Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG/ Veröffentlichungen gemäß §§ 26 und 36 TKG

 Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG

Um den interessierten Parteien Gelegenheit zu gegeben, innerhalb einer festgesetzten Frist, zu den Entwürfen der Ergebnisse der Marktdefinition (§ 10 TKG) und der Marktanalyse (§ 11 TKG) Stellung zu nehmen, hat die Bundesnetzagentur eine Einheitliche Informationsstelle eingerichtet.

Adresse:
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Hier können die veröffentlichten Dokumente der nationalen Konsultationsverfahren in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 02 28 / 14-4712 eingesehen werden. Kopien der Dokumente können unter geschaeftsstelle.bk@bnetza.de  und unter der Telefaxnummer: 0228/14-64 71 gegen ein Entgelt bestellt werden.

Die Veröffentlichung erfolgt unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

 Internationale Konsolidierungsverfahren

Gemäß Art. 7 der Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) müssen Marktdefinition, Marktanalyse und bestimmte Maßnahmenentwürfe konsolidiert werden. Eine komplette Liste der Konsolidierungsverfahren im Bereich der europäischen Gemeinschaft veröffentlicht die Kommission. Auch eine Übersicht der aktuellen Entscheidungen ist abrufbar.

Eine Liste der durch die Bundesnetzagentur durchgeführten Konsolidierungsverfahren befindet sich hier!

 Veröffentlichungen nach §§ 26 und 36 TKG

Maßnahmen im Bereich der Zugangsregulierung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach den §§ 16 bis 25 TKG getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34 TKG. Vor der Veröffentlichung gibt sie Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 TKG sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 TKG veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.

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