Änderung der Ortsnetzbereichsgrenzen aufgrund des Ausbaus des Flughafens Berlin-Brandenburg International
Änderung der Ortsnetzgrenze zwischen Berlin (030) und
Zeuthen (033762)
Ein Gebiet, das bislang zum Ortsnetzbereich (0)33762 Zeuthen
gehörte, wird dem Ortsnetzbereich (0)30 Berlin zugeordnet.
Betroffen sind die Ortsteile Waltersdorf, Rotberg, Karlshof und
Kiekebusch (im Netz der Deutschen Telekom AG der
Anschlussbereich 6). Der Verlauf der neuen ONB-Grenzen kann
von der Internetseite der Bundesnetzagentur als pdf-Datei herunter
geladen werden.
Es wird dazu folgendes verfügt:
Begründung Gemäß § 66 Abs. II S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22, Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) i.V.m § 3 Abs. I S. 1 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) vom 05.02.2008 (BGBl. I S. 141) und Ziffer 6 der Verfügung Nr. 25/2006 "Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern" (BNetzA-Amtsblatt Nr. 9/2006 vom 10.05.2006) kann die Bundesnetzagentur bei Rufnummernmangel Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des Nummernplanes vornehmen. Auf dem Gebiet der Gemeinde Schönefeld liegt der Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF), der gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.2004 zum Airport Berlin-Brandenburg-International (BBI) ausgebaut wird. Da im Südwesten des neuen Flughafens mit einer erheblichen Zunahme des Rufnummernbedarfs gerechnet wird, die nicht mehr durch Zeuthener Rufnummern gedeckt werden kann, ist die Verkleinerung der räumlichen Ausdehnung des ONB Zeuthen notwendig, um gemäß § 66 Abs. II S. 1 TKG eine ausreichende Verfügbarkeit von Rufnummern sicherzustellen. Durch die komplette Zuordnung des Anschlussbereichs 6 wird sichergestellt, dass spätestens ab 2013 Rufnummernblöcke aus dem so genannten „Altbestand“ in Zeuthen vollständig geräumt sind, so dass sie bei einem erhöhten Rufnummernbedarf in dem verbleibenden Zeuthener Ortsnetz wieder an Anbieter zugeteilt werden können. Bei einer geplanten Änderung der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums müssen gemäß § 66 Abs. II S. 2 TKG die Belange der Betroffenen, insbesondere die den Betreibern, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Nutzern entstehenden Umstellungskosten angemessen berücksichtigt werden. Deshalb wurde im August 2007 im Amtsblatt 15/2007 und im Schönefelder Gemeindeanzeiger über die schriftliche Anhörung zu den Ortsnetzgrenzänderungen informiert. Die erste Anhörung ergab, dass bei der Deutschen Telekom AG wesentlich niedrigere Umstellungskosten entstehen würden, wenn der gesamte Anschlussbereich 6 dem ONB Berlin zugeordnet wird. Bei der zweiten Anhörung im Amtsblatt 3/2008 bzw. im Schöneberger Gemeindeanzeiger im März 2008 gaben zwei Nutzer zu bedenken, dass ihnen durch die Umstellung ein erheblicher Aufwand und Kosten entstehen würden. Da derzeit davon ausgegangen wird, dass die Rufnummern aus dem so genannten "Altbestand" frühestens nach der Inbetriebnahme des neuen Flughafens wieder zur Verfügung stehen müssen und um den Interessen der betroffenen Bürger Rechnung zu tragen, wird ihnen mehr Zeit für eine Umstellung gegeben, indem die Anbieter zusätzlich verpflichtet werden, die Erreichbarkeit über die alten Zeuthener Rufnummern noch für eine bestimmte Zeit sicher zu stellen oder eine kostenlose Ansageschaltung zu realisieren . Wegen der zu erwartenden zeitlich raschen Nummernknappheit durch neue Netzzugänge in Folge des Flughafenausbaus, kann der Regelrahmen der Ziffer 6. der Verfügung Nr. 25/2006 insbesondere im Bereich der neuen Netzzugänge nicht voll ausgeschöpft werden. Durch die Sicherstellung einer kostenlosen Ansageschaltung für 30 Monate sind die Interessen der Netzzugangsinhaber hinreichend berücksichtigt worden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Alllgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder einer anderen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung. Hinweise Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.bundesnetzagentur.de/enid/elektronische-kommunikation aufgeführt. |