Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen wird bei der Bundesnetzagentur ein Beirat
gebildet. Er besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und 16 Vertreterinnen oder Vertretern des
Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates
müssen Mitglieder einer Landesregierung sein oder diese politisch
vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden
Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages
und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.
Der Beirat, der mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung
zusammentreten soll, hat folgende Aufgaben:
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Nach § 3 Abs. 3 Gesetz über die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen:
Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die
Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei
Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentinnen der
Bundesnetzagentur.
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Nach § 60 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG:
Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der
Berichte nach § 63 Abs. 3 bis 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG. Er ist gegenüber der
Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen
einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit
auskunftspflichtig.
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Nach § 120 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz -
TKG:
Der Beirat wirkt mit bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur
in den Fällen nach § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und
des § 81 TKG. Danach ist das Benehmen mit dem Beirat
herzustellen:
- bei Vergabeverfahren für Frequenzen bei der Festlegung des
sachlich und räumlich relevanten Marktes.
- bei der Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen
einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung
und seiner zeitlichen Umsetzung,
- bei der Auferlegung der Universaldienstverpflichtungen.
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Nach § 120 Nr. 3 TKG:
Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der
Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes
zu beantragen. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den
Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
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Nach § 120 Nr. 4 TKG:
Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt,
Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur
ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
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Nach § 120 Nr. 5 TKG:
Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung des
Vorhabenplans nach § 122 Abs. 2 TKG, insbesondere
auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.
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Nach § 120 Nr. 6 TKG:
Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes
nach § 54 TKG anzuhören.