Wegfall des Entgeltanspruchs

§ 66g TKG regelt, dass bei bestimmten Verstößen gegen die unten stehenden verbraucherschützenden Vorschriften der Endnutzer nicht zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet ist.

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn

  • der Endnutzer entgegen der Preisansagepflicht des § 66b TKG nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
  • entgegen der Preisanzeigepflicht des § 66c TKG nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
  • Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen des § 66d hinausgehen oder wenn bei einem Tarif, der aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Preisbestandteilen gebildet worden ist, die Preisbestandteile im Einzelverbindungsnachweis nicht getrennt ausgewiesen worden sind;
  • die Verbindung entgegen § 66e TKG nicht rechtzeitig getrennt wurde;
  • Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 TKG betrieben wurden;
  • R-Gesprächsdienste angeboten werden, bei denen der Anrufer, entgegen § 66i TKG Auszahlungen erhält;
  • trotz Eintrags in die Sperr-Liste ab einem Tag danach noch R-Gespräche zu dem gesperrten Anschluss erfolgen.

Die Bundesnetzagentur kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus § 66g TKG nicht unterstützen, da es sich um eine zivilrechtliche Regelung handelt. Bei Auseinandersetzungen um die Frage des Wegfalls der Zahlungspflichten nach § 66g TKG setzen Sie sich im Zweifel bitte mit der örtlichen Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt in Verbindung.

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