Lizenzen und WegerechteAufgrund der unmittelbaren Wirkung von Artikel 3 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie (Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste) bedurften die bisher nach § 6 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) - nachfolgend TKG-alt genannt - lizenzpflichtigen Tätigkeiten ab 25.07.2003 keiner besonderen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Vorgabe wurde mit Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.6.2004 in nationales Gesetz umgesetzt. Nach § 150 Abs. 3 TKG bleiben Frequenzzuteilungen und Wegerechte, die im Rahmen des § 8 TKG-alt erteilt wurden, wirksam. Die Wegerechte gelten nur für die Gebiete, für die eine Lizenz der Lizenzklasse 1, 2 oder 3 erteilt wurde. Nutzungsberechtigte sind nur die aktuellen Inhaber dieser Lizenzen. Mit Inkrafttreten des neuen TKG besteht keine Möglichkeit mehr die Lizenzen zu übertragen. Die bisherige Lizenzpflicht ist nunmehr durch eine Allgemeingenehmigung im Sinne der oben genannten Richtlinie ersetzt worden. Für das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das gewerbliche Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit fordert § 6 TKG nun eine unverzügliche Meldung (siehe Abschnitt Meldepflicht ). Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach § 6 Absatz 2 TKG und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen. Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der bisherigen Telekommunikationslizenz. Das Recht zur Benutzung öffentlicher Wege ist durch diese Meldung (Notifizierung) nicht abgedeckt. Es kann weiterhin auf Antrag nach § 69 TKG übertragen werden. Hinweis: Die Vergabe von Leistungen an den Nachweis des Besitzes einer Lizenz zu knüpfen, kann (da Lizenzen nicht mehr erteilt werden) unter Wettbewerbsaspekten eine unzulässige Diskriminierung bedeuten. Übertragung von Wegerechten nach § 69
Abs. 1 TKG
Nach § 69 Abs. 1 TKG überträgt der Bund sein Recht, Verkehrswege (öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie öffentliche Gewässer) für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, auf schriftlichen Antrag an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Voraussetzungen für die Übertragung des Wegerechtes nach § 69 Abs. 1 TKG enthält die Amtsblattmitteilung 237 / 2004 (siehe Antragsverfahren). Inhaber von Wegerechten:
Die Übertragung des Wegerechts ist auf das in der folgenden Liste jeweils genannte Gebiet beschränkt. Auch die in den ehemaligen Lizenzen der Klassen 1, 2 und 3 verliehenen bestandsgeschützten Wegerechte beziehen sich nur auf lizenzierte Versorgungs- / Lizenzgebiete.
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