Pressemitteilungen

 

Netzregelverbund fuer deutsche Stromnetze

16.03.2010

Bundesnetzagentur ordnet Netzregelverbund für die deutschen Stromnetze an

Kurth: "Kosteneinsparungen in dreistelliger Millionenhöhe zu erwarten"

Die Bundesnetzagentur hat heute die deutschlandweite Einführung eines Netzregelverbunds bis spätestens 31. Mai 2010 angeordnet. Die Entscheidung verpflichtet die vier Übertragungsnetzbetreiber zu einer intensiveren Zusammenarbeit bei der Ausregelung der deutschen Stromnetze.

"Durch die Entscheidung der Bundesnetzagentur sind bei den jährlichen Kosten dauerhafte Einsparungen in dreistelliger Millionenhöhe zu erwarten. Von diesen Einsparungen profitieren nicht nur die Netzbetreiber und Stromlieferanten. Auch den Verbrauchern könnten diese in Form von sinkenden Strompreisen zugutekommen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Eine der Hauptaufgaben der Übertragungsnetzbetreiber ist der Ausgleich der permanenten Leistungsungleichgewichte zwischen Erzeugung und Verbrauch. Jeder Übertragungsnetzbetreiber nimmt diese Aufgabe für seine Regelzone in eigener Verantwortung wahr. Bislang konnte die separate Ausregelung der vier Regelzonen zu einem entgegengerichteten Einsatz von Regelenergie führen, dem sog. Gegeneinanderregeln. Während in einer Regelzone zum Ausgleich einer Überspeisung negative Regelenergie zum Einsatz kam, wurde in einer anderen Regelzone zeitgleich positive Regelenergie zum Ausgleich einer Unterspeisung benötigt. Der Einsatz von Regelenergie ist teuer, weil hierfür z. B. jederzeit einsatzbereite Kraftwerkskapazitäten als Regelleistung vorgehalten werden müssen.

Der jetzt angeordnete Netzregelverbund verhindert das Gegeneinanderregeln vollständig. Die Leistungsungleichgewichte der einzelnen Regelzonen werden saldiert, sodass nur noch der verbleibende Saldo durch den Einsatz von Regelenergie ausgeglichen werden muss. Auch die Höhe der vorzuhaltenden Regelleistung kann durch den Netzregelverbund reduziert werden.

"Der Netzregelverbund führt außerdem zu einer Zusammenfassung der bislang zersplitterten Teilmärkte für Regelenergie. Dies verspricht einen verstärkten Wettbewerb zwischen den Anbietern von Regelenergie und damit weitere Kosteneinsparungen", ergänzte Kurth.

Der Netzregelverbund wird von den drei Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, EnBW Transportnetze AG und transpower stromübertragungs gmbh für ihre Regelzonen bereits seit dem letzten Jahr praktiziert. Im jetzt abgeschlossenen Verfahren war zu entscheiden, ob der Netzregelverbund deutschlandweit für alle vier Regelzonen gelten soll. Alternativ stand ein Vorschlag des vierten Übertragungsnetzbetreibers, der Amprion GmbH, zur Diskussion, die vier Übertragungsnetze durch einen sog. Zentralregler als zentrale Instanz auszuregeln. Es zeigte sich, dass die beiden Konzepte bei wesentlichen Leistungsmerkmalen ebenbürtig sind.

"Ausschlaggebend für unsere Entscheidung war, dass die deutschlandweite Einführung des Netzregelverbunds schnell umgesetzt werden kann. Angesichts der enormen Höhe der kurzfristig zu erzielenden Einsparungen in Höhe von ca. 16 Mio. Euro pro Monat ist ein Aufschub bei der Hebung dieser Potenziale nicht vertretbar", so Kurth.

Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass künftig auch weitere Schritte hin zu einer noch intensiveren Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber möglich sind. "Der jetzige Schritt ist kurzfristig möglich, muss aber keinesfalls der letzte sein und könnte sich eines Tages auch als Vorstufe zu einer weiteren Integration der Netze wie z. B. eines Zentralreglers oder einer einheitlichen Regelzone herausstellen. In Zukunft ist ebenfalls denkbar, dass auf gleichberechtigter Basis ein solcher Verbund auch in Richtung der europäischen Nachbarländer erweitert werden könnte. Alle Integrationsbemühungen könnten dabei Schritte zur Schaffung einheitlicher europäischer Netzstrukturen sein", sagte Kurth.

Die Entscheidung ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de veröffentlicht.

Unternehmen taeuschen Verbraucher

11.03.2010

Unternehmen täuschen Verbraucher durch angebliche Kooperation mit Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur rät Verbrauchern zu sorgfältigem Umgang mit persönlichen Daten

In letzter Zeit werben Unternehmen schriftlich und telefonisch mit dem falschen Hinweis, Mitarbeiter oder Kooperationspartner der Bundesnetzagentur zu sein. Dabei versprechen die Unternehmen, Datenmissbrauch kostenpflichtig zu bekämpfen. Häufig werden die Verbraucher hierbei aufgefordert, ihre Bankverbindungsdaten zu nennen, damit das Entgelt für eine Dienstleistung abgebucht werden kann. Mit der Nennung der Bundesnetzagentur als Kooperationspartner soll offenbar der Anschein von Seriosität erweckt werden. Verbraucher sollen zur Herausgabe sensibler Daten und zu Geldzahlungen animiert werden.

Aktuell liegen der Bundesnetzagentur z. B. Schreiben vor, in denen eine Firma VDS-24 (Verbraucher Datenschutz-24), Postfach 281, Hofstraße 1, 40723 Hilden, wahrheitswidrig behauptet, Kooperationspartner der Bundesnetzagentur zu sein. Für einen jährlichen "Servicebeitrag" in Höhe von 69 Euro sollen Verbraucher angeblich vor Datenmissbrauch geschützt werden. Beschwerden der Verbraucher über Werbeanrufe würden an die Behörde weitergeleitet. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass ein solches Kooperationsverhältnis weder mit VDS-24 noch mit sonstigen Dienstleistern besteht. Sowohl das Unternehmen VDS-24 als solches als auch die für VDS-24 handelnden Personen sind der Bundesnetzagentur nicht bekannt. Außerdem stellt die Bundesnetzagentur ausdrücklich klar, dass sich bei unverlangten Werbeanrufen jeder Verbraucher unmittelbar und direkt an die Behörde wenden kann. Hierbei ist er nicht auf eine kostenpflichtige Weiterleitung seines Anliegens durch Dritte, z. B. private Dienstleister, angewiesen.

