens der Bundesnetzagentur ist dabei die gesicherte Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung von Rufnummern. Möglichkeiten der Spambekämpfung durch die BundesnetzagenturDie Bundesnetzagentur hat aufgrund von § 67 TKG die Befugnis gegen eine derartige, rechtswidrige Bewerbung von Rufnummern vorzugehen. Voraussetzung für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur ist aber immer die rechtswidrige Nutzung einer Rufnummer. So verlangen Sätze 2 bis 4 des § 67 TKG ausdrücklich eine rechtswidrige Nummernnutzung; Satz 1 sanktioniert den Verstoß gegen Gesetze und Zuteilungsregeln und gibt der Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Befugnisse zum Einschreiten. Demnach ist die maßgebliche Voraussetzung für ein Eingreifen der Bundesnetzagentur gegen Spam immer, dass eine Rufnummer rechtswidrig genutzt wird. Die typische Spam-E-Mail, in der Web-Sites, Pharmaprodukte oder günstige Kredite beworben werden, kann daher von der Bundesnetzagentur nach derzeitiger Rechtslage nicht bekämpft werden. Bei diesen Fällen bietet es sich an, sich an das Anti-Spam-Bündnis (z.B. spam@internet-beschwerdestelle.de), einem Zusammenschluss des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv), der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (WBZ), des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft (eco) und der Bundesnetzagentur zu wenden. Unterscheidung nach Art des ZugangsHinsichtlich des Zugangs der unverlangten Werbung unterscheidet die Bundesnetzagentur derzeit nach vier Medien, ohne dass dabei aber eine unterschiedliche rechtliche Behandlung vorgenommen wird:
Bei den Telefonanrufen gibt es die unterschiedlichsten
Erscheinungsformen.
Weit verbreitet sind darüber hinaus auch Gewinnmitteilungen. Hier erfolgt typischerweise eine Bandansage, in der dem Nutzer ein Gewinn zugesagt wird, der durch Anruf einer Mehrwertdiensterufnummer abgerufen werden könne. Erlangt die Bundesnetzagentur von derartigen Sachverhalten, z.B. in Form von schriftlichen Beschwerden oder eigenen Ermittlungen, Kenntnis, mahnt sie den Letztverantwortlichen ab oder ergreift unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber Letztverantwortlichen und Netzbetreibern, in deren Netzen die entsprechende Rufnummern geschaltet sind.
Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen - außer in den
Bußgeldverfahren - in der Regel in Form von sofort vollziehbaren
Verwaltungsakten. Den Adressaten steht der
Rechtsweg offen, gegen die Bescheide bei der Bundesnetzagentur
innerhalb eines Monats (Rechtsbehelfsfrist)
Widerspruch einzulegen. Ferner kann ein
Betroffener sich im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes oder mittels Klage vor
dem Verwaltungsgericht gegen die Maßnahmen zur Wehr setzen. Die
Verwaltungsakte sind frühestens nach fruchtlosem Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Sollte Klage
eingereicht werden, tritt die Rechtskraft eines ergangenen
Urteils erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
KontaktmöglichkeitenErhalten Sie außerhalb einer Geschäftsbeziehung oder ohne vorher eine Zustimmung erteilt zu haben entsprechende Werbung, die Sie belästigt und wollen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Möglichkeiten hiergegen einschreitet: Senden Sie uns Ihre aussagekräftigen Unterlagen, z.B. die erhaltenen Faxe, mit Formblatt "Mitteilung eines Verstoßes im Bereich Spam" an folgende E-Mail-Adresse: rufnummernmissbrauch@bnetza.de oder folgende Fax-Nummer: 06321-934 111 Die Postadresse für die Bearbeitung von Rufnummern-Spam lautet: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Schütt 13 67433 Neustadt Telefonische Fragen zur Bekämpfung von Rufnummern-Spam richten Sie bitte an unsere Hotline. 0291 9955-206
Mo. bis Mi. von 09:00 bis 17:00
Eingeleitete Maßnahmen nach § 67 TKG
Nachfolgend finden Sie die Links zu den Listen der eingeleiteten
Maßnahmen nach § 67 TKG.
Eingeleitete Maßnahmen nach § 67 TKG
Archiv für abgeschaltete Rufnummern bis 30. März 2006 auf Grund von Spam. |