Rufnummernmissbrauch Telefon

Telefon Spam:

Telefon Spam ist jede missbräuchliche Nutzung von Rufnummern, die über das Telefon erfolgt. Das gilt sowohl für das Festnetz, als auch für das Mobilfunknetz.

Von einer missbräuchlichen Nutzung einer Rufnummer wird ausgegangen, wenn durch einen Anruf oder die Versendung einer SMS unerwünschte Werbung erfolgt, zu welcher der Verbraucher zuvor keine Einwilligung gegeben hat. Ziel des Anrufs oder der SMS ist es, den Verbraucher zu animieren, eine hoch tariffierte Rufnummer zu kontaktieren.

Beim Telefon Spam gibt es folgende Erscheinungsformen:

  • Ping-Anrufe:
    Um Ping-Anrufe handelt es sich, wenn das Telefon oder Handy nur einmal klingelt. Es erscheint eine Rufnummer im Display oder in der Anruferliste des Angerufenen, die den Verbraucher animieren soll, diese meist hochpreisige Rufnummer zurückzurufen; (gebräuchliche Rufnummernbereiche: 0137..., 0900..., 0180..., oder auch 5-stellige Kurzwahlrufnummern).

  • Gewinnmitteilungen:
    Der Verbraucher erhält einen Anruf, bei dem ihm ein Gewinn mitgeteilt wird. Um diesen meist vorgetäuschten Gewinn abzurufen oder Einzelheiten zu erfahren, wird der Verbraucher aufgefordert, eine hochpreisige Rufnummer zurückzurufen oder eine Taste auf seinem Telefon zu drücken. Die Anrufe erfolgen in der Regel durch einen Automaten.

  • Unerlaubte Telefonwerbung (Cold Calls):
    Der Verbraucher erhält unerlaubte Werbe-Anrufe von Firmen, zu denen er keine Geschäftsbeziehung hat. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die anrufende Firma ihre Rufnummer nicht unterdrückt. Der Verbraucher hat so die Möglichkeit, Informationen über die werbende Firma einzuholen. Gebräuchlich sind z. B. Werbeanrufe für Produkte, Lotterie, Telefonverträge, Zeitschriftenabonnements usw.

Preisangabe / Preisansage:

Rufnummernbereiche, für die eine Preisangabe/Preisansage nach §66 a, b TKG vorgeschrieben ist:

  • (0)900er -Mehrwertdienste-Rufnummern (Premium Dienste)
  • (0)137er -Rufnummern für Massenverkehrsdienste
  • (0)180er -Geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern
  • 118xx -Rufnummern für Auskunftsdienste
  • (0)12er -Rufnummern für neuartige Dienste 

(0)900er-Mehrwertdienste-Rufnummern (Premium Dienste):
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über (0)900er-Mehrwertdienste-Rufnummern erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Wenn Sie eine (0)900er-Rufnummer anwählen, müssen Ihnen die Brutto-Preise pro Minute bzw. je Nutzung angesagt werden. Die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeldpflicht beendet sein. Mit der Preisansagepflicht wird sichergestellt, dass Sie Zeit haben zu entscheiden, ob Sie den Dienst oder die Weiterleitung zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf etwaige Tarifänderungen während der Verbindung, wobei die Ansage der Tarifänderung auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.

(0)137er-Rufnummern für Massenverkehrsdienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste ((0)137) erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Bei sprachgestützten Massenverkehrs-Diensten ((0)137) muss Ihnen der Brutto-Preis aus dem Festnetz unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden.

(0)180er-Geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über (0)180er-Geteilte-Kosten-Dienste Rufnummern erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Für diesen Rufnummernbereich nicht vorgesehen.

118xx -Rufnummern für Auskunftsdienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über 118xx-Rufnummern für Auskunftsdienste erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Eine Preisansagepflicht besteht bei sprachgestüzten Auskunftsrufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute bzw. pro Anruf. Bei einer Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst muss der Anbieter des Auskunftsdienstes den Preis für das weiter zu vermittelnde Gespräch vor der Weitervermittlung ansagen. Die Ansage kann während der Verbindung zum Auskunftsdienst erfolgen. Mit der Preisansagepflicht wird sichergestellt, dass Sie Zeit haben zu entscheiden, ob Sie den Dienst oder die Weiterleitung zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen. Im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst umfasst die Ansage den Festnetzpreis (brutto) pro Minute bzw. je Nutzung sowie den Hinweis auf mögliche abweichende Mobilfunkpreise.

(0)12er -Rufnummern für neuartige Dienste:
Preisangabe:
Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über (0)12er-Rufnummern für neuartige Dienste erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei der Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Preisansage:
Eine Preisansagepflicht besteht für sprachgestützten (0)12er-Rufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute bzw. pro Anruf.

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