Neue Märkte

Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zur § 9a TKG

Aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 5 2007 vom 23.02.2007, S. 106ff.) sind die §§ 9a und 3 Nr. 12b Telekommunikationsgesetz (TKG) am 24.02.2007 in Kraft getreten. Damit wurden erstmals Regelungen für neue Märkte in das TKG aufgenommen.

Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Amtsblatt vom 22.02.2006 eine Anhörung zur Identifizierung "neuer Märkte" im Bereich Telekommunikation sowie zu deren regulatorischer Behandlung veröffentlicht (Mit-Nr. 79 vom 22.02.2006, S. 703). Dabei sind insgesamt 35 Stellungnahmen eingegangen. Die Bundesnetzagentur verfolgte mit dieser Anhörung das Ziel, die Diskussionen rund um das Thema zu bündeln, den Begriff "neuer Markt" zu präzisieren sowie die regulatorische Behandlung neuer Märkte grundsätzlich zu erörtern.

Um dem Markt Transparenz und Planungssicherheit im Hinblick auf zukünftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit neuen Märkten zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur nun auf der Basis des Gesetzestextes, der Gesetzesmaterialien, des Wettbewerbsrechts und der Ergebnisse der o. g. Anhörung Auslegungsgrundsätze erarbeitet. Sie sollen einen Beitrag zur Herstellung eines gemeinsamen Verständnisses der Thematik leisten.

Mit den Auslegungsgrundsätzen soll auf der Basis einer abstrakten Abhandlung dargelegt werden, wie die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die für Entscheidungen im Zusammenhang mit neuen Märkten relevanten Vorschriften auszulegen. Sie dienen dabei als Orientierungshilfe und sind keine Verwaltungsvorschriften, die vorhandene Ermessensspielräume einschränken und eine Bindungswirkung für künftige Entscheidungen entfalten. Wegen der Komplexität der rechtlichen, ökonomischen und technischen Fragen kann einer Bewertung im Einzelfall nicht vorgegriffen werden. Endgültige Auslegungsprinzipien werden sich letztlich erst in der Praxis aus der tatsächlichen Rechtsanwendung im Einzelfall ergeben. Die nachfolgenden Überlegungen stellen jedoch eine Grundlage für die Herangehensweise bei künftigen Entscheidungen dar.

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