Preisansagepflicht der Anbieter

Wenn Sie eine (0)900er-Rufnummer anwählen, müssen Ihnen die Brutto-Preise pro Minute bzw. je Nutzung angesagt werden. Die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht beendet sein. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf etwaige Tarifänderungen während der Verbindung, wobei die Ansage der Tarifänderung auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.

Eine Preisansagepflicht besteht auch bei sprachgestützten Auskunfts- und Kurzwahlrufnummern sowie für (0)12er-Rufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute bzw. pro Anruf.

Bei einer Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst muss der Anbieter des Auskunftsdienstes den Preis für das weiterzuvermittelnde Gespräch vor der Weitervermittlung ansagen. Die Ansage kann während der Verbindung zum Auskunftsdienst erfolgen. Im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst umfasst die Ansage den Festnetzpreis (brutto) pro Minute bzw. je Nutzung sowie den Hinweis auf mögliche abweichende Mobilfunkpreise.

Mit der Preisansagepflicht wird sichergestellt, dass Sie Zeit haben zu entscheiden, ob Sie den Dienst oder die Weiterleitung zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen.

Bei sprachgestützten Massenverkehrs-Diensten ((0)137) muss Ihnen der Brutto-Preis aus dem Festnetz unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden.

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