Nichterkennbarkeit von Verbindungen zu Anschlüssen von Beratungsstellen im sozialen und kirchlichen Bereich

Am 26.06.2004 ist das novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Während bisher die Regelungen hinsichtlich der "Nichterkennbarkeit von Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis gemäß § 8 Abs. 2 TDSV geregelt wurde, sind künftig diesbezügliche Regelungen im TKG unter § 99 Abs. 2 festgelegt. Das grundsätzliche Verfahren zur Aufnahme der Rufnummern von Beratungsstellen in eine Liste als auch die Bereitstellung dieser zum Abruf im automatisierten für Diensteanbieter nach § 99 Abs. 2 TKG wurde nicht geändert.

Die Bundesnetzagentur nimmt die Rufnummer der Beratungsstelle, sofern diese die Voraussetzungen erfüllt, in eine Liste auf, die auf Antrag den Telekommunikationsunternehmen zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt wird. Es stehen standardisierte Antragsunterlagen für Beratungsstellen und Diensteanbieter bei der Bundesnetzagentur, Referat IS 17, Postfach 10 04 43, 66004 Saarbrücken zur Verfügung. Anträge zur Aufnahme in die Liste der Beratungsstellen sowie Anträge der Telekommunikationsunternehmen zum Abruf der Liste im automatisierten Verfahren sind an diese Dienststelle zu richten.

Zur Umsetzung der Forderungen nach § 99 Abs. 2 TKG müssen Diensteanbieter die Nichterkennbarkeit der Rufnummern der nichtöffentlichen Liste nach § 99 Abs. 2 TKG in ihrem Abrechnungssystem sicherstellen.

  • Nichtöffentliche Liste der Beratungsstellen im sozialen oder kirchlichen Bereich (§ 99 Abs. 2 TKG)

    Die nichtöffentliche Liste enthält die von der Bundesnetzagentur nach § 99 Abs. 2 TKG registrierten Beratungsstellen, die Diensteanbietern zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Der Zugriff auf die nichtöffentliche Liste ist nur Diensteanbietern möglich, denen im Rahmen eines Registrierungsverfahrens durch die Bundesnetzagentur eine Benutzerkennung sowie ein Passwort zugeteilt wurde.

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