Die Bundesnetzagentur bittet auch zukünftig um Mitteilung vergleichbarer Täuschungssachverhalte, um angemessen reagieren und ggf. auch rechtliche Schritte einleiten zu können. Wichtig sind dabei vor allem Informationen, die der Identifizierung der handelnden Personen dienen, wie z. B. Name und eventuell mitgeteilte Kontaktdaten.

Weiterhin empfiehlt die Bundesnetzagentur Verbrauchern eindringlich, sorgfältig mit ihren persönlichen Daten (Telefonnummern und sonstigen Kontaktdaten, aber insbesondere auch Kontoverbindungsdaten) umzugehen. Diese sollten nur gezielt und im Bedarfsfall an seriöse Vertragspartner und Firmen weitergegeben werden. Im Zweifelsfall hilft hier u. U. eine Nachfrage bei den örtlichen Verbraucherzentralen.

Regionalfaktoren fuer ungueltig erklaert

08.03.2010

Bundesnetzagentur erklärt Regionalfaktoren der DB Netz AG für ungültig

Kurth: "Aufhebung der derzeitigen Ungleichbehandlung gewährleistet wirksamen Wettbewerb"

Die Bundesnetzagentur hat jetzt die Regionalfaktoren im Trassenpreissystem der DB Netz AG für ungültig erklärt. Das Unternehmen darf die Faktoren ab der Netzfahrplanperiode 2010/2011 nicht mehr bei der Trassenpreisberechnung anwenden, da diese den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur rechtswidrig behindern.

"Die Regionalfaktoren werden ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr auf bestimmten Regionalstrecken erhoben. Erbringt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen Nahverkehrsleistungen auf den betroffenen Nebenstrecken, muss es zurzeit ein höheres Trassenentgelt bezahlen als auf Strecken in Ballungsräumen. Die Auswahl der Strecken ist dabei sachlich nicht nachvollziehbar. Die Ungleichbehandlung verstößt daher gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Zudem sind die Regionalfaktoren je nach Regionalnetz unterschiedlich hoch. Die betroffenen Netze werden somit untereinander ungleich behandelt, so dass auch dadurch ein Verstoß gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot vorliegt.

Im Verlauf der Prüfungen konnte die DB Netz AG die Erhebung sowie die unterschiedliche Höhe der Regionalfaktoren je nach Strecke und damit die Ungleichbehandlung einzelner Strecken nicht mit sachlichen Gründen belegen. Auch die Begründung, dass die Regionalfaktoren auf die geringe Auslastung der betroffenen Strecken und die damit einhergehende vermeintlich bestehende Kostenunterdeckung zurückzuführen sind, konnte weder sachlich noch rechnerisch nachvollziehbar dargelegt werden.

"Die höhere Bepreisung schwach befahrener Strecken läuft dem erklärten Ziel des Eisenbahnrechts zuwider, mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen. Sie führt gerade dazu, dass die betroffenen Strecken noch geringer nachgefragt werden, da sich der Verkehrsbetrieb auf diesen Strecken immer weniger lohnt", sagte Kurth.

"Besonders auffällig ist, dass der Preisaufschlag auf Strecken erhoben wird, auf denen sich bislang der Wettbewerb im Schienenpersonennahverkehr konzentriert. Die Verteuerung dieser Strecken belastet den Wettbewerb auf der Schiene erheblich. Mit unserer Entscheidung, die derzeitige Ungleichbehandlung aufzuheben, gewährleisten wir einen wirksamen Wettbewerb", betonte Kurth.

Die Regionalfaktoren sind zurzeit ein Bestandteil des Trassenpreissystems der DB Netz AG. Das Preissystem beruht auf einem kategorisierten Grundpreis je Strecke. Insgesamt gibt es zwölf verschiedene Streckenkategorien, die unterschiedliche Ausstattungsmerkmale aufweisen. Je nach gewähltem Trassenprodukt, z. B. "Nahverkehrs-Takt-Trasse", wird dieser Grundpreis mit einem bestimmten Faktor multipliziert. Darüber hinaus können auf den Trassenpreis "leistungsabhängige Komponenten" sowie "sonstige Entgeltkomponenten" aufgeschlagen werden. Zur letztgenannten Kategorie gehören die Regionalfaktoren. Die Höhe der 40 verschiedenen Regionalfaktoren schwankt zwischen 1,0 und 1,91.

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Regionalfaktoren bis zum Beginn der Netzfahrplanperiode 2010/2011, dem 12. Dezember 2010, weiterhin zahlen. Der DB Netz AG verbleibt damit ein hinreichender Zeitkorridor, um durch entsprechende Korrekturen im Trassenpreissystem ein kostendeckendes Ergebnis sicherzustellen. Hierzu ist das Unternehmen gesetzlich verpflichtet. Das Unternehmen hat aber auch die Möglichkeit, eine unterjährige Anpassung der Preise vorzunehmen. Eventuell erforderliche Veröffentlichungen zur Stellungnahme für die Zugangsberechtigten und Fristen für Mitteilungen an die Bundesnetzagentur sind dabei zu berücksichtigen.

Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de zu finden.

Frequenzversteigerung mit vier Unternehmen

05.03.2010

Vier Unternehmen zur Frequenzversteigerung zugelassen

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Versteigerung von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten sind insgesamt vier Antragsteller zur Versteigerung zugelassen worden. Es handelt sich hierbei um die Unternehmen:

Erste MVV Mobilfunk Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (E-Plus)

Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG

T-Mobile Deutschland GmbH

Vodafone D2 GmbH

Eine Antragstellerin hat ihren Antrag auf Zulassung zum Versteigerungsverfahren zurückgezogen. Eine Antragstellerin erfüllte die Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren nicht, daher war der Antrag abzulehnen.

