Änderung der Ortsnetzbereichsgrenzen aufgrund des Ausbaus des Flughafens Berlin-Brandenburg International

Änderung der Ortsnetzgrenze zwischen Berlin (030) und Zeuthen (033762)
Amtsblatt Nr. 13, Verfügung Nr. 47/2008 v. 16.07.2008

 

Ein Gebiet, das bislang zum Ortsnetzbereich (0)33762 Zeuthen gehörte, wird dem Ortsnetzbereich (0)30 Berlin zugeordnet. Betroffen sind die Ortsteile Waltersdorf, Rotberg, Karlshof und Kiekebusch (im Netz der Deutschen Telekom AG der Anschlussbereich 6). Der Verlauf der neuen ONB-Grenzen kann von der Internetseite der Bundesnetzagentur als pdf-Datei herunter geladen werden.

Es wird dazu folgendes verfügt:

  • Spätestens ab dem 16.12.2008 müssen für neue Netzzugänge in dem betroffenen Gebiet Rufnummern aus dem ONB Berlin zugeteilt werden.
  • In dem betroffenen Gebiet hat der jeweilige Anbieter dem Inhaber eines bestehenden Netzzugangs eine neue Rufnummer bzw. neue Rufnummern aus dem ONB Berlin zuzuteilen. Er hat ein Datum festzulegen, zu dem die Umschaltung auf die neue Rufnummer erfolgt und das Datum der Umschaltung und die neue Rufnummer dem betroffenen Inhaber des Netzzugangs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Umschaltung muss spätestens zum 16.07.2010 erfolgen.
  • Der Anbieter muss bei Bedarf des Kunden bis zum 16.12.2010 kostenlos sicher stellen, dass der Kunde entweder noch über seine alte Rufnummer erreichbar ist oder dass nach Anwahl der alten Rufnummer eine kostenlose Ansage der neuen Rufnummer erfolgt. Die Entscheidung darüber, welche der beiden Maßnahmen zur Anwendung kommt, obliegt dem Anbieter.
  • Bei Bedarf kann der Anbieter die Ansage für ein weiteres Jahr schalten. Die abgeleitete Zuteilung erlischt in dieser Zeit nicht.
  • Spätestens nach dem 16.12.2011 erlischt die abgeleitete Zuteilung der alten Rufnummer.

Begründung

Gemäß § 66 Abs. II S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22,  Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) i.V.m § 3 Abs. I S. 1 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) vom 05.02.2008 (BGBl. I S. 141) und Ziffer 6 der Verfügung Nr. 25/2006 "Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern" (BNetzA-Amtsblatt Nr. 9/2006 vom 10.05.2006) kann die Bundesnetzagentur bei Rufnummernmangel Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des Nummernplanes vornehmen.

Auf dem Gebiet der Gemeinde Schönefeld liegt der Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF), der gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.2004 zum Airport Berlin-Brandenburg-International (BBI) ausgebaut wird. Da im Südwesten des neuen Flughafens mit einer erheblichen Zunahme des Rufnummernbedarfs gerechnet wird, die nicht mehr durch Zeuthener Rufnummern gedeckt werden kann, ist die Verkleinerung der räumlichen Ausdehnung des ONB Zeuthen notwendig, um gemäß § 66 Abs. II S. 1 TKG eine ausreichende Verfügbarkeit von Rufnummern sicherzustellen.

Durch die komplette Zuordnung des Anschlussbereichs 6 wird sichergestellt, dass spätestens ab 2013 Rufnummernblöcke aus dem so genannten „Altbestand“ in Zeuthen vollständig geräumt sind, so dass sie bei einem erhöhten Rufnummernbedarf in dem verbleibenden Zeuthener Ortsnetz wieder an Anbieter zugeteilt werden können.

Bei einer geplanten Änderung der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums müssen gemäß § 66 Abs. II S. 2 TKG die Belange der Betroffenen, insbesondere die den Betreibern, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Nutzern entstehenden Umstellungskosten angemessen berücksichtigt werden.

Deshalb wurde im August 2007 im Amtsblatt 15/2007 und im Schönefelder Gemeindeanzeiger über die schriftliche Anhörung zu den Ortsnetzgrenzänderungen informiert. Die erste Anhörung ergab, dass bei der Deutschen Telekom AG wesentlich niedrigere Umstellungskosten entstehen würden, wenn der gesamte Anschlussbereich 6 dem ONB Berlin zugeordnet wird.

Bei der zweiten Anhörung im Amtsblatt 3/2008 bzw. im Schöneberger Gemeindeanzeiger im März 2008 gaben zwei Nutzer zu bedenken, dass ihnen durch die Umstellung ein erheblicher Aufwand und Kosten entstehen würden.

Da derzeit davon ausgegangen wird, dass die Rufnummern aus dem so genannten "Altbestand" frühestens nach der Inbetriebnahme des neuen Flughafens wieder zur Verfügung stehen müssen und um den Interessen der betroffenen Bürger Rechnung zu tragen, wird ihnen mehr Zeit für eine Umstellung gegeben, indem die Anbieter zusätzlich verpflichtet werden, die Erreichbarkeit über die alten Zeuthener Rufnummern noch für eine bestimmte Zeit sicher zu stellen oder eine kostenlose Ansageschaltung zu realisieren .

Wegen der zu erwartenden zeitlich raschen Nummernknappheit durch neue Netzzugänge in Folge des Flughafenausbaus, kann der Regelrahmen der Ziffer 6. der Verfügung Nr. 25/2006 insbesondere im Bereich der neuen Netzzugänge nicht voll ausgeschöpft werden. Durch die Sicherstellung einer kostenlosen Ansageschaltung für 30 Monate sind die Interessen der Netzzugangsinhaber hinreichend berücksichtigt worden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Alllgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder einer anderen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung.

Hinweise

Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.bundesnetzagentur.de/enid/elektronische-kommunikation aufgeführt.

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