Unerlaubte Telefonwerbung (Cold Calls)

Der Angerufene erhält einen unerlaubten Werbeanruf einer Firma, mit der er bereits in Geschäftskontakt steht (Bestandskunde) oder die ihn als neuen Kunden gewinnen will (Kalt-Akquise). In der Fachsprache werden solche Anrufe Cold Calls genannt. Vorrangiges Ziel der anrufenden Unternehmen ist es mit Hilfe dieser Cold Calls, den Absatz oder den Kauf von Waren, die Erbringung oder der Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Wesentliches Merkmal eines unerlaubten Telefonwerbeanrufs ist, dass der Angerufene vorher nicht ausdrücklich in derartige Anrufe eingewilligt hat. Der Gesetzgeber stellt klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in den Erhalt von Werbeanrufe vorher ausdrücklich eingewilligt haben müssen, § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Marktteilnehmer (Gewerbetreibende) müssen nach dem Gesetz zumindest eine mutmaßliche Einwilligung erkennen lassen.
Darüber hinaus darf bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer des Anrufers nicht mehr unterdrückt werden. Die Regelung hierzu erfolgt in § 102 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Die Bundesnetzagentur ist zuständig, Rufnummernmissbrauch zu verfolgen. Hierzu kann die Behörde im Rahmen der Nummernverwaltung Maßnahmen ergreifen und so der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften Nachdruck verleihen. Folgende Maßnahmenarten werden derzeit ergriffen: Abmahnung, Abschaltung und Entzug von der Rufnummer, Untersagung von Rechnungslegung und Inkassierung sowie Einleitung von Bußgeldverfahren.

Durch die Gesetzesänderung werden die Kompetenzen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Ahndung von Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit unerlaubter Telefonwerbung erweitert. Insbesondere kann sie gegen sich rechtswidrig verhaltende Unternehmen Bußgeldverfahren einleiten, weitere Ermittlungen anstellen und bei nachgewiesenen Verstößen Verwarnungen aussprechen oder sogar Bußgelder bis zu 50.000 € verhängen. Die Bundesnetzagentur ist allerdings auf die Hilfe der Betroffenen angewiesen, da sie nur aufgrund von Beschwerden tätig werden kann.

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