Historie der LiberalisierungIn Deutschland bestanden in der Energiewirtschaft bis 1998 Gebietsmonopole. Die vertikal integrierten Versorgungsunternehmen hatten in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten ein gesetzlich anerkanntes Monopol inne. Neben der staatlichen Fach- und Preisaufsicht erfolgte eine kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht. Der Anstoß zu einer Liberalisierung des Energiemarktes erfolgte auf europäischer Ebene. Bereits in den achtziger Jahren entwickelte die Europäische Kommission eine legislatorische Grundkonzeption zur Verwirklichung des europäischen Energiebinnenmarktes. Die EU-Binnenmarktrichtlinien Elektrizität und Gas bauten auf diesem Konzept auf und bezweckten vornehmlich die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten Marktgeschehens. Die EU-Richtlinie 96/92/EG zum Elektrizitätsbinnenmarkt wurde mit dem novellierten Energiewirtschaftsgesetz des Jahres 1998 in nationales Recht umgesetzt. Das EnWG verfolgt seither die Öffnung des Marktes für leitungsgebundene Energie. Die staatlich eingerichteten Gebietsmonopole waren damit abgeschafft. Mit einer Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgte 2003 die Umsetzung der EU-Richtlinie 98/30/EG zum Erdgasbinnenmarkt. Noch im selben Jahr wurden auf europäischer Ebene die neuen Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG zur Verwirklichung des Erdgas- bzw. Elektrizitätsbinnenmarktes beschlossen. Mit diesen Beschleunigungsrichtlinien verfolgte der europäische Gesetzgeber die Absicht, die Liberalisierung im Energiebereich und die Schaffung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Energiebinnenmarkt weiter voranzutreiben. Anders als die Binnenmarktrichtlinien überlassen die Beschleunigungsrichtlinien dem Mitgliedstaat nicht mehr die Wahl zwischen einem verhandelten oder regulierten Zugang zum Netz. Vielmehr wurde der regulierte Netzzugang als einzig mögliche Umsetzung europäischen Rechts festgelegt. Das novellierte Energiewirtschaftsgesetz vom 07.07.2005 setzt die europäischen Richtlinien zum Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt in nationales Recht um. |