Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch: Spam

"Wir wollen gegen das Unwesen des Spamming mit den Mitteln des TKG weiterhin konsequent vorgehen. Spamming ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine rechtswidrige Belästigung von uns allen, die große ökonomische Schäden verursacht. Die Spammer vertrauen darauf, dass das einzelne Opfer von den Möglichkeiten der Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche keinen Gebrauch macht, weil ihm dies zu komplex erscheint und zeitaufwendig ist. Daher setzen wir mit unserem heutigen Schritt unsere juristische Linie fort, ein derartiges Geschäftsmodell durch unser präventives Handeln zu untersagen. Die Regulierungsbehörde will bewusst alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um mit öffentlich rechtlichen Untersagungen dem Bürger beim Kampf gegen Spam zu helfen."    

Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur

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Was ist Spam?

Mehrwertdiensterufnummern ermöglichen Dienstleistungen über das Telefonnetz zu erhalten und über die Telefonrechnung zu bezahlen. Die zahlreichen Vorteile, die diese Dienste eröffnet haben, besitzen leider auch eine Schattenseite, die sich zeigt, wenn unseriöse Anbieter mit Tricks und Täuschungen versuchen, davon zu profitieren.

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Spam und seine Erscheinungsformen

Eine dieser Schattenseiten zeigt sich im Bereich der unverlangten Werbung, sog. Spam. Spam, ein ursprünglich für massenhaft versandte E-Mail-Werbung verwendeter Begriff, bezeichnet mittlerweile jede Form der unverlangt auf elektronischem Weg zugesandten Werbung. Briefkastenwerbung (Prospekte, Handzettel, Kataloge, etc.) wird grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrig aufgrund unverlangter Werbung angesehen.

Zum einen ist die Belästigung geringer als bei elektronischen Medien, da die
Entgegennahme und Entsorgung weniger Mühe bereitet. Zum anderen muss
der  werbenden  Wirtschaft  auch  ein  berechtigtes  Interesse  zugestanden
werden, auf Ihre Angebote aufmerksam zu machen, zumal viele Verbraucher
an  dieser  Art  Werbung  interessiert  sind. Unzulässig  ist dies jedoch dann,
wenn der entgegenstehende Wille des Briefkasteninhabers (z.B. durch einen
Aufkleber "keine Werbung") erkennbar ist.

Gleichwohl kann auch Briefkastenwerbung in Ausnahmefällen unter bestimmten Umständen rechtswidrig sein und Verstöße von der Bundesnetzagentur geahndet werden. mehr

Spam ist nicht nur auf das Medium E-Mail beschränkt. Auch und gerade bei Telefaxen, Telefonanrufen und SMS spielt unverlangte Werbung eine Rolle. So werden bei den drei letztgenannten im Gegensatz zu E-Mail oftmals nicht direkt Produkte, sondern Rufnummern beworben. Diese Bewerbung dient dem Ziel, zu einem Rückruf auf die beworbenen Rufnummer zu verleiten. Regelmäßig handelt es sich bei den offen oder versteckt beworbenen Rufnummern um hochpreisige Rufnummern für Premium-Dienste wie z.B. 0900er-Mehrwertdiensterufnummern. Aber auch sog. Rufnummern für MABEZ-Dienste (Rufnummern aus der Gasse 0137), Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste (Rufnummern aus der Gasse 0180) oder Kurzwahldienste (Premium SMS) der Mobilfunknetzbetreiber tauchen darin auf.

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Rechtslage in Deutschland

Werbung unter Verwendung von Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post ist in Deutschland rechtswidrig, wenn nicht eine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Ebenso ist Werbung mittels Telefonanrufen ohne Einwilligung des Verbrauchers bzw. gegenüber sonstigen Markteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung rechtswidrig. Entsprechende Werbung stellt daher in der Regel einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Den Betroffenen stehen daher Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung
(§ 8 UWG) sowie Schadenersatz (§ 9 UWG) zu. Nach dem UWG sind jedoch
nur Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder
selbstständiger Interessen, qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG und
Industrie- und Handelskammern berechtigt, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Jedoch sind auch Privatpersonen nicht schutzlos gestellt. Sie können nach
§ 1004 BGB Unterlassung und nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht Schadenersatz verlangen.

