Unternehmensinformationen zu unerlaubter Telefonwerbung

Aufgrund des neuen "Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" möchte die Bundesnetzagentur betroffene Unternehmen insbesondere auf Folgendes hinweisen:

Das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ trat am 4. August 2009 in Kraft. Durch dieses sogenannte Artikelgesetz wurden Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Bürgerlichen Gesetzbuch-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) vorgenommen. Die Bundesnetzagentur kann aufgrund von Beschwerden und eigenen Ermittlungen unerlaubte Werbeanrufe insbesondere als Ordnungswidrigkeit verfolgen.

1. Hinsichtlich der anzuzeigenden Rufnummer ist nach dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 2 TKG n.F. (Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen) unter anderem zu beachten, dass nach dieser Vorschrift die Rufnummer des Anrufenden anzuzeigen ist. Dies gilt ohne Ausnahme. Mit dem Anrufenden ist nicht der Auftraggeber des Anrufers gemeint, sondern der faktisch Anrufende. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Möglichkeit, die Rufnummer des auftraggebenden Unternehmens aufzusetzen und anzuzeigen, wurde während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich verworfen und gestrichen. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.

2. Es ist ferner darauf zu achten, dass bei Werbeanrufen gemäß § 102 TKG Abs. 2 n.F. immer eine Rufnummer angezeigt wird, die dem Anrufer durch die Bundesnetzagentur (direkte Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Telekommunikations-Nummernverordnung (TNV)) oder durch den Anbieter des Netzzugangs (abgeleitete Zuteilung, § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV) zugeteilt ist. Hinsichtlich der zu übertragenden Rufnummer haben sich die anrufenden Unternehmen (z.B. Call-Center) selbstverständlich an die übrigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 66j TKG) sowie die Vorgaben der Nummernverwaltung der Bundesnetzagentur (z.B. die Zuteilungsregelungen für Rufnummern für Servicedienste (insbesondere (0)180), entgeltfreie Telefondienste ((0)800) oder Ortsnetzrufnummern) zu halten. Dies wird seitens der Bundesnetzagentur erforderlichenfalls auch überprüft werden.

3. Das neue gesetzliche Verbot gilt sowohl hinsichtlich Werbeanrufen zwischen Unternehmen und Verbraucher als auch nur zwischen Unternehmen.

4. Das Artikelgesetz hat hinsichtlich der vorliegenden Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen nochmals klargestellt:
Gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 2, 1. Alternative UWG muss der Verbraucher eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen erteilt haben. Der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die ab sofort mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro durch die Bundesnetzagentur geahndet werden kann (§ 20 Abs.1, 2 UWG n.F.).Die Einholung der Einwilligung zu dem Werbeanruf zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.

Die Vorschrift nach § 7 Absatz 2 Nr. 2, 2. Alternative UWG bezieht sich auf Werbeanrufe zwischen sonstigen Marktteilnehmern (b2b), worunter keine Verbraucher, aber z.B. Unternehmen, fallen und setzt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen voraus. An eine mutmaßliche Einwilligung sind insofern geringere Voraussetzungen als an die Einwilligung des Verbrauchers gestellt.

Nach der Rechtsprechung ist es für eine zumindest mutmaßliche Einwilligung erforderlich, dass der Anrufer aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf vermuten kann. Weist der Anruf lediglich eine allgemeine Sachbezogenheit auf, die nahezu immer gegeben sein dürfte, so dass damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre, ist von keiner mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, ist stets eine sorgsame und umfassende Einzelfallbetrachtung erforderlich. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Anrufer das Risiko einer subjektiven Fehleinschätzung trägt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehen zu seinen Lasten. Die Bundesnetzagentur empfiehlt Unternehmen, sich vor entsprechenden Werbekampagnen juristischen Rat, z.B. bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt, einzuholen.
Eine Rechtsberatung im Einzelfall darf wegen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht von der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.

5. Abschließend weist die Bundesnetzagentur daraufhin, dass der Gesetzgeber keine Übergangsregelungen zu dem „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ getroffen hat und somit diese Vorschriften bereits seit dem 4. August 2009 gelten.

Informationen rund um das Thema unerlaubte Telefonwerbung finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de im Bereich „Rufnummernmissbrauch – Spam – Dialer – Unerlaubte Telefonwerbung“. Dort steht ebenfalls das Formblatt „Anzeige über den Erhalt unerlaubter Telefonwerbung“ zum Download bereit, mit dem zukünftig unerlaubte Werbeanrufe der Bundesnetzagentur gemeldet werden können.

Weiterführende Informationen:
  • Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz: www.bmj.bund.de/cold-calling 
  • Feststellung der geographischen Lokation (Ziffer 3), Nummernplan (Ziffer 2.3) und Weitergabe des Nutzungsrechts (Ziffer 4.3.3) in der Verfügung Nr. 25/2006 im Amtsblatt 09/2006 der Bundesnetzagentur 
  • Nummerstruktur der Geteilte-Kosten-Dienste ist in der Verfügung 034/2004 im Amtsblatt 16/2004 unter Ziffer 2 geregelt.
  • Grundsätzliche Informationen zum Rufnummernmissbrauch finden Sie auf der Internetseite www.bundesnetzagentur.de unter Verbraucherinformationen zu Rufnummernmissbrauch
  • Grundsätzliche Informationen zur Rufnummernverwaltung finden Sie auf der Internetseite unter Telekommunikation – Regulierung – Nummernverwaltung
  • Materialien Gesetzgebungsverfahren
    • Plenarprotokoll 16/214
    • Drucksache 16/10734
    • Drucksache 16/8544
    • Drucksache 16/12406

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