Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen (BEMFV)

Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen (BEMFV)

Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr hat diese vor der Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Hierbei ist die "Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)" zu verwenden (Mitteilung Nr. 564/2002 im Amtsblatt der Reg TP Nr. 24 vom 18.12.2002).


Überprüfung ortsfester Amateurfunkanlagen

Liegen der Bundesnetzagentur Hinweise vor, dass die Anforderungen der BEMFV nicht eingehalten werden, ordnet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Amateurfunkanlagen an. Dazu hat der anzeigepflichtige Funkamateur die nach § 9 Abs. 3 (BEMFV) bereitzuhaltende Dokumentation vorzulegen.Neben diesen anlassbezogenen Überprüfungen werden von der Bundesnetzagentur eine bestimmte Anzahl von Anzeigen stichprobenweise überprüft und bei Bedarf auch Feldstärkemessungen durchgeführt.

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