Der Beginn der Auktion ist für den 12. April 2010, 13:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz vorgesehen.

Aenderungen bei 0180er Rufnummern

01.03.2010

Bundesnetzagentur weist auf Änderungen bei (0)180er Rufnummern hin

Ab dem 1. März 2010 gelten neue gesetzliche Regelungen für (0)180er Rufnummern. Insbesondere werden preisliche Obergrenzen eingeführt. Die bisherigen Preise für Anrufe aus dem Festnetz ändern sich nicht. Anrufe aus dem Mobilfunknetz auf (0)180er Rufnummern kosten ab dem 1. März 2010 maximal 42 ct/min.

Ab dem 1. März 2010 besteht außerdem die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben. Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise reicht nicht mehr aus. Ferner heißen die in diesem Rufnummernbereich erbrachten Dienste nicht mehr "Geteilte-Kosten-Dienste", sondern "Service-Dienste".

Die genauen Preise für Anrufe auf (0)180er Rufnummern können der beigefügten Tabelle entnommen werden. Weitere Informationen sowie Formulierungsvorschläge für gesetzeskonforme Preisangaben sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de zu finden.

Preisübersicht im Rufnummernbereich (0)180 ab dem 1. März 2010  

Nummernteilbereich Preise für Anrufe
aus den Festnetzen
Preise für Anrufe
aus den Mobilfunknetzen
Preis
in ct/min
Preis
in ct/Anruf

Höchstpreis
in ct/min

(0)180-1 3,9 - 42
(0)180-2 - 6 42
(0)180-3 9 - 42
(0)180-4 - 20 42
(0)180-5 14 - 42

Zugangsmoeglichkeit zu Betriebszentralen

26.02.2010

Wettbewerber des DB-Konzerns erhalten Zugangsmöglichkeit zu Betriebszentralen

Kurth: "Unzulässiger Informationsvorsprung aufgehoben"

Die Bundesnetzagentur hat jetzt die DB Netz AG verpflichtet, interessierten Wettbewerbern des DB-Konzerns Zugang zu den unternehmenseigenen Betriebszentralen (BZ) einzuräumen. Das Unternehmen muss nun in einem Konzept darlegen, nach welchen Kriterien andere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Dispositionsarbeitsplätze innerhalb der BZ erhalten können. Zudem wurde festgelegt, dass die DB Netz AG den EVU ständig einen Überblick über den Zugverkehr auf den Strecken, z. B. in Form eines modernen Internetsystems, geben muss, um die Entscheidungen der Disponenten der DB Netz AG in den BZ genau verfolgen zu können.

Der tägliche Ablauf des Zugverkehrs auf dem Schienennetz der DB Netz AG in Deutschland wird von der Netzleitzentrale in Frankfurt am Main und sieben regionalen BZ überwacht und disponiert. Die Netzleitzentrale ist den regionalen BZ übergeordnet. Aufgrund von Störungen und Unregelmäßigkeiten kommt es täglich zu Abweichungen vom Fahrplan. In diesen Situationen regeln die Disponenten in den BZ, in welcher Reihenfolge die Züge verkehren. So werden z. B. Überholungen von Reisezügen und längere Abstellzeiten von Güterzügen mit der Folge von Verspätungen angeordnet. Bislang sitzen in den BZ nur Disponenten der DB Netz AG gemeinsam mit Mitarbeitern der DB-eigenen Verkehrsunternehmen DB Regio, DB Fernverkehr und DB Schenker. Disponenten anderer EVU war bislang die Besetzung von Arbeitsplätzen in den BZ verwehrt worden.

"Die DB-Tochterunternehmen erhalten durch die bisherige Arbeitsweise häufig schnellere und detailliertere Informationen als Wettbewerber. Dadurch haben sie erhebliche Vorteile hinsichtlich der eigenen Pünktlichkeit und Kosten. Auch im Hinblick auf eine mögliche diskriminierende Einflussnahme, z. B. durch Bevorzugung der Tochterunternehmen beim Abbau von Verspätungen, bewerten wir die bisherigen Regelungen als unzulässig und ordnen jetzt eine Öffnung der Betriebszentralen an. Damit wird der unzulässige Informationsvorsprung aufgehoben", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Im Vorfeld der Entscheidung hat die Bundesnetzagentur zahlreiche Gespräche mit der DB Netz AG, EVU und ausländischen Infrastrukturbetreibern geführt. Dabei ging es insbesondere darum, wie die Zugangsmöglichkeit für Dritte technisch und organisatorisch umgesetzt werden kann.

Die jetzige Entscheidung ergeht zeitgleich mit einem Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), in dem auf einer anderen Rechtsgrundlage die bisherigen Regelungen für unzulässig erklärt werden. Die Bundesnetzagentur hat dabei die DB Netz AG auch dazu verpflichtet, ihre BZ für Dritte zu öffnen. Das gemeinsame Vorgehen von Bundesnetzagentur und EBA zeigt die enge und gute Zusammenarbeit der beiden Behörden.

Zur Umsetzung der Maßnahmen wird der DB Netz AG eine Frist von sechs Monaten eingeräumt. In den nächsten zwei Jahren wird die Bundesnetzagentur prüfen, ob die angeordneten Maßnahmen ausreichend sind, um einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugverkehr zu gewährleisten.

Vermarktung EEG-Strom

26.02.2010

Neue Regeln für eine effiziente Vermarktung von Erneuerbaren Energien

Kurth: "Transparenz über den Börsenhandel eröffnet neue Chancen für Erneuerbare Energien"

Am 27. Februar 2010 tritt die Ausführungsverordnung der Bundesnetzagentur zur Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) in Kraft. Sie gestaltet die Regeln für die Vermarktung des nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) zu vergütenden Stroms aus.