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Vorbeugen gegen Rufnummern-Spam

Rufnummern-Spam ist nicht nur auf das Medium E-Mail beschränkt. Auch und gerade bei Telefaxen, Telefonanrufen und SMS spielt rechtswidrige Werbung eine Rolle. Die rechtswidrige Bewerbung dient dabei regelmäßig dem Ziel, zu einem Rückruf auf die beworbene Rufnummer zu verleiten. Oftmals handelt es sich bei den offen oder versteckt beworbenen Rufnummern um hochpreisige Rufnummern für Premium-Dienste wie z.B. (0)900er-Mehrwertdiensterufnummern. Aber auch sog. Rufnummern für Massenverkehrsdienste (Rufnummern aus dem Bereich (0)137), Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste (Rufnummern aus dem Bereich (0)180) oder andere Diensterufnummern tauchen darin auf.

Worauf sollten Sie zur Vermeidung des Erhalts von Rufnummern-Spam im Vorfeld achten:

  • Gehen Sie sorgfältig mit Ihren persönlichen Daten und Ihrer Telefonnummer um. 
  • Geben Sie Ihre Telefonnummer nur gezielt im Bedarfsfall an seriöse Vertragspartner und  Firmen weiter.
  • Achten Sie auf mögliche Verwertungsklauseln (Verwendung der angegebenen Rufnummer zu   Werbezwecken) etwa in Preisausschreiben und wägen Sie die Angabe der Rufnummer im Einzelfall sorgfältig ab.
  • Fragen Sie im Einzelfall nach, zu welchem Zweck Ihre Rufnummer von einem Unternehmen genutzt werden soll.

Sind Sie selbst Empfänger einer belästigenden Werbung geworden, so sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Achten und hören Sie genau auf ggf. versteckte Preishinweise und Hinweise zu Vertragsschlüssen etwa zu Abonnementdiensten. 
  • Rufen Sie die beworbene Rufnummer am besten nicht zurück. 
  • Schützen Sie sich durch eingerichtete Rufnummernsperren vor übereiltem und ungewünschtem  Rückruf. 
  • Informieren Sie Ihr Umfeld, Ihre Familie, Kinder, Großeltern und Freunde über die Risiken eines Rückrufs zu einer rechtswidrig beworbenen Rufnummer.

Die Bundesnetzagentur hat eine eigene Fax-Nummer und E-Mail-Adresse für Verbraucher eingerichtet, die mit Rufnummern-Spam über Telefon, Fax, SMS oder E-Mail belästigt werden. Verbraucher, die entsprechende, sie belästigende Werbung für Rufnummern erhalten, können ihre aussagekräftigen Unterlagen, z. B. die erhaltenen Faxe oder Werbemails, mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung und der Bitte um Einschreiten der Bundesnetzagentur senden (s. Abschnitt "Kontaktmöglichkeiten").

Voraussetzung eines Einschreitens der Bundesnetzagentur ist dabei die gesicherte Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung von Rufnummern.

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Möglichkeiten der Spambekämpfung durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat aufgrund von § 67 TKG die Befugnis gegen eine derartige, rechtswidrige Bewerbung von Rufnummern vorzugehen. Voraussetzung für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur ist aber immer die rechtswidrige Nutzung einer Rufnummer. So verlangen Sätze 2 bis 4 des § 67 TKG ausdrücklich eine rechtswidrige Nummernnutzung; Satz 1 sanktioniert den Verstoß gegen Gesetze und Zuteilungsregeln und gibt der Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Befugnisse zum Einschreiten. Demnach ist die maßgebliche Voraussetzung für ein Eingreifen der Bundesnetzagentur gegen Spam immer, dass eine Rufnummer rechtswidrig genutzt wird. Die typische Spam-E-Mail, in der Web-Sites, Pharmaprodukte oder günstige Kredite beworben werden, kann daher von der Bundesnetzagentur nach derzeitiger Rechtslage nicht bekämpft werden. Bei diesen Fällen bietet es sich an, sich an das Anti-Spam-Bündnis (z.B. spam@internet-beschwerdestelle.de), einem Zusammenschluss des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv), der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (WBZ), des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft (eco) und der Bundesnetzagentur zu wenden.

