§ 66g TKG regelt, dass bei bestimmten Verstößen gegen
die unten stehenden verbraucherschützenden Vorschriften der
Endnutzer nicht zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet ist.
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet,
wenn
- der Endnutzer entgegen der Preisansagepflicht des
§ 66b TKG nicht über den erhobenen Preis informiert
wurde;
- entgegen der Preisanzeigepflicht des § 66c TKG
nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
- Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen des
§ 66d hinausgehen oder wenn bei einem Tarif, der aus
zeitabhängigen und zeitunabhängigen Preisbestandteilen gebildet
worden ist, die Preisbestandteile im Einzelverbindungsnachweis
nicht getrennt ausgewiesen worden sind;
- die Verbindung entgegen § 66e TKG nicht rechtzeitig
getrennt wurde;
- Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 TKG
betrieben wurden;
- R-Gesprächsdienste angeboten werden, bei denen der Anrufer,
entgegen § 66i TKG Auszahlungen erhält;
- trotz Eintrags in die Sperr-Liste ab einem Tag danach noch
R-Gespräche zu dem gesperrten Anschluss erfolgen.
Die Bundesnetzagentur kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer
Ansprüche aus § 66g TKG nicht unterstützen, da es sich
um eine zivilrechtliche Regelung handelt. Bei
Auseinandersetzungen um die Frage des Wegfalls der
Zahlungspflichten nach § 66g TKG setzen Sie sich im
Zweifel bitte mit der örtlichen Verbraucherzentrale oder einem
Rechtsanwalt in Verbindung.