Preisangabepflicht der Anbieter

Die seit 01.09.2007 geltenden Regelungen sorgen für Preistransparenz. Bei Angeboten oder Werbung für Dienste, die über (0)900er-Rufnummern, Auskunftsrufnummern (118), (0)137er-Rufnummern, (0)180er-Rufnummern, Kurzwahlrufnummern oder (0)12er-Rufnummern erbracht werden, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung. Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis angegeben werden. Auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen ist zusätzlich hinzuweisen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Wenn der Preis angezeigt wird, z.B. in der TV-Werbung, darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Zusätzlich muss auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. eines Abonnements, hingewiesen werden.

Wenn bei Telefaxangeboten die Übertragungsdauer für den Preis entscheidend ist, kann hier kein Endpreis angegeben werden. Stattdessen muss der Anbieter vorab informieren, wie viele Seiten er übermitteln will.

Auch bei Datenverbindungen (z. B. Web-Seiten) kann das Entgelt von dem Umfang der zu übertragenden Daten abhängig sein. Wenn auch hier kein Endpreis vorab genannt werden kann, hat der Anbieter Sie als Endverbraucher über die Tarife bzw. Entgelte in Euro pro Abrechnungseinheit (z. B. Zeittakt, Datenvolumen, Einmalentgelte usw.) zu informieren. Hat die Menge der zu übermittelnden Daten jedoch keine Auswirkung auf die Höhe des Endpreises, kann die Angabe des Datenumfangs unterbleiben.

Preisanzeigepflicht der Anbieter

Bei Kurzwahl-Datendiensten, z.B. einmalige Bestellung eines Klingeltones für das Handy per SMS, muss Ihnen ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruch-nahme der Brutto-Preis vor Beginn der Entgeltpflicht angezeigt werden. Ferner müssen Sie den Erhalt der Information zuvor bestätigen. Die Preisanzeigepflicht gilt auch für Datendienste über (0)12er-Rufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.

Im Fall von Dauerschuldverhältnissen bei Kurzwahldiensten gelten die Besonderheiten des § 45l TKG.

Eine Preisanzeigepflicht ist trotz eines Preises von mehr als 2 Euro pro Inanspruchnahme nicht erforderlich, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung über ein PIN-Verfahren legitimiert und damit sein Einverständnis erteilt hat.

Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich auf Belange des Allgemeinwohls bezieht und diese von den Individualinteressen abgrenzt. Die Bundesnetzagentur hat Fallgruppen veröffentlicht, bei denen vermutet wird, dass ein unter eine solche Fallgruppe fallender Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird.

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