Gemäß § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wurde
bei der Bundesnetzagentur ein Länderausschuss gebildet, der sich
aus je einem Vertreter der Landesregulierungsbehörden
zusammensetzt.
Der Länderausschuss, der mindestens einmal im halben Jahr zu
einer nicht öffentlichen Sitzung zusammentreten soll, hat nach
§ 60a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) folgende
Aufgaben:
- Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen
der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem
Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
- Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von
Festlegungen nach § 29 Abs. 1, durch die
Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem
Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In
dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden,
ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden ist; in solchen Fällen ist der Länderausschuss
nachträglich zu unterrichten.
- Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem
Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2
Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur
einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit
auskunftspflichtig.
- Der Bericht der Bundesnetzagentur nach
§ 112a Abs. 1 zur Einführung einer
Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu
erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die
Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten
zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.