Platform-to-Business-Verordnung Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Diensten
Plattformen und Suchmaschinen haben den Handel digitalisiert und leisten heute einen wesentlichen Beitrag, Waren und Dienstleistungen für Verbraucher online verfügbar zu machen. Online-Händler sind auf Plattformen als Marktplätze angewiesen. Dabei wirken geschickte Produktplatzierungen und Rankings umsatzsteigernd. Als Schnittstelle zwischen anbietenden Unternehmen und nachfragenden Verbraucherinnen und Verbrauchern haben Plattformen eine entscheidende Stellung und können dadurch Geschäftsmodelle einschränken.
Aktuelles zur P2B-Verordnung
Im Februar 2026 hat die Bundesnetzagentur ein Verwaltungsverfahren gegen eine Online-Plattform mit Sitz außerhalb der EU aufgrund von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 (nachfolgend: „P2B-Verordnung“) erfolgreich abgeschlossen. Das Verfahren konnte nach Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) an die Vorgaben der P2B-Verordnung sowie der Benachrichtigungspraxis der betroffenen Plattform gegenüber ihren gewerblichen Nutzern eingestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das für die Durchsetzung der P2B-Verordnung zuständige Referat der Bundesnