Einheitliche Informationsstelle nach § 12
TKG
Um den interessierten Parteien Gelegenheit zu gegeben,
innerhalb einer festgesetzten Frist, zu den Entwürfen der
Ergebnisse der Marktdefinition (§ 10 TKG) und der Marktanalyse
(§ 11 TKG) Stellung zu nehmen, hat die Bundesnetzagentur
eine Einheitliche Informationsstelle eingerichtet.
Adresse:
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Hier können die veröffentlichten Dokumente der nationalen Konsultationsverfahren in
der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 15.00 Uhr
und am Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr nach vorheriger
telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 02 28 / 14-4712
eingesehen werden. Kopien der Dokumente können unter geschaeftsstelle.bk@bnetza.de
und unter der Telefaxnummer:
0228/14-64 71 gegen ein Entgelt bestellt werden.
Die Veröffentlichung erfolgt unter Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen.
Internationale Konsolidierungsverfahren
Gemäß Art. 7 der Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste) müssen Marktdefinition,
Marktanalyse und bestimmte Maßnahmenentwürfe konsolidiert
werden. Eine komplette Liste der Konsolidierungsverfahren im
Bereich der europäischen Gemeinschaft veröffentlicht die
Kommission. Auch eine Übersicht der aktuellen Entscheidungen ist
abrufbar.
Eine Liste der durch die Bundesnetzagentur durchgeführten
Konsolidierungsverfahren befindet sich hier!
Veröffentlichungen nach §§ 26 und 36 TKG
Maßnahmen im Bereich der
Zugangsregulierung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach den §§ 16
bis 25 TKG getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Maßnahmen im Bereich der
Entgeltregulierung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte
Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie
zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34
TKG. Vor der Veröffentlichung gibt sie Unternehmen, an das sich
die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei
Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 TKG
sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2
TKG veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten
oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.