Fest­le­gung kri­ti­scher Funk­tio­nen

Mit der zunehmenden Digitalisierung der Kritischen Infrastruktur und den Veränderungen der geopolitischen Bedrohungslagen steigen auch die Sicherheitsanforderungen beim Aus- und Umbau der kritischen Infrastruktur im Strom- und Gasbereich.

Die Bundesnetzagentur legt gem. § 11 Abs. 1g S. 1 Nr. 2 EnWG im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) durch Allgemeinverfügung in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest, welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne von § 2 Abs. 13 S. 1 Nr. 3b des BSI-Gesetzes sind.

Die entsprechend der IT-Sicherheitskataloge bereits implementierten Informationssicherheitssysteme tragen dazu bei, die bestehenden Anwendungen, Systeme und Komponenten im Energiebereich zu schützen. Die Festlegung kritischer Funktionen stellt eine Ergänzung des IT-Sicherheitskatalogs für Betreiber von Strom- und Gasnetzen sowie des IT-Sicherheitskatalogs für Betreiber von Energieanlagen dar.

Die Festlegung verfolgt für den Energiebereich das Ziel,

  • den angemessenen Schutz der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit bei Betreibern von kritischen Infrastrukturen im Strom- und Gassektor zu gewährleisten
    oder
  • eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern.

Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben den geplanten erstmaligen Einsatz kritischer Komponenten, die die in dieser Festlegung bestimmten kritischen Funktionen realisieren (vgl. § 2 Absatz 13 BSIG) dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor ihrem Einsatz anzuzeigen, § 9b Absatz 1 BSIG.

Die Festlegung kritischer Funktionen erfolgt in zwei Stufen:

  1. Mit Wirkung zum 25. Dezember 2025 werden für die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Funktionen der Netz- und Systemsteuerung (Steuerung, Leittechnik und Netzschutz) von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-(HGÜ)-Verbindungen, sowie für die Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen alle im Katalog kritischer Funktionen genannten als kritische Funktionen festgelegt.
  2. Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Anzeigepflicht nach § 9b Abs. 1 S. 1 BSIG werden die im Katalog kritischer Funktionen genannten Funktionen für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, als kritische Funktionen bestimmt.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4.12.09/1 geführt.

Die § 29 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1g S. 1 Nr. 2 EnWG Festlegung kritisch bestimmter Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 13 S. 1 Nr. 3 lit. b BSIG ist im Amtsblatt 12/2025 veröffentlicht.

Tenor der Festlegung kritischer Infrastrukturen (pdf / 101 KB)

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