Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zur
§ 9a TKG
Aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
(BGBl. I Nr. 5 2007 vom 23.02.2007,
S. 106ff.) sind die §§ 9a und 3 Nr. 12b
Telekommunikationsgesetz (TKG) am 24.02.2007 in Kraft getreten.
Damit wurden erstmals Regelungen für neue Märkte in das TKG
aufgenommen.
Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Amtsblatt vom 22.02.2006
eine Anhörung zur Identifizierung "neuer Märkte" im Bereich
Telekommunikation sowie zu deren regulatorischer Behandlung
veröffentlicht (Mit-Nr. 79 vom 22.02.2006, S. 703).
Dabei sind insgesamt 35 Stellungnahmen eingegangen. Die
Bundesnetzagentur verfolgte mit dieser Anhörung das Ziel, die
Diskussionen rund um das Thema zu bündeln, den Begriff "neuer
Markt" zu präzisieren sowie die regulatorische Behandlung neuer
Märkte grundsätzlich zu erörtern.
Um dem Markt Transparenz und Planungssicherheit im Hinblick auf
zukünftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang
mit neuen Märkten zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur nun
auf der Basis des Gesetzestextes, der Gesetzesmaterialien, des
Wettbewerbsrechts und der Ergebnisse der o. g. Anhörung
Auslegungsgrundsätze erarbeitet. Sie sollen einen Beitrag zur
Herstellung eines gemeinsamen Verständnisses der Thematik
leisten.
Mit den Auslegungsgrundsätzen soll auf der Basis einer abstrakten
Abhandlung dargelegt werden, wie die Bundesnetzagentur
beabsichtigt, die für Entscheidungen im Zusammenhang mit neuen
Märkten relevanten Vorschriften auszulegen. Sie dienen dabei als
Orientierungshilfe und sind keine Verwaltungsvorschriften, die
vorhandene Ermessensspielräume einschränken und eine
Bindungswirkung für künftige Entscheidungen entfalten. Wegen der
Komplexität der rechtlichen, ökonomischen und technischen Fragen
kann einer Bewertung im Einzelfall nicht vorgegriffen werden.
Endgültige Auslegungsprinzipien werden sich letztlich erst in der
Praxis aus der tatsächlichen Rechtsanwendung im Einzelfall
ergeben. Die nachfolgenden Überlegungen stellen jedoch eine
Grundlage für die Herangehensweise bei künftigen Entscheidungen
dar.