"Unsere Ausführungsverordnung macht die Vermarktung der Strommengen an der Strombörse transparent und kosteneffizient. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Integration Erneuerbarer Energien in das Marktgeschehen. Die Transparenz über den Börsenhandel eröffnet neue Chancen für Erneuerbare Energien", sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.

Die AusglMechV, die bereits seit dem 1. Januar 2010 gilt, verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, den gesamten EEG-Strom an der Strombörse zu verkaufen. Die an der Börse erzielten Einnahmen (Prognose für 2010: 4,5 Mrd. Euro bei einem durchschnittlichen Börsenpreis von 5,37 ct/kWh) reichen jedoch nicht aus, um die Ausgaben für die im EEG festgelegten Vergütungen und die sog. Profilservicekosten des EEG-Stroms zu decken (Prognose für 2010: 12,7 Mrd. Euro). Den prognostizierten Fehlbetrag in Höhe von insgesamt 8,2 Mrd. Euro geben die Übertragsnetzbetreiber in Gestalt der sog. EEG-Umlage an die Stromlieferanten und somit im Endeffekt an die Verbraucher weiter. Für 2010 beträgt die EEG-Umlage 2,047 ct/kWh.

Negative Preise als Marktsignal

Da sich die Marktteilnehmer auf das neue Vermarktungssystem des EEG-Stroms an der Börse erst noch einstellen müssen, sieht die Ausführungsverordnung zur AusglMechV für das Jahr 2010 vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Strom nicht zu jedem Preis an der Börse verkaufen müssen. Sie dürfen in bestimmten Ausnahmefällen Preislimits setzen, um eine Veräußerung zu erheblich negativen Börsenpreisen zu vermeiden.

"Wird an der Börse eine große Menge Strom aus erneuerbaren Energien vermarktet, sind negative Preise grundsätzlich ein wichtiges Marktsignal für konventionelle Stromerzeuger und Stromverbraucher, das eigene Angebot bzw. die eigene Nachfrage an die aktuelle Marktsituation anzupassen. Die Energiewirtschaft ist aufgerufen, das neue EEG-Vermarktungssystem in ihre Beschaffungs- und Veräußerungsstrategien zu integrieren. Beispielsweise sollten konventionelle Stromproduzenten prüfen, inwieweit sie ihre Stromerzeugung reduzieren können, wenn negative Preise zu erwarten sind. Die neuen Regeln der Bundesnetzagentur stellen sicher, dass negative Preisspitzen, die nicht durch ein rationales Verhalten der Marktakteure zu erklären sind, vermieden werden. Dies geschieht vor allem im Interesse der Verbraucher, damit diese über die EEG-Umlage nicht über Gebühr belastet werden", erläuterte Kurth.

Bei negativen Preisen muss für den Strom kein Entgelt gezahlt werden, sondern der Stromhändler erhält für die Abnahme des Stroms vom Verkäufer sogar noch eine Prämie in Höhe des negativen Preises. Negative Preise sind an Tagen mit einer nur geringen Stromnachfrage und mit einem hohen Stromangebot, z. B. durch ein starkes Windaufkommen, zu erwarten.

Anreizsystem für Profilservicekosten

Darüber hinaus schaffen die neuen Regeln der Bundesnetzagentur Anreize für die Übertragungsnetzbetreiber, die sog. Profilservicekosten des EEG-Stroms zu reduzieren. Diese umfassen vor allem Ausgaben für Ausgleichsenergie. Übertragungsnetzbetreiber, die den Verkauf des Stroms z. B. auf der Basis genauerer Prognosen effizienter abwickeln, werden an der erzielten Effizienzsteigerung beteiligt.

"Dreiviertel der durch die Effizienzsteigerungen erzielten Kosteneinsparungen kommen dem Verbraucher über eine Senkung der EEG-Umlage zu Gute, ein Viertel der Einsparungen dürfen die Übertragungsnetzbetreiber behalten. Eine typische Win-win-win-Situation für Übertragungsnetzbetreiber, Verbraucher und Umwelt", betonte Kurth.

Die Ausführungsverordnung zur AusglMechV enthält weitere Detailregelungen, die die Transparenz des EEG-Umlageverfahrens erhöhen, wie z. B. konkrete Vorgaben für das Führen separater Konten. Sie schafft zudem die Basis für eine mögliche Übertragung der EEG-Vermarktungsaufgabe auf Dritte.

"Spätestens Ende 2011 wird die Bundesnetzagentur einen Evaluierungsbericht vorlegen, in dem die Erfahrungen insbesondere im Hinblick auf die Übertragung der EEG-Vermarktungsaufgabe auf Dritte ausgewertet werden. Mittelfristig muss die Integration des EEG-Stroms in den Strommarkt weiter vorangetrieben und auch anderen Marktteilnehmern die Chance zur Vermarktung größerer EEG-Mengen eröffnet werden", kündigte Kurth an.

Die Ausführungsverordnung, die die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen hat, sowie weitere Informationen sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de veröffentlicht.

Massnahmen gegen Gewinnversprechung

25.02.2010

Bundesnetzagentur hat bei "Friedrich von Haber" und "Carmen Götz" durchgegriffen

Kurth: "Maßnahmen schützen Verbraucher vor unberechtigten Geldforderungen"

Zum Schutz der Verbraucher vor Telefonanrufen mit angeblichen Gewinnversprechen hat die Bundesnetzagentur auch auf die jüngsten Spam-Wellen umgehend reagiert. Bereits kurz nach Eingang der ersten Verbraucherbeschwerden über unverlangte Telefonanrufe mit Gewinnversprechen hat sie die entsprechenden Rufnummern abschalten lassen. Gleichzeitig hat sie Rechnungslegungs- und Inkassoverbote für solche Rufnummern angeordnet, die im Rahmen der Gewinnversprechen bereits beworben worden waren. Diese gelten regelmäßig ab dem ersten, der Bundesnetzagentur gemeldeten Tatzeitpunkt.

