Datenschutzrechtliche Neuerungen im TKG 2004
(Stand: April 2005)
Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind im
Bereich Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und Öffentliche
Sicherheit einige Änderungen eingetreten, die sowohl für
die Netzbetreiber und Diensteanbieter als auch für die
Verbraucher von Bedeutung sind. Im Folgenden sollen daher die
wichtigsten Punkte dargestellt werden:
I. Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
Die wohl augenfälligste Veränderung im TKG ist die Eingliederung
der Telekommunikations-Datenschutzverordnung in das Gesetz. So
werden in den neuen §§ 91 bis 107 TKG die
personenbezogenen Daten der Teilnehmer und Nutzer von
Telekommunikationsdiensten ab sofort gesetzlich und nicht nur
durch eine Rechtsverordnung geschützt. Gleichzeitig hat hier eine
erfreuliche Vereinfachung und Entschlackung stattgefunden, indem
die bisher zweigleisige Regelung durch den längsten Paragraphen
des alten TKG (§ 89) und eine Rechtsverordnung (die TDSV)
nun zu einer in sich geschlossenen gesetzlichen Regelung
zusammengeführt worden ist. Gerade in diesem Bereich gibt es aber
auch inhaltlich einige interessante Neuerungen:
I.1. Verwendung von Bestandsdaten zur Beratung, Werbung
für eigene Angebote und zur Marktforschung
Gemäß § 95 Abs. 2 TKG gilt hinsichtlich
der Verwendung von Kundendaten, die für das Vertragsverhältnis
über Telekommunikationsdienste erhoben worden sind (sogenannte
Bestandsdaten), Folgendes:
Grundsätzlich darf der Diensteanbieter Bestandsdaten zur
Kundenberatung und Werbung nur verwenden, wenn der Kunde
eingewilligt hat. Neuerdings darf er aber im Rahmen einer
bestehenden Kundenbeziehung die Rufnummer sowie die Postadresse
(einschließlich der elektronischen Adresse) für die Versendung
von Text- und Bildmitteilungen zu Kundenberatungs- und
Werbezwecken verwenden, es sei denn, dass der Kunde dem
widersprochen hat. Allerdings muss der Kunde sowohl bei der
Erhebung dieser Daten als auch bei jeder Versendung einer
Werbenachricht deutlich sichtbar und gut lesbar darauf
hingewiesen werden, dass er der Versendung weiterer Nachrichten
jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.
Hinsichtlich der bereits bestehenden Kundenverhältnisse bedeutet
dies, dass der Diensteanbieter seine Altkunden rechtzeitig vor
einer geplanten Werbeaktion auf die neue Nutzungsmöglichkeit
hinweisen sowie eine Frist zur Einlegung des Widerspruchs setzen
und beachten muss. Erst wenn bei Fristablauf kein Widerspruch des
Kunden vorliegt, können die Daten in oben beschriebener Weise
genutzt werden.
I.2. Vollständige Speicherung der Verkehrsdaten bei
Neukunden
Auch bezüglich der Speicherung von Verkehrsdaten (früherer
Begriff: Verbindungsdaten) beim Diensteanbieter ergibt sich in
§ 97 Abs. 4 TKG eine wesentliche Änderung: Werden
bislang alle vom Kunden angewählten Rufnummern im Regelfall um
die letzten drei Ziffern verkürzt gespeichert, so gilt für neue
Kundenverhältnisse der Grundsatz der unverkürzten, vollständigen
Speicherung, sofern der Kunde nichts anderes gewählt hat. Damit
soll gewährleistet werden, dass im Falle von Reklamationen der
Rechnung noch auf die vollständige angerufene Rufnummer
zurückgegriffen werden kann. Der Kunde kann aber auch künftig
eine um die letzten drei Ziffern verkürzte Speicherung oder gar
die sofortige Löschung seiner Verkehrsdaten mit Versendung der
Rechnung wählen. Auf dieses Wahlrecht hat der Diensteanbieter
seine Kunden bei Vertragsabschluss hinzuweisen. Die
Gesetzesänderung hat jedoch keine Auswirkung auf die vom Kunden
gewählte Form des Einzelverbindungsnachweises, sondern betrifft
nur die interne Speicherung der Verkehrsdaten beim
rechnungsstellenden Diensteanbieter.
I.3. Beschränkte Zulässigkeit der Inverssuche
In der Telefonauskunft ist nun unter bestimmten Voraussetzungen
die sogenannte Inverssuche möglich: Während man bisher von der
Auskunft nur die Rufnummer und u.U. die Adresse von Teilnehmern
erhielt, wenn man diese namentlich kannte, sieht das TKG in
§ 105 Abs. 3 vor, dass auch - umgekehrt - anhand einer
Rufnummer der Name und die Anschrift des Teilnehmers erfragt
werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Kunde
mit seinen Daten im Telefonbuch oder einem öffentlichen
elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und gegen diese
Art der Auskunft keinen Widerspruch eingelegt hat. Auch auf
dieses Widerspruchsrecht muss der Diensteanbieter seine Kunden
hinweisen, wenn er die Inverssuche anbieten möchte.
I.4. Standortdaten
Neu aufgenommen ist eine Regelung zur Nutzung von Standortdaten
für die Bereitstellung von sog. Diensten mit Zusatznutzen (§ 98
TKG). Für diese neuen ortsabhängigen Dienste ist grundsätzlich
die Einwilligung des Kunden in die Lokalisierung notwendig. Dabei
muss er die Möglichkeit haben, die Einwilligung jederzeit zu
widerrufen oder die Ortung zeitweise zu untersagen. Im Falle
eines Notrufes müssen die Standortdaten allerdings auch ohne
Einwilligung übertragen werden, damit eine Lokalisierung des
Hilfesuchenden erfolgen kann.
II. Öffentliche Sicherheit
Der Abschnitt Öffentliche Sicherheit beinhaltet jetzt auch die
Vorschriften über den Notruf (in § 108 TKG). Sie
verpflichten die Netzbetreiber künftig auch zur Übermittlung von
Standortdaten an die Notrufabfragestellen. Dies soll im Notfall
die Ortung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglichen.
In § 111 TKG ist nunmehr eindeutig geregelt, dass die
Diensteanbieter auch beim Abschluss von Prepaid-Verträgen im
Mobilfunk Name und Anschrift sowie das Geburtsdatum ihrer Kunden
erheben müssen.