Informationen zur Anzeigepflicht der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen
Gesetzliche
Grundlage
§ 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni
2004:
Meldepflicht
(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt
oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und
Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei
der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. Die Erklärung
bedarf der Schriftform.
(2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für die
Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach Absatz 1
erforderlich sind, insbesondere die Handelsregisternummer, die
Anschrift, die Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie
den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.
Die Meldung hat nach einem von der Regulierungsbehörde
vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu erfolgen.
(3) Auf Antrag bestätigt die Regulierungsbehörde innerhalb von
einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und
bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig ein
Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest
und ist die Beendigung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde
nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich
gemeldet worden, kann die Regulierungsbehörde die Beendigung
der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
Hinweise:
- Gewerblich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die zumindest
mit der Absicht der Kostendeckung der Öffentlichkeit angeboten
wird. Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte Personenkreis.
- Eine inhaltliche Überprüfung der Angebote
(Telekommunikationsdienste) erfolgt nicht, auch stellt die
Einhaltung der Vorschriften kein Gütesiegel der Anbieter dar.
- Als Identitätsnachweis benötige ich im Fall von
Einzelunternehmen und von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Nachweise über die Eintragung im Gewerberegister
(Gewerbeanmeldung) und evtl. der Handwerksrolle sowie eine Kopie
des Personalausweises (Vorder- und Rückseite). Bei Gesellschaften
bürgerlichen Rechts (GbR) wird zusätzlich eine Kopie des
Gesellschaftsvertrages benötigt.
- Im Falle eines ausländischen Unternehmens bitte ich neben der
Unternehmensadresse auch einen Empfangsbevollmächtigten mit einer
ladungsfähigen Adresse in Deutschland zu benennen.
Zuständigkeit
Für die Registrierung der Anbieter von
Telekommunikationsdiensten gemäß § 6 TKG ist das
Referat 513 mit folgender Adresse zuständig:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 513-7
Liselotte-Hermann-Str. 20a
09127 Chemnitz
Verfahrensweise
Die Meldung hat mit einem von der Bundesnetzagentur
bereitgestellten Formular zu erfolgen. Meldeformulare stehen als
Datei im Format Winword 2000 oder PDF-Format zum Download am Ende
dieser Seite bereit.
Verzeichnis der
Unternehmen
Ansprechpartner für die
Meldepflicht
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