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Verbraucher
Vermittlungsdienst für Gehörlose und
Hörgeschädigte - 2010
Am 04.08.2009 ist die Neuregelung des § 45 TKG in Kraft getreten (vgl. Anlage 4). Als Folge der Änderung in § 45 TKG ist der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bis zum Beginn des Jahres 2010 auf eine neue Basis zu stellen. Da der hierzu bis Ende 2009 verbleibende Zeitraum knapp bemessen ist, sind die mit dem Vorgehen der Bundesnetzagentur verbundenen Anhörungsfristen kurz und als Ausschlussfristen ausgestaltet. Mit der in Vfg. 51/2009 (BNetzA Abl. Nr. 18 v. 23.09.2009, S. 3341, ebenfalls abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher > Vermittlungsdienst) getroffenen Bedarfsfeststellung zum Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes ist die Phase 1 mittlerweile abgeschlossen (vgl. im Detail unten). Darüber hinaus zeichnet sich aus den mit den Fachverbänden der Telekommunikationsbranche geführten Gesprächen und den bei der Bundesnetzagentur direkt eingegangenen Stellungnahmen ab, dass keine voll umfassende, eigenständige Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer seitens des Adressatenkreises des § 45 Abs. 2 TKG realisiert werden wird. Vor diesem Hintergrund ist seitens der Bundesnetzagentur nunmehr die Beauftragung eines Leistungserbringers durch die Bundesnetzagentur (Phase 3) und die etwaige Festsetzung einer unternehmensindividuellen Sonderabgabe zur Finanzierung des Vermittlungsdienstes (Phase 4) vorzubereiten. Für die etwaige Festsetzung einer unternehmensindividuellen Sonderabgabe ist es notwendig die „erbrachten abgehenden Verbindungen“ zu ermitteln (vgl. § 45 Abs. 2 S. 5 TKG). Hierzu hat die Bundesnetzagentur gegenüber den „Anbietern öffentlicher Telefondienste“ in Form individueller Anschreiben eine Auskunftsanordnung erlassen. Der hierzu übersandte Erhebungsbogen kann in digitaler Form hier heruntergeladen werden: Der ausgefüllte Erhebungsbogen ist bis zum 15.02.2010 an das Postfach Vermittlungsdienst@bnetza.de zurückzusenden. Zusammenfassung des bisherigen Diskussions- und Entscheidungsfindungsprozesses: Durch die Neuregelung in § 45 TKG ist grds. jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bereitzustellen. Zur Umsetzung der weiteren Neuregelung in § 45 TKG wird bis zum Ende des Jahres 2009 ein Vorgehen in vier Phasen in Aussicht gestellt. Mit Mitteilung Nr. 438/2009 (BNetzA Abl. Nr. 16 v. 26.08.2009, S. 3173) wurde der Entwurf einer Bedarfsfestlegung für einen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zur Anhörung gestellt. Damit wurde den sektorspezifischen Beteiligungsregelungen Rechnung getragen (§ 45 Abs. 2 S. 2 TKG). Mit Vfg. 51/2009 wurde unter Berücksichtigung der eingegangen Stellungnahmen der Bedarf für einen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer festgelegt (Teil 1). Mit der Neuregelung in § 45 TKG war darüber hinaus in einer zweiten Phase zu ermitteln, welche Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste beabsichtigen, selbst einen Vermittlungsdienst einzurichten (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 a. A. TKG). Auf die in diesem Zusammenhang in der Mitteilung 438/2009 getätigten Ausführungen zur etwaigen Beauftragung eines Drittanbieters wird hingewiesen (Mitteilung 438/2009, Teil 2, BNetzA Abl. Nr. 16 v. 26.08.2009, S. 3173; ebenfalls abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher > Vermittlungsdienst f. Gehörlose und Hörgeschädigte).
Im Jahr 2008 hat die Bundesnetzagentur erstmalig den Umfang und
Versorgungsgrad für einen Vermittlungsdienst für gehörlose und
hörgeschädigte Menschen festgestellt (Vfg. 66/2008, BNetzA
Abl. Nr. 23 v. 03.12.2008, S. 3678). Die in
diesem Zusammenhang mit Vfg. 66/2008 getroffene Feststellung
basierte auf der zu diesem Zeitpunkte geltenden Rechtsgrundlage
in § 45 S. 3 TKG-2007. Die mit Vfg. 72/2008
auferlegten Verpflichtungen beruhen auf § 45 S. 4
TKG-2007 (BNetzA Abl. Nr. 24 v. 17.12.2008,
S. 3975).
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