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Unterscheidung nach Art des Zugangs

Hinsichtlich des Zugangs der unverlangten Werbung unterscheidet die Bundesnetzagentur derzeit nach vier Medien, ohne dass dabei aber eine unterschiedliche rechtliche Behandlung vorgenommen wird:

  1. Telefax
     
  2. SMS (auf Handy bzw. Festnetzanschlüsse)
     
  3. Telefonanruf (auf Handy bzw. Festnetzanschlüsse) und
     
  4. e-mail (über das Internet an PC´s)

Bei den Telefonanrufen gibt es die unterschiedlichsten Erscheinungsformen.
Die am weitest verbreitete sind Lock- oder auch sog. Ping-Anrufe. Bei diesen werden von automatischen Wählmaschinen Anrufe generiert und die Verbindung unmittelbar nach ihrem Zustandekommen wieder unterbrochen. Dieser kurze Augenblick einer Verbindung ist jedoch ausreichend, um eine hochtarifierte Rufnummer mittels der Rufnummernübermittlung zu übertragen. Im Display des Angerufenen erscheint dann die Rufnummer bzw. eine Meldung der Art "Anruf in Abwesenheit". Bei diesem Geschäftsmodell wird darauf spekuliert, dass der Angerufene in seinem Display einen unbeantworteten Anruf sieht und entweder auf die Rückruftaste drückt oder die Rufnummer, die ihn vermeintlich versucht hat zu erreichen, direkt eingibt, ohne dass er dabei wahrnimmt, dass es sich dabei um eine hochtarifierte Nummer handelt.

Weit verbreitet sind darüber hinaus auch Gewinnmitteilungen. Hier erfolgt typischerweise eine Bandansage, in der dem Nutzer ein Gewinn zugesagt wird, der durch Anruf einer Mehrwertdiensterufnummer abgerufen werden könne.

Erlangt die Bundesnetzagentur von derartigen Sachverhalten, z.B. in Form von schriftlichen Beschwerden oder eigenen Ermittlungen, Kenntnis, mahnt sie den Letztverantwortlichen ab oder ergreift unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber Letztverantwortlichen und Netzbetreibern, in deren Netzen die entsprechende Rufnummern geschaltet sind.

Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen - außer in den Bußgeldverfahren - in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Den Adressaten steht der Rechtsweg offen, gegen die Bescheide bei der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats (Rechtsbehelfsfrist) Widerspruch einzulegen. Ferner kann ein Betroffener sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Maßnahmen zur Wehr setzen. Die Verwaltungsakte sind frühestens nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Sollte Klage eingereicht werden, tritt die Rechtskraft eines ergangenen Urteils erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

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Kontaktmöglichkeiten

Erhalten Sie außerhalb einer Geschäftsbeziehung oder ohne vorher eine Zustimmung erteilt zu haben entsprechende Werbung, die Sie belästigt und wollen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Möglichkeiten hiergegen einschreitet:

Senden Sie uns Ihre aussagekräftigen Unterlagen, z.B. die erhaltenen Faxe, mit Formblatt "Mitteilung eines Verstoßes im Bereich Spam" an folgende E-Mail-Adresse:

rufnummernmissbrauch@bnetza.de

oder folgende Fax-Nummer:

06321-934 111

Die Postadresse für die Bearbeitung von Rufnummern-Spam lautet:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Schütt 13

67433 Neustadt

Telefonische Fragen zur Bekämpfung von Rufnummern-Spam richten Sie bitte an unsere Hotline.

0291 9955-206

Mo. bis Mi. von 09:00 bis 17:00
Do. von 09:00 bis 18:00
Fr. von 09:00 bis 16:00

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Eingeleitete Maßnahmen nach § 67 TKG

Nachfolgend finden Sie die Links zu den Listen der eingeleiteten Maßnahmen nach § 67 TKG.
Die Liste wird monatlich fortgeschrieben. Für die Vollständigkeit der Liste wird keine Haftung übernommen.

Eingeleitete Maßnahmen nach § 67 TKG 

 

Archiv für abgeschaltete Rufnummern bis 30. März 2006 auf Grund von Spam.

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