Die Bundesnetzagentur hat gegenüber der DB Netz AG einen
Feststellungsbescheid erlassen, der Form und Inhalt von
Mitteilungen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen von
Nutzungsbedingungen einschließlich der Listen der Entgelte von
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zum Gegenstand hat.
Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen
haben der Bundesnetzagentur beabsichtigte Änderungen oder
Neufassungen ihrer Benutzungsbedingungen sowie ihrer
Entgeltlisten für die Eisenbahninfrastruktur im Rahmen eines
formellen Verfahrens vorzulegen. Hieran anknüpfend kann die
Bundesnetzagentur im Rahmen einer vierwöchigen Überprüfungsfrist
den beabsichtigten Änderungen oder Neufassungen widersprechen,
sofern diese mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den
Zugang zu Eisenbahninfrastruktur nicht übereinstimmen.
In der Vergangenheit wiesen Mitteilungen von
Eisenbahninfrastrukturunternehmen über beabsichtigte Änderungen
oder Neufassungen ihrer Nutzungsbedingungen häufig erhebliche
Defizite auf. Dies betraf sowohl den Umfang als auch die
Detailschärfe der Mitteilungen. Um derartige Probleme zukünftig
zu vermeiden, wurden verbindliche Anforderungen definiert. Der
Entscheidung gegenüber der DB Netz AG kommt eine Vorbildfunktion
zu. Sie schafft für alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Rechtssicherheit.
Die Leitgedanken der Entscheidung lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
- Beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen der
Nutzungsbedingungen (Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen) sind der
Bundesnetzagentur in einer Form mitzuteilen, die der
Bundesnetzagentur eine sachgerechte Prüfung gemäß § 14e AEG
ermöglichen.
- Eine Mitteilung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen über
die Neufassung oder Änderung der Nutzungsbedingungen gemäß § 14d
Satz 1 Nr. 6 AEG beinhaltet eine verständliche Beschreibung des
Mitteilungsgegenstands. Die beabsichtigten Änderungen oder der
Umfang einer Neumitteilung müssen sowohl für die
Bundesnetzagentur als auch im Stellungnahmeverfahren für die
Zugangsberechtigten unmittelbar erkennbar sein.
- Eine Mitteilung über beabsichtigte Neufassungen oder
Änderungen von Entgeltgrundsätzen umfasst eine Darstellung der
beabsichtigten Änderungen der Entgelthöhen.
- Bei beabsichtigten Neufassungen oder Änderungen der
Entgeltregelungen (Entgeltgrundsätze und/oder Entgelthöhen) hat
der Betreiber der Schienenwege gemäß § 14d Satz 3 AEG darzulegen,
dass die Entgeltfestsetzung den materiell-rechtlichen Vorgaben in
§ 14 Abs. 4 AEG entspricht.
- Zu den materiell-rechtlichen Vorgaben in § 14 Abs. 4 AEG
zählen neben der vorgegebenen Renditeobergrenze (Satz 1, 2.
Halbsatz) insbesondere die Vorschriften zur Strukturierung der
Entgelte (Satz 2), die Vorgaben zur Vermeidung von
Marktausschlüssen (Satz 3) sowie die Vorgaben der sogenannten
normativen Entgeltgrundsätze in den §§ 20ff EIBV (§ 14 Abs. 4
Satz 1, 1. Halbsatz AEG).
- Zur Darlegung der Einhaltung der Renditeobergrenze umfasst
die Mitteilungspflicht des Betreibers der Schienenwege bei
beabsichtigter Neufassung oder Änderungen der Entgeltregelungen
eine substantiierte Darstellung der prognostizierten Aufwendungen
für Pflichtleistungen, der beabsichtigten Preise und der
erwarteten Mengen.
- Entspricht eine Mitteilung aus objektiver Sicht nicht den
formellen Erfordernissen, beginnt die Prüfungsfrist gemäß § 14e
Abs. 1 AEG nicht zu laufen. Sie beginnt dann erst mit dem
Nachreichen aller für die Mitteilung erforderlichen Unterlagen
oder einer erneuten, vollständigen Mitteilung.
- Weist die Regulierungsbehörde nicht innerhalb der in § 14e
Abs. 1 AEG normierten Fristen auf die Unvollständigkeit einer
Mitteilung hin, kann die beabsichtigte Änderung den
Zugangsberechtigten grundsätzlich wirksam mitgeteilt werden (vgl.
§ 14e Abs. 2 AEG).
- Eine Mitteilung gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, die zwar den
formellen Anforderungen genügt, die beabsichtigten Änderungen
jedoch inhaltlich unzureichend darlegt, berechtigt die
Bundesnetzagentur, gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG den
beabsichtigten Änderungen zu widersprechen.
Zu den weiteren Einzelheiten wird demnächst eine Arbeitshilfe der
Bundesnetzagentur erscheinen.
Bei Rückfragen ist das zuständige Referat "Entgelte für
Schienenwege, Serviceeinrichtungen und Dienstleistungen" unter
der E-Mail Adresse Ref-705@bnetza.de
erreichbar.