Preisangabe / Preisansage / Preisanzeige:

Rufnummernbereiche, für die eine Preisangabe/Preisansage/Preisanzeige nach §66 a, b, c TKG vorgeschrieben ist:

  • (0)900er -Mehrwertdienste-Rufnummern (Premium Dienste)
  • (0)137er -Rufnummern für Massenverkehrsdienste
  • (0)180er -Geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern
  • 118xx -Rufnummern für Auskunftsdienste
  • (0)12er -Rufnummern für neuartige Dienste
  • 5-stellige Kurzwahlnummern (Premium SMS)

(0)900er-Mehrwertdienste-Rufnummern (Premium Dienste):
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über (0)900er-Mehrwertdienste-Rufnummern erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Wenn Sie eine (0)900er-Rufnummer anwählen, müssen Ihnen die Brutto-Preise pro Minute bzw. je Nutzung angesagt werden. Die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeldpflicht beendet sein. Mit der Preisansagepflicht wird sichergestellt, dass Sie Zeit haben zu entscheiden, ob Sie den Dienst oder die Weiterleitung zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf etwaige Tarifänderungen während der Verbindung, wobei die Ansage der Tarifänderung auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.

(0)137er-Rufnummern für Massenverkehrsdienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste ((0)137) erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Bei sprachgestützten Massenverkehrs-Diensten ((0)137) muss Ihnen der Brutto-Preis aus dem Festnetz unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden.

(0)180er-Geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über (0)180er-geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Für diesen Rufnummernbereich nicht vorgesehen.

118xx -Rufnummern für Auskunftsdienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über 118xx-Rufnummern für Auskunftsdienste erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Eine Preisansagepflicht besteht bei sprachgestüzten Auskunftsrufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute bzw. pro Anruf. Bei einer Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst muss der Anbieter des Auskunftsdienstes den Preis für das weiter zu vermittelnde Gespräch vor der Weitervermittlung ansagen. Die Ansage kann während der Verbindung zum Auskunftsdienst erfolgen. Mit der Preisansagepflicht wird sichergestellt, dass Sie Zeit haben zu entscheiden, ob Sie den Dienst oder die Weiterleitung zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen. Im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst umfasst die Ansage den Festnetzpreis (brutto) pro Minute bzw. je Nutzung sowie den Hinweis auf mögliche abweichende Mobilfunkpreise.

(0)12er -Rufnummern für neuartige Dienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über (0)12er-Rufnummern für neuartige Dienste erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Eine Preisansagepflicht besteht für sprachgestützten (0)12er-Rufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute bzw. pro Anruf. Preisanzeige: Bei Datendiensten muss dem Verbraucher ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme der Brutto-Preis vor Beginn der Entgeltpflicht angezeigt werden. Zusätzlich muss auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. eines Abonnements, hingewiesen werden.

5-stellige Kurzwahlrufnummern (Premium SMS):
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über Kurzwahlrufnummern erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Bruttopreis bedeutet, Preis für die Dienstleistung zuzüglich Transportkosten / Verbindungskosten. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisanzeige:
Bei Kurzwahl-Datendiensten, z.B. einmalige Bereitstellung eines Klingeltones für das Handy per SMS, muss dem Verbraucher ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme der Brutto-Preis vor Beginn der Entgeltpflicht angezeigt werden. Zusätzlich muss auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. eines Abonnements, hingewiesen werden.

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