Informationen zum FlugfunkdienstGeltungsbereichZur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes kann auch von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art der Flugfunkberechtigung ausgewiesen werden. Neben dem Flugfunkzeugnis sind Kenntnisse der englischen Sprache (Language Proficiency – LP) ab dem 29.11.2008 nachzuweisen, wenn im Ausland oder in der Bundesrepublik Deutschland der Flugfunk in englischer Sprache ausgeübt wird. Ausgenommen sind gemäß § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) vom 20. August 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746). ZeugnisartenMan unterscheidet:
Die erforderliche Art der aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Das AZF berechtigt, den Sprechfunkverkehr bei Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR) und nach Sichtflugregeln (VFR) auszuüben. Wer bei VFR-Flügen den Sprechfunkverkehr ausüben will, benötigt hierzu ein BZF I; wenn er den Sprechfunkverkehr nur in deutscher Sprache abwickeln will, genügt das BZF II. Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:
Prüfung zum Erwerb von FlugfunkzeugnissenDie Anmeldung zur Prüfung ist an eine der unten aufgeführten Außenstellen der Bundesnetzagentur (Prüfungsbehörde) zu richten. Die Bewerber müssen beim Erwerb des BZF I und des BZF II mindestens 15 Jahre und beim Erwerb des AZF mindestens 18 Jahre alt sein. Voraussetzung für den Erwerb eines AZF ist der Besitz eines BZF I oder BZF II. Inhaber eines BZF II können das BZF I bzw. AZF, Inhaber eines BZF I das AZF durch eine Zusatzprüfung erwerben. Der Anmeldung ist eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen. Zeitpunkt und Ort der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde mit. Prüfungsgebühren Für die Abnahme von Prüfungen werden Gebühren gemäß der FlugfunkV vom 20. August 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746), erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Vollprüfung nicht bestehen, können die Prüfung innerhalb einer festgelegten Frist einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, die nicht bestanden wurden. Bewerberinnen und Bewerber, die die Zusatzprüfung nicht bestehen, können sich erneut zur Prüfung anmelden. Diese ist stets in allen Teilen abzulegen. Prüfungsort Die Prüfung findet bei einer der unten aufgeführten Außenstellen der Bundesnetzagentur statt. Vorbereitung auf die Prüfung Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist nicht vorgeschrieben. Lernunterlagen Lernunterlagen können über den Fachbuchhandel bezogen werden. Einige Ausbildungsstätten verwenden eigene Lernunterlagen. Die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) bietet für die Vorbereitung auf die Prüfung ihre "Fragenkataloge der theoretischen Prüfung zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrer" an. Die Fragenkataloge können ebenfalls über den Fachhandel bezogen werden. Prüfungsbestimmungen Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der Anlage zur Verordnung über Flugfunkzeugnisse. Diese sind bei den nachstehenden Außenstellen der Bundesnetzagentur erhältlich. Anschriften der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse: Prüfung von Kenntnissen der englischen SpracheDie Anmeldung zur Prüfung ist an eine der unten aufgeführten Außenstellen der Bundesnetzagentur (Prüfungsbehörde) zu richten. Der Anmeldung ist eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen. Zeitpunkt und Ort der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde mit. Prüfungsgebühr Für die Abnahme der Prüfung von Kenntnissen der englische Sprache wird eine Gebühr von 94,00 € gemäß der FlugfunkV vom 20. August 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746), erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und ist im Voraus fällig. Bewerberinnen und Bewerber, die die LP nicht bestehen, können sich erneut zur Prüfung anmelden. Diese ist stets in allen Teilen abzulegen. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht möglich. Die Prüfungsgebühr ist in voller Höhe zu entrichten. Prüfungsort Die Prüfung findet bei einer der unten aufgeführten Außenstellen der Bundesnetzagentur statt. Prüfungsbestimmungen Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der Verordnung über Flugfunkzeugnisse. Diese sind bei den nachstehenden Außenstellen der Bundesnetzagentur erhältlich. Prüfungsablauf Die Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache besteht aus dem Teil Hörverstehen und dem Teil Sprachfertigkeiten. Im Teil Hörverstehen werden von einem Tonträger zehn Texte in englischer Sprache aus der Luftfahrt zweimal vorgespielt. Aus einem dazugehörigen Prüfungsbogen in deutscher Sprache ist von den vier Möglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren) eine Antwort zuzuordnen. Außerdem sind zwei Lückentexte (ATIS-Meldungen) zu vervollständigen. Im Teil Sprachfertigkeiten findet ein Dialog in englischer Sprache statt. Dabei werden Aussprache, Struktur, Wortschatz, Sprachgewandheit, Verständnis und Verhalten im Gespräch geprüft. Nach bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung über die Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache ausgehändigt. Diese ist bei der lizenzführenden Luftfahrtbehörde vorzulegen, die die Geltungsdauer gemäß § 125 der Verordnung über Luftfahrpersonal festlegt. Anschriften der Bundesnetzagentur für Flugfunkzeugnisse: Anerkennung von FlugfunkzeugnissenFlugfunkprüfungen, die im Rahmen einer Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung abgelegt wurden, können nach § 12 FlugfunkV anerkannt werden. Der Antrag ist an die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur zu stellen. Anerkennung von ausländischen FlugfunkzeugnissenDie im Ausland erteilten und gültigen Flugfunkzeugnisse, die unter Prüfungsbedingungen erworben wurden und einem entsprechenden Flugfunkzeugnis der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind, können nach § 14 FlugfunkV allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden. Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt. Ansprechpartner ist die
Erwerb eines Flugfunkzeugnisses durch Inhaber einer Bescheinigung der BundeswehrInhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird gemäß § 13 FlugfunkV auf Antrag ein Flugfunkzeugnis ausgestellt. Ansprechpartner ist die
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