Preisangabe / Preisansage / Preisanzeige:
Rufnummernbereiche, für die eine
Preisangabe/Preisansage/Preisanzeige nach §66 a, b, c TKG
vorgeschrieben ist:
- (0)900er -Mehrwertdienste-Rufnummern (Premium Dienste)
- (0)137er -Rufnummern für Massenverkehrsdienste
- (0)180er -Geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern
- 118xx -Rufnummern für Auskunftsdienste
- (0)12er -Rufnummern für neuartige Dienste
- 5-stellige Kurzwahlnummern (Premium SMS)
(0)900er-Mehrwertdienste-Rufnummern (Premium
Dienste):
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über
(0)900er-Mehrwertdienste-Rufnummern erbracht werden, muss der zu
zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen
der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten
Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende
Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die
Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist
zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich
sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der
Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als
die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Wenn Sie eine (0)900er-Rufnummer anwählen, müssen Ihnen die
Brutto-Preise pro Minute bzw. je Nutzung angesagt werden. Die
Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor
Beginn der Entgeldpflicht beendet sein. Mit der
Preisansagepflicht wird sichergestellt, dass Sie Zeit haben zu
entscheiden, ob Sie den Dienst oder die Weiterleitung zu dem
genannten Preis in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung
erstreckt sich auch auf etwaige Tarifänderungen während der
Verbindung, wobei die Ansage der Tarifänderung auch während der
Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.
(0)137er-Rufnummern für Massenverkehrsdienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über sprachgestützte
Massenverkehrs-Dienste ((0)137) erbracht werden, muss der zu
zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen
der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten
Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende
Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die
Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist
zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich
sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der
Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als
die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Bei sprachgestützten Massenverkehrs-Diensten ((0)137) muss Ihnen
der Brutto-Preis aus dem Festnetz unmittelbar im Anschluss an die
Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden.
(0)180er-Geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über
(0)180er-geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern erbracht werden, muss
der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen
Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten
Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende
Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die
Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist
zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich
sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der
Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als
die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Für diesen Rufnummernbereich nicht vorgesehen.
118xx -Rufnummern für Auskunftsdienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über 118xx-Rufnummern
für Auskunftsdienste erbracht werden, muss der zu zahlende
Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der
Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen
der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den
Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss
der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit
abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich
hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden.
Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf
die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt
werden.
Preisansage:
Eine Preisansagepflicht besteht bei sprachgestüzten
Auskunftsrufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute bzw. pro
Anruf. Bei einer Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst
muss der Anbieter des Auskunftsdienstes den Preis für das weiter
zu vermittelnde Gespräch vor der Weitervermittlung ansagen. Die
Ansage kann während der Verbindung zum Auskunftsdienst erfolgen.
Mit der Preisansagepflicht wird sichergestellt, dass Sie Zeit
haben zu entscheiden, ob Sie den Dienst oder die Weiterleitung zu
dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen. Im Fall der
Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst umfasst die Ansage
den Festnetzpreis (brutto) pro Minute bzw. je Nutzung sowie den
Hinweis auf mögliche abweichende Mobilfunkpreise.
(0)12er -Rufnummern für neuartige Dienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über
(0)12er-Rufnummern für neuartige Dienste erbracht werden, muss
der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen
Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten
Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende
Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die
Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist
zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich
sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der
Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als
die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Eine Preisansagepflicht besteht für sprachgestützten
(0)12er-Rufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute bzw. pro
Anruf. Preisanzeige: Bei Datendiensten muss dem Verbraucher ab
einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme der Brutto-Preis vor
Beginn der Entgeltpflicht angezeigt werden. Zusätzlich muss auf
den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. eines
Abonnements, hingewiesen werden.
5-stellige Kurzwahlrufnummern (Premium SMS):
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über
Kurzwahlrufnummern erbracht werden, muss der zu zahlende
Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der
Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen
der Gesamtpreis für die Verbindung. Bruttopreis bedeutet, Preis
für die Dienstleistung zuzüglich Transportkosten /
Verbindungskosten. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar
und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben
werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der
Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als
die Rufnummer angezeigt werden.
Preisanzeige:
Bei Kurzwahl-Datendiensten, z.B. einmalige Bereitstellung eines
Klingeltones für das Handy per SMS, muss dem Verbraucher ab einem
Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme der Brutto-Preis vor Beginn
der Entgeltpflicht angezeigt werden. Zusätzlich muss auf den
Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. eines Abonnements,
hingewiesen werden.