Seit Anfang des Jahres werden Verbraucher bundesweit mit Telefonanrufen belästigt, in deren Verlauf die Angerufenen im Rahmen einer Bandansage aufgefordert werden, unterschiedliche, hochpreisige (0)900er Rufnummern zurückzurufen, um ihren Gewinn zu erhalten. Der Gewinn sollte aus einem BMW-Coupé inkl. Spritgeld und Versicherung oder 30.000 Euro in bar bestehen.

Die Anrufe erfolgten ohne die gesetzlich geforderte Einwilligung. Sie stellen damit regelmäßig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar und sind rechtswidrig. Zudem fehlte die nach dem Telekommunikationsgesetz geforderte Angabe des vom Endnutzer zu zahlenden Preises der beworbenen (0)900er Rufnummer. Schließlich erfolgten die Werbeanrufe entgegen der gesetzlichen Vorschriften mit unterdrückter Rufnummer.

"Die Bundesnetzagentur schöpft die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Verhinderung von Rufnummernmissbrauch weiterhin konsequent aus. Belästigungen von Verbrauchern durch unseriöse Telefonanrufe mit vermeintlichen Gewinnversprechen nehmen wir nicht hin", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

"Das verhängte Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass Anrufe auf die genutzten (0)900er Rufnummern für den Zeitraum des Verbots nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Inkassoverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden. Durch diese Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist der Verbraucher vor unberechtigten Geldforderungen geschützt“, erläuterte Kurth.

Wenn die Verbindungsentgelte dennoch in Rechnung gestellt werden oder der Verbraucher die in Rechnung gestellten Entgelte bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollte er ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld bei seinem Netzbetreiber zurückzufordern.

Für die aktuellen Gewinnanrufe sind zwei Unternehmen verantwortlich, die ihren Firmensitz in Birmingham, Großbritannien, haben. Für das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen diese Art des Rufnummern-Spams ist dies unerheblich, da sich die behördlichen Maßnahmen vorrangig gegen die deutschen Netzbetreiber bzw. die Rechnungsersteller richten. Alle beanstandeten Rufnummern waren bei denselben Netzbetreibern geschaltet.

Von der Rufnummernabschaltung sowie dem Rechnungslegungs- und Inkassoverbot sind bislang folgende Rufnummern betroffen:

(0)9005 040 930; (0)9005 050 450; (0)9005 060 960; (0)9005 080 400;
(0)9005 454 501; (0)9005 455 800; (0)9005 560 060; (0)9005 560 090;
(0)9005 570 040; (0)9005 590 030

Präventiv wurden zudem folgende Rufnummern der verantwortlichen britischen Unternehmen abgeschaltet, ohne dass diese bereits beworben wurden:

(0)9005 060 380; (0)9005 077 600; (0)9005 080 501; (0)9005 099 200;
(0)9005 099 400; (0)9005 105 118; (0)9005 105 119; (0)9005 105 134;
(0)9005 106 540; (0)9005 454 504; (0)9005 455 600; (0)9005 560 077;
(0)9005 659 500

Genauere Informationen – insbesondere die konkreten Zeiträume der angeordneten Rechnungslegungs- und Inkassoverbote – können den "Aktuellen Hinweisen" und der Maßnahmenliste auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de entnommen werden.

"Wir bedanken uns bei allen Verbrauchern für die zügige und umfassende Information über die Gewinnanrufe. Dies hat dazu geführt, dass wir schnell und effektiv durch Abschaltungen der beworbenen Rufnummern reagieren konnten. Weitere Hinweise in Bezug auf die oben genannten Rufnummern sind nicht mehr nötig, da die Maßnahmen bereits abgeschlossen sind", sagte Kurth.

Die Bundesnetzagentur bittet um Verständnis, dass wegen der hohen Anzahl an eingegangenen Hinweisen zu den bereits abgeschalteten Rufnummern nicht in jedem Fall ein individuelles Antwortschreiben erfolgen kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch andere, bei der Bundesnetzagentur bekannt werdende Fälle von Rufnummernmissbrauch zügig aufgeklärt und effektiv durch geeignete Maßnahmen abgestellt werden können.

"Im Alltag können sich Verbraucher vorsorglich schützen, indem sie sparsam und vorsichtig im Umgang mit ihren Daten, insbesondere ihrer Telefonnummer, sind. Verbrauchern, die über vermeintliche Gewinnversprechen zum Anruf auf eine (0)900er Rufnummer verleitet werden sollen, empfehlen wir, die hochpreisige Nummer nicht zurückzurufen", erläuterte Kurth.

Entgeltantrag Hybrider Onlinebrief genehmigt

23.02.2010

Entgeltantrag "Hybrider Onlinebrief" genehmigt

Kurth: "Viel Potenzial für innovative Produkte"

Die Bundesnetzagentur hat heute die Entgelte für den "Hybriden Onlinebrief" der Deutschen Post AG (DP AG) antragsgemäß genehmigt. Das zur Genehmigung vorgelegt Entgelt von 46 Cent für den Standardbrief umfasst lediglich die reine Beförderungs- und Zustellleistung.

Über das Onlineportal der DP AG wird der Brief des Kunden angenommen, anschließend ausgedruckt, kuvertiert und frankiert sowie schließlich von der Tochter Deutsche Post Com GmbH in die Briefzentren der DP AG zur Beförderung und Zustellung eingeliefert. Die Ersparnis von neun Cent gegenüber dem normalen Standardbrief zu 55 Cent ergibt sich aus der Einlieferung regelmäßig hoher Sendungsmengen durch die Deutsche Post Com GmbH.

Das Gesamtentgelt für den Kunden setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem Entgelt für die elektronische Einlieferung, dem Entgelt für die postvorbereitenden Tätigkeiten – Drucken, Kuvertieren und Frankieren – und dem genehmigungspflichtigen Entgelt für die Beförderung und Zustellung des Briefs.

"Mit der Genehmigung des Entgelts für den Hybriden Onlinebrief fällt bei der Deutschen Post AG der Startschuss für den elektronischen Briefversand. Die Digitalisierung hält auch hier Einzug und wird die schriftliche Kommunikation grundlegend verändern. In diesem Bereich liegt viel Potenzial für innovative Produkte", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Bei dem Onlinebrief der DP AG wird es zwei Varianten geben. Die erste Variante beinhaltet den vollständig elektronischen Brief, d. h. Einlieferung und Zustellung erfolgen auf elektronischem Weg. Wenn die elektronische Zustellung nicht gewünscht oder nicht möglich ist, kann die Variante "Hybrider Onlinebrief" genutzt werden. Diese verbindet die elektronische Einlieferung mit einer physischen Zustellung des Briefs beim Empfänger.

Mit der Genehmigung der Entgelte will die DP AG den "Hybriden Onlinebrief" zunächst als Betriebsversuch starten. Daran werden Geschäfts- sowie Privatkunden teilnehmen. Im Spätsommer dieses Jahres soll die Dienstleistung allen Verbrauchern angeboten werden.

Neugestaltung des Kapazitaetsmanagements im Gasbereich

10.02.2010

Bundesnetzagentur bereitet Neugestaltung des Kapazitätsmanagements im Gasbereich vor

Kurth: "Zusätzliche Impulse für den Gaswettbewerb"

Die Bundesnetzagentur hat heute ein Festlegungsverfahren zur Neugestaltung des Kapazitätsmanagements im Gasmarkt eingeleitet. Buchung und Nutzung von Kapazitäten sind Voraussetzungen für den freien Zugang zu den Gasversorgungsnetzen. Mit der innovativen Ausgestaltung der Zugangsregelungen werden die Rahmenbedingungen für den Gaswettbewerb weiter verbessert.

"Derzeit kann ein nennenswerter Teil der Nachfrage nach festen Transportkapazitäten nicht befriedigt werden. Dies wirkt sich als Markteintrittsbarriere für neue Wettbewerber aus. Insbesondere an den Grenzen der Marktgebiete und an den nationalen Grenzen sind buchbare Kapazitäten ein knappes Gut. Gleichzeitig sind jedoch die Netze häufig technisch nicht ausgelastet", erläuterte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, die derzeitige Situation am Gasmarkt.

Kerninhalte der geplanten neuen Regelungen sind die Einführung einer Kapazitätsbündelung, die Vereinheitlichung von Kapazitätsprodukten und die Verbesserung des kurzfristigen Angebots von festen Kapazitäten.

Gegenwärtig müssen die Händler noch angeben, durch welche Leitung bzw. an welchem Punkt ihr Gas beim Eintritt in das bzw. beim Austritt aus dem Marktgebiet fließen soll. Künftig soll es zu einer möglichst weitgehenden Zusammenfassung von Ein- und Ausspeisepunkten kommen. Damit gewinnen die Netzbetreiber mehr Spielräume, um die Netze entsprechend den physikalischen Gegebenheiten zu steuern. Vor allem erleichtert diese Zusammenfassung den Händlern, ihr Gas in dem unmittelbar angrenzenden Markt zu verkaufen.

Ein weiterer Schwerpunkt des Festlegungsverfahrens liegt in der Ausgestaltung von Auktionsregeln. Das geltende Recht sieht vor, dass Kapazitäten im Falle eines Engpasses versteigert werden sollen. Die Regeln hierfür sollen konkretisiert und weitgehend standardisiert werden.

Schließlich beabsichtigt die Bundesnetzagentur, konkrete Vorgaben für die vertragliche Ausgestaltung der Kapazitätsrechte zu machen. Damit sollen die Möglichkeiten verbessert werden, ungenutzte Kapazitäten auf Vortagesbasis kurzfristig auf den Markt zu bringen.

"Unser Ziel ist, dass die bestehende Gasinfrastruktur umfassender genutzt werden kann. Insbesondere die vertraglichen Engpässe, die gegenwärtig bestehen, sollen abgebaut werden. Unsere Überlegungen sind fest in ein europäisches Konzept eingebettet, um neben der nationalen auch die internationale Integration der Märkte weiter voranzutreiben. Damit bereiten wir zugleich den Boden für solche Maßnahmen vor, für die es der Änderung des geltenden Rechtsrahmens bedarf. Wir wollen die Liquidität der Großhandelsmärkte auf allen Ebenen erhöhen und so dem Wettbewerb zusätzliche Impulse geben", so Kurth. 

Die Einleitungsverfügung zum Festlegungsverfahren ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de veröffentlicht.

Bussgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

29.01.2010

Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder in Höhe von einer halben Million Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung

Kurth: "Rechtsbruch bei belästigender Werbung ist nicht tolerierbar"

Die Bundesnetzagentur hat jetzt in sechs Verfahren Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Damit wurden im Dezember 2009 und Januar 2010 in insgesamt neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro auferlegt. Die Bundesnetzagentur ahndet damit erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen.

Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die nun auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. In einer weiteren Bußgeldsache wurde das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt.

"Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wettbewerbsvorteile auf Basis telefonischer Belästigung können Verbrauchern nicht zugemutet werden. Wir setzen mit diesen Bußgeldern ein deutliches Signal, dass wir Rechtsbruch nicht tolerieren. Gerade die beauftragten Unternehmen haben eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften."

Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung
Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.

"Auch die Auftraggeber von Telefonwerbung stehen nicht außerhalb des Gesetzes. Sie verhalten sich rechtswidrig, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderliche ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung zu verfügen", betonte Kurth. "Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter – sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten."

Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Den gegenwärtigen Bußgeldbescheiden waren langwierige Ermittlungsarbeiten vorausgegangen. "Wir danken allen Verbrauchern, die sich mit gut dargelegten Beschwerden und Hinweisen an die Bundesnetzagentur gewandt haben", hob Kurth hervor. "Von Juli bis Dezember 2009 gingen hier über 28.000 Beschwerden allein wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. Zahlreiche Ermittlungen laufen noch."

Bußgelder wegen verbotener Rufnummernunterdrückung
Bußgeldrelevant war zudem auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen. In diesem Zusammenhang wurden Fälle mit Bußgeldern geahndet, in denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen lassen. Die Falschanzeige verschleiert ebenso wie die Nichtanzeige der Rufnummer die Identität des Anrufenden. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.

Kein Bußgeldtatbestand bei telefonischen Bandansagen
In Fällen von sog. Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann das Bußgeld von 50.000 Euro bei unerlaubter Telefonwerbung auch nach der neuen Gesetzeslage nicht verhängt werden. "In solchen Fällen schützt die Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten", sagte Kurth.

Qualität der Anzeigen
Die Bundesnetzagentur kann gegen unerlaubte Telefonwerbung nur eingreifen, wenn ihr die Verstöße detailliert und nachvollziehbar angezeigt werden. Unklare Beschwerden, wie zusammenhanglose, unkommentierte Anruflisten oder lediglich vage Angaben zu erhaltenen Anrufen, führen vielmals zu keinem Ergebnis. Da der Rechtsbruch im Telefonat gegenüber Verbrauchern stattfindet, ist die Bundesnetzagentur auf präzise Angaben dieser betroffenen Verbraucher angewiesen. Dazu sollten gehören: genaue Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie die ggf. angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit sind zudem – sofern bekannt – konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur außerdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers.

"Die Verbraucher können sich vorsorglich schützen, indem sie im Alltag sparsam und vorsichtig im Umgang mit ihren Daten sind. Dies gilt insbesondere bei der Angabe der Telefonnummer", erläuterte Kurth.

Missbrauch von Ortsnetzrufnummern

28.01.2010

OVG bestätigt Abschaltungsanordnung wegen des Missbrauchs von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste

Kurth: "Entscheidung hat Signalwirkung für den Schutz der Verbraucher"

Das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen den Missbrauch von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste ist jetzt gerichtlich bestätigt worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im Eilverfahren in letzter Instanz eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Abschaltung der für diesen Zweck genutzten Ortsnetzrufnummern für rechtmäßig erkannt.

"Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Ansatz der Bundesnetzagentur, auch bei Geschäftsmodellen einzuschreiten, die darauf abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen. Der Entscheidung kommt somit eine Signalwirkung zu. Sie trägt wesentlich zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Aufgrund von Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass zahlreiche Verbraucher Rechnungen für angebliche Telefonerotikdienstleistungen über Ortsnetzrufnummern erhalten hatten. Die Verbraucher sollten für die angebliche Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen bis zu 72 Euro zahlen. Inhaltlich entsprachen die abgerechneten Dienste jedoch den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten und mithin einem Premium-Dienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Auch in den konkreten Fällen wurden neben der einfachen Telekommunikationsdienstleistung weitere Dienstleistungen in Form von Telefonerotik erbracht. Der einzige Unterschied zu herkömmlichen Premium-Diensten lag in der gesonderten Abrechnung der (Erotik-)Dienstleistung. Während die Abrechnung der Telekommunikationsdienstleistung durch den Netzbetreiber über die Telefonrechnung vorgenommen wurde, erfolgte die Abrechnung der weiteren Dienstleistung durch eine gesonderte Rechnung.

Das OVG NRW sah die Voraussetzungen des Umgehungsverbots in § 66l TKG als erfüllt an, weil mit der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung die verbraucherschützenden Vorschriften des TKG umgangen wurden. Da die gesetzlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz im Hinblick auf die Preistransparenz und die Preishöchstgrenze nicht eingehalten wurden, sei die Anordnung der Abschaltung der Rufnummern durch die Bundesnetzagentur zu Recht erfolgt.

"Wir werden weiterhin die gesetzlichen Befugnisse zur Stärkung der Verbraucherinteressen voll ausschöpfen. Eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zu Lasten der Verbraucher werden wir nicht hinnehmen", sagte Kurth.

Eine Übersicht über die von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen ist unter www.bundesnetzagentur.de zu finden.

Versorgungssicherheit in Elektrizitaetsnetzen

25.01.2010

Weiterhin hohe Versorgungssicherheit in deutschen Elektrizitätsnetzen

Kurth: "Ausfallzeiten konnten 2008 noch einmal verringert werden"

Die Versorgungszuverlässigkeit war auch 2008 in Deutschland sehr hoch. Die durchschnittliche Nichtverfügbarkeit von Strom lag 2008 bei nur 16,89 Minuten je Letztverbraucher. Das geht aus den Berichten hervor, die der Bundesnetzagentur gemäß § 52 EnWG für das Berichtsjahr 2008 von den deutschen Elektrizitätsnetzbetreibern über die in ihren Netzen aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen vorgelegt wurden. Diese Berichte müssen mindestens Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der einzelnen Versorgungsunterbrechung enthalten. Insgesamt haben 846 Netzbetreiber für 871 Netze ca. 208.100 Versorgungsunterbrechungen übermittelt.

Die Bundesnetzagentur hat die Daten einer Plausibilitätskontrolle und Prüfung unterzogen. Danach verblieben 813 Unternehmen mit 834 Netzen, aus deren Daten nach international anerkannten Methoden der Wert für die Versorgungsqualität in Deutschland errechnet werden konnte. Dieser sog. SAIDI-Wert (System Average Interruption Duration Index) gibt die "durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher" an.

"Die Versorgungssicherheit in Deutschland konnte 2008 auf hohem Niveau noch einmal verbessert werden. Betrug im Jahr 2007 die durchschnittliche Nichtverfügbarkeit noch 19,25 Minuten je Letztverbraucher, ist der Wert für 2008 auf 16,89 Minuten gesunken, d. h. die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung je Letztverbraucher war 2008 mehr als zwei Minuten kürzer als 2007", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

In die Berechnung gehen nur die ungeplanten Unterbrechungen ein, die länger als drei Minuten dauern und deren Ursache atmosphärische Einwirkungen, Einwirkungen Dritter, Rückwirkungsstörungen aus anderen Netzen oder andere Störungen sind, die in die Zuständigkeit des Netzbetreibers fallen. Unterbrechungen mit der Ursache "Höhere Gewalt" werden im SAIDI-Wert nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zum Jahr 2007, als der Orkan Kyrill zu einem signifikanten Anstieg von Meldungen mit der Ursache "Höhere Gewalt" geführt hat (16,42 Minuten), lag der Wert für 2008 nur bei 1,2 Minuten.

Der ermittelte Wert von 16,89 Minuten ist erneut eine Verbesserung im Vergleich zum Vorjahr und zeigt die hohe Versorgungszuverlässigkeit in Deutschland auch im Vergleich mit den europäischen Nachbarn (z. B. Österreich 2008: 43,69 Minuten).

Versorgungsqualität - SAIDI-Wert 2008

Bewerbungen zu Mobilfunkfrequenzen

21.01.2010

Sechs Unternehmen bewerben sich für Mobilfunkfrequenzen

Bis zum heutigen Donnerstag, 15:00 Uhr, konnte bei der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Zulassung zur Versteigerung von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten eingereicht werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt haben sich sechs Unternehmen bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Die Anträge auf Zulassung werden jetzt durch die Bundesnetzagentur geprüft.

Investitionsbudgets im Energiebereich

06.01.2010

Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsbudgets von rund 4,3 Mrd. Euro

Kurth: "Positive Signale für notwendige Investitionen in die deutschen Strom- und Gasnetze"

Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2009 über rund 200 Anträge von Strom- und Gasnetzbetreibern auf Genehmigung von Investitionsbudgets entschieden. Insgesamt wurden Investitionsmittel in Höhe von rund 4,3 Mrd. Euro genehmigt. Hiervon entfallen etwa 4 Mrd. Euro auf Investitionen in die Übertragungsnetze (Strom), ca. 80 Mio. Euro auf Investitionen in die Fernleitungsnetze (Gas) und rund 230 Mio. Euro auf Investitionen in die Elektrizitätsverteilernetze.

"Unsere Entscheidungen setzen positive Signale für notwendige Investitionen in die Energienetze und leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutschland. Gerade in der derzeitigen Konjunkturlage sind sie auch ein entscheidender Impuls für Wachstum und Beschäftigung", sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.

Auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung können Netzbetreiber für besonders bedeutende Vorhaben Investitionsbudgets beantragen. Dabei handelt es sich z. B. um Investitionen, die notwendig sind, um die Versorgungsqualität zu gewährleisten, neue Kraftwerke in das Netz einzubinden oder den Abtransport von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere durch den Anschluss von Off-Shore-Windparks, zu ermöglichen. Entsprechend der erteilten Genehmigungen können die Netzbetreiber ihre Erlösobergrenze, die die Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung festgelegt hat, um die Kapitalkosten der genehmigten Investitionsprojekte mit Wirkung zum 1. Januar 2010 anpassen.

"Unsere Entscheidungen ermöglichen den Netzbetreibern einen angemessenen Kapitalrückfluss. Die Unternehmen können so auf sicherer Grundlage den Anforderungen an ihre Netze gerecht werden, die sich u. a. aus dem europaweiten Strom- und Gashandel und der gewünschten Förderung erneuerbarer Energien ergeben. Dabei sind die widerstreitenden Interessen zwischen niedrigen Netzentgelten einerseits und notwendigen Netzinvestitionen andererseits in einen vernünftigen Ausgleich gebracht worden", erklärte Kurth.

Insgesamt sind bei der Bundesnetzagentur in den Jahren 2008 und 2009 ca. 480 Anträge auf Genehmigung von Investitionsbudgets gestellt worden. Rund 200 Verfahren wurden bereits abgeschlossen, die übrigen Anträge befinden sich derzeit noch in der Prüfung. Das insgesamt beantragte Volumen beträgt ca. 13 Mrd. Euro. Der größte Teil der beantragten Investitionen entfällt mit insgesamt rund 11 Mrd. Euro auf den Stromsektor, dabei liegt der Anteil der Übertragungsnetzbetreiber bei rund 9 Mrd. Euro.

Eisenbahninfrastruktur

05.01.2010

Maßstäbe für Mitteilungen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen von Nutzungsbedingungen festgelegt

Kurth: "Vorgaben schaffen Rechtssicherheit für Eisenbahninfrastrukturinhaber"

Die Bundesnetzagentur hat jetzt gegenüber der DB Netz AG verbindliche Maßstäbe für Mitteilungen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen von Nutzungsbedingungen für Schienenwege und Serviceeinrichtungen festgelegt. Diese beinhalten Anforderungen an die Form und den Inhalt der Mitteilungen einschließlich der Entgeltlisten.

"Wir haben in der Vergangenheit feststellen müssen, dass Mitteilungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen über beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen ihrer Nutzungsbedingungen häufig erhebliche Defizite aufwiesen. Dies betraf sowohl den Umfang als auch die Detailschärfe der Mitteilungen. Damit wurde die Überprüfung der Änderungen durch die Bundesnetzagentur erheblich erschwert. Die Gefahr bestand, dass solche Unklarheiten letztlich zu Lasten des Wettbewerbs auf der Schiene gingen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Um derartige Probleme zukünftig zu vermeiden, haben wir verbindliche Anforderungen definiert. Der heutigen Entscheidung gegenüber der DB Netz AG kommt eine Vorbildfunktion zu. Sie schafft auch für alle anderen Infrastrukturinhaber Rechtssicherheit."

Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen müssen der Bundesnetzagentur beabsichtigte Änderungen oder Neufassungen ihrer Nutzungsbedingungen und der Entgeltlisten für die Eisenbahninfrastruktur vorlegen. Die Bundesnetzagentur überprüft die beabsichtigten Änderungen oder Neufassungen innerhalb von vier Wochen und kann widersprechen, sollten diese mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur nicht übereinstimmen.

Weitere Informationen zur Entscheidung sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu finden.

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