Datenschutz

Datenschutzrechtliche Neuerungen im TKG 2004
(Stand: April 2005)

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind im Bereich Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und Öffentliche Sicherheit einige Änderungen eingetreten, die sowohl für die Netzbetreiber und Diensteanbieter als auch für die Verbraucher von Bedeutung sind. Im Folgenden sollen daher die wichtigsten Punkte dargestellt werden:

I. Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
Die wohl augenfälligste Veränderung im TKG ist die Eingliederung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung in das Gesetz. So werden in den neuen §§ 91 bis 107 TKG die personenbezogenen Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikationsdiensten ab sofort gesetzlich und nicht nur durch eine Rechtsverordnung geschützt. Gleichzeitig hat hier eine erfreuliche Vereinfachung und Entschlackung stattgefunden, indem die bisher zweigleisige Regelung durch den längsten Paragraphen des alten TKG (§ 89) und eine Rechtsverordnung (die TDSV) nun zu einer in sich geschlossenen gesetzlichen Regelung zusammengeführt worden ist. Gerade in diesem Bereich gibt es aber auch inhaltlich einige interessante Neuerungen:

I.1. Verwendung von Bestandsdaten zur Beratung, Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung
Gemäß § 95 Abs. 2 TKG gilt hinsichtlich der Verwendung von Kundendaten, die für das Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste erhoben worden sind (sogenannte Bestandsdaten), Folgendes:
Grundsätzlich darf der Diensteanbieter Bestandsdaten zur Kundenberatung und Werbung nur verwenden, wenn der Kunde eingewilligt hat. Neuerdings darf er aber im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung die Rufnummer sowie die Postadresse (einschließlich der elektronischen Adresse) für die Versendung von Text- und Bildmitteilungen zu Kundenberatungs- und Werbezwecken verwenden, es sei denn, dass der Kunde dem widersprochen hat. Allerdings muss der Kunde sowohl bei der Erhebung dieser Daten als auch bei jeder Versendung einer Werbenachricht deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.
Hinsichtlich der bereits bestehenden Kundenverhältnisse bedeutet dies, dass der Diensteanbieter seine Altkunden rechtzeitig vor einer geplanten Werbeaktion auf die neue Nutzungsmöglichkeit hinweisen sowie eine Frist zur Einlegung des Widerspruchs setzen und beachten muss. Erst wenn bei Fristablauf kein Widerspruch des Kunden vorliegt, können die Daten in oben beschriebener Weise genutzt werden.

I.2. Vollständige Speicherung der Verkehrsdaten bei Neukunden
Auch bezüglich der Speicherung von Verkehrsdaten (früherer Begriff: Verbindungsdaten) beim Diensteanbieter ergibt sich in § 97 Abs. 4 TKG eine wesentliche Änderung: Werden bislang alle vom Kunden angewählten Rufnummern im Regelfall um die letzten drei Ziffern verkürzt gespeichert, so gilt für neue Kundenverhältnisse der Grundsatz der unverkürzten, vollständigen Speicherung, sofern der Kunde nichts anderes gewählt hat. Damit soll gewährleistet werden, dass im Falle von Reklamationen der Rechnung noch auf die vollständige angerufene Rufnummer zurückgegriffen werden kann. Der Kunde kann aber auch künftig eine um die letzten drei Ziffern verkürzte Speicherung oder gar die sofortige Löschung seiner Verkehrsdaten mit Versendung der Rechnung wählen. Auf dieses Wahlrecht hat der Diensteanbieter seine Kunden bei Vertragsabschluss hinzuweisen. Die Gesetzesänderung hat jedoch keine Auswirkung auf die vom Kunden gewählte Form des Einzelverbindungsnachweises, sondern betrifft nur die interne Speicherung der Verkehrsdaten beim rechnungsstellenden Diensteanbieter.

I.3. Beschränkte Zulässigkeit der Inverssuche
In der Telefonauskunft ist nun unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Inverssuche möglich: Während man bisher von der Auskunft nur die Rufnummer und u.U. die Adresse von Teilnehmern erhielt, wenn man diese namentlich kannte, sieht das TKG in § 105 Abs. 3 vor, dass auch - umgekehrt - anhand einer Rufnummer der Name und die Anschrift des Teilnehmers erfragt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Kunde mit seinen Daten im Telefonbuch oder einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und gegen diese Art der Auskunft keinen Widerspruch eingelegt hat. Auch auf dieses Widerspruchsrecht muss der Diensteanbieter seine Kunden hinweisen, wenn er die Inverssuche anbieten möchte.

I.4. Standortdaten
Neu aufgenommen ist eine Regelung zur Nutzung von Standortdaten für die Bereitstellung von sog. Diensten mit Zusatznutzen (§ 98 TKG). Für diese neuen ortsabhängigen Dienste ist grundsätzlich die Einwilligung des Kunden in die Lokalisierung notwendig. Dabei muss er die Möglichkeit haben, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen oder die Ortung zeitweise zu untersagen. Im Falle eines Notrufes müssen die Standortdaten allerdings auch ohne Einwilligung übertragen werden, damit eine Lokalisierung des Hilfesuchenden erfolgen kann.

II. Öffentliche Sicherheit
Der Abschnitt Öffentliche Sicherheit beinhaltet jetzt auch die Vorschriften über den Notruf (in § 108 TKG). Sie verpflichten die Netzbetreiber künftig auch zur Übermittlung von Standortdaten an die Notrufabfragestellen. Dies soll im Notfall die Ortung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglichen.
In § 111 TKG ist nunmehr eindeutig geregelt, dass die Diensteanbieter auch beim Abschluss von Prepaid-Verträgen im Mobilfunk Name und Anschrift sowie das Geburtsdatum ihrer Kunden erheben müssen.

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