Werbe- / Gewinnmitteilung per PostBei einer Werbe- bzw. Gewinnmitteilung per Post liegt grundsätzlich kein Spam vor, der durch die Bundesnetzagentur verfolgt wird.
Soweit in einer unverlangt zugesandten Werbemitteilung eine
Rufnummer beworben wird, erfolgt eine Verfolgung des
Rufnummernmissbrauchs durch die Bundesnetzagentur nur, wenn die
bezüglich der Rufnummer vorgeschriebene Preisangabe nicht den
gesetzlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
entspricht. Mehr zu den Preisangabepflichten für die
verschiedenen Nummernbereiche:
Allein die Zusendung von Werbung mittels Briefpost, in der eine Rufnummer mit richtiger Preisangabe genannt wird, oder eine Rufnummer, für die keine Preisangabe erforderlich ist, stellt daher als solche keine rechtswidrige Nummernnutzung dar. Gleiches gilt für Werbung, in der keine Rufnummer angegeben ist. |