Kommentierung Betreiber(vor)auswahl im OrtsnetzNeufassung von § 43 Abs. 6
Telekommunikationsgesetz
Mit Bundestagsdrucksache 14/9194 vom 3. Juni 2002 hat die Bundesregierung den "Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes" in den Bundestag eingebracht. Am 5. Juli 2002 ist dieser in geänderter Fassung vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden (BT-Drs. 14/9711). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2002 beschlossen, dem Gesetz gem. Artikel 87f Abs. 1 Grundgesetz nicht zuzustimmen (BT-Drs. 14/9793). Die Bundesregierung hat gem. Artikel 77 Abs. 2 Grundgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen (BT-Drs. 14/9889). Dieser hat am 10. September 2002 eine Beschlussempfehlung verabschiedet, der der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 12. September 2002 und der Bundesrat am 27. September 2002 gefolgt sind. Aufruf zur Kommentierung Aus der novellierten Fassung von § 43 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz hat sich Interpretationsbedarf ergeben. Dieser betrifft insbesondere die Maßgabe, dass "der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird" und den Begriff der "ortsnahen Zuführung". Vor diesem Hintergrund sind mit Amtsblattausgabe der Regulierungsbehörde Nr. 20 vom 16. Oktober 2002 unter Mitteilungen "Aufruf zur Kommentierung - Betreiber(vor)auswahl Ortsnetz" interessierte Kreise um Stellungnahme gebeten worden. Die Kommentierungsfrist endete am 22. November 2002. Kommentare Folgende Institutionen haben Stellungnahmen abgegeben:
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