Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen ist eine selbständige Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie mit Sitz in Bonn. Seit dem 13. Juli 2005 ist
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die aus
dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und
dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorging,
umbenannt in Bundesnetzagentur. Sie ist außerdem
Wurzelbehörde nach dem Signaturgesetz.
Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, durch Liberalisierung und
Deregulierung für die weitere Entwicklung auf dem Elektrizitäts-,
Gas-, Telekommunikations-, Post- und seit dem
1. Januar 2006 auch auf dem
Eisenbahninfrastrukturmarkt zu sorgen. Zur Durchsetzung der
Regulierungsziele ist sie mit wirksamen Verfahren und
Instrumenten ausgestattet worden, die auch Informations- und
Untersuchungsrechte sowie abgestufte Sanktionsmöglichkeiten
einschließen.
- Die Regulierungsentscheidungen der Bundesnetzagentur
werden in den Bereichen Elektrizität, Gas, Telekommunikation und
Post durch Beschlusskammern gefasst.
- Die unmittelbar betroffenen Unternehmen können sich an den
Beschlusskammerverfahren beteiligen lassen.
- Die vom Verfahren berührten Wirtschaftskreise können
beigeladen werden.
- Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur basieren auf
dem Telekommunikationsgesetz, dem Postgesetz und dem
Energiewirtschaftsgesetz und sind rechtlich überprüfbar.
- Entscheidungen der Beschlusskammern können im Falle
eines Rechtsstreits von der Aufsichtsbehörde,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(BMWi), nicht aufgehoben werden. Eine so genannte
Ministerentscheidung ist, abweichend von den Regelungen im Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), nicht vorgesehen.
- Gegen die Entscheidungen der Beschlusskammern kann
unmittelbar vor den Verwaltungsgerichten in den Bereichen Post
und Telekommunikation und vor den Zivilgerichten im Bereich
Energie geklagt werden. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht
statt. Klagen im Hauptsacheverfahren haben keine
aufschiebende Wirkung.