Aufgrund des neuen "Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter
Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
besonderen Vertriebsformen" möchte die Bundesnetzagentur betroffene
Unternehmen insbesondere auf Folgendes hinweisen:
Das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen“ trat am 4. August 2009 in Kraft. Durch
dieses sogenannte Artikelgesetz wurden Änderungen im
Telekommunikationsgesetz (TKG), im Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der
Bürgerlichen Gesetzbuch-Informationspflichten-Verordnung
(BGB-InfoV) vorgenommen. Die Bundesnetzagentur kann aufgrund von
Beschwerden und eigenen Ermittlungen unerlaubte Werbeanrufe
insbesondere als Ordnungswidrigkeit verfolgen.
1. Hinsichtlich der anzuzeigenden Rufnummer ist
nach dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung des § 102
Abs. 2 TKG n.F. (Verbot der Rufnummernunterdrückung bei
Werbeanrufen) unter anderem zu beachten, dass nach dieser
Vorschrift die Rufnummer des Anrufenden anzuzeigen ist. Dies gilt
ohne Ausnahme. Mit dem Anrufenden ist nicht der Auftraggeber des
Anrufers gemeint, sondern der faktisch Anrufende. Die im
ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Möglichkeit, die
Rufnummer des auftraggebenden Unternehmens aufzusetzen und
anzuzeigen, wurde während des Gesetzgebungsverfahrens
ausdrücklich verworfen und gestrichen. Bei Verstößen gegen das
Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann die
Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.
2. Es ist ferner darauf zu achten, dass bei Werbeanrufen gemäß §
102 TKG Abs. 2 n.F. immer eine Rufnummer angezeigt wird, die dem
Anrufer durch die Bundesnetzagentur (direkte Zuteilung, § 4 Abs.
2 Nr. 1 Telekommunikations-Nummernverordnung (TNV)) oder durch
den Anbieter des Netzzugangs (abgeleitete Zuteilung, § 4 Abs. 2
Nr. 3 TNV) zugeteilt ist. Hinsichtlich der zu übertragenden
Rufnummer haben sich die anrufenden Unternehmen (z.B.
Call-Center) selbstverständlich an die übrigen gesetzlichen
Bestimmungen (insbesondere § 66j TKG) sowie die Vorgaben der
Nummernverwaltung der Bundesnetzagentur (z.B. die
Zuteilungsregelungen für Rufnummern für Servicedienste
(insbesondere (0)180), entgeltfreie Telefondienste ((0)800) oder
Ortsnetzrufnummern) zu halten. Dies wird seitens der
Bundesnetzagentur erforderlichenfalls auch überprüft werden.
3. Das neue gesetzliche Verbot gilt sowohl hinsichtlich
Werbeanrufen zwischen Unternehmen und Verbraucher als auch nur
zwischen Unternehmen.
4. Das Artikelgesetz hat hinsichtlich der vorliegenden
Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen nochmals
klargestellt:
Gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 2, 1. Alternative UWG muss der
Verbraucher eine vorherige ausdrückliche
Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen erteilt
haben. Der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung
stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die ab sofort mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro durch die Bundesnetzagentur
geahndet werden kann (§ 20 Abs.1, 2 UWG n.F.).Die Einholung der
Einwilligung zu dem Werbeanruf zu Beginn des Telefonats ist
unzulässig.
Die Vorschrift nach § 7 Absatz 2 Nr. 2, 2. Alternative UWG
bezieht sich auf Werbeanrufe zwischen sonstigen
Marktteilnehmern (b2b), worunter keine Verbraucher, aber
z.B. Unternehmen, fallen und setzt eine zumindest mutmaßliche
Einwilligung des Angerufenen voraus. An eine mutmaßliche
Einwilligung sind insofern geringere Voraussetzungen als an die
Einwilligung des Verbrauchers gestellt.
Nach der Rechtsprechung ist es für eine zumindest mutmaßliche
Einwilligung erforderlich, dass der Anrufer aufgrund konkreter
Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf
vermuten kann. Weist der Anruf lediglich eine allgemeine
Sachbezogenheit auf, die nahezu immer gegeben sein dürfte, so
dass damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre, ist
von keiner mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mutmaßliche Einwilligung
vorliegt, ist stets eine sorgsame und umfassende
Einzelfallbetrachtung erforderlich. Hierbei gilt es zu beachten,
dass der Anrufer das Risiko einer subjektiven Fehleinschätzung
trägt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehen zu seinen Lasten. Die
Bundesnetzagentur empfiehlt Unternehmen, sich vor entsprechenden
Werbekampagnen juristischen Rat, z.B. bei einem niedergelassenen
Rechtsanwalt, einzuholen.
Eine Rechtsberatung im Einzelfall darf wegen des
Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht von der Bundesnetzagentur
vorgenommen werden.
5. Abschließend weist die Bundesnetzagentur daraufhin, dass der
Gesetzgeber keine Übergangsregelungen zu dem „Gesetz zur
Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“
getroffen hat und somit diese Vorschriften bereits seit dem 4.
August 2009 gelten.
Informationen rund um das Thema unerlaubte Telefonwerbung finden
Sie auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
www.bundesnetzagentur.de im Bereich „Rufnummernmissbrauch – Spam – Dialer
– Unerlaubte Telefonwerbung“. Dort steht ebenfalls
das Formblatt „Anzeige über den Erhalt unerlaubter
Telefonwerbung“ zum Download bereit, mit dem zukünftig
unerlaubte Werbeanrufe der Bundesnetzagentur gemeldet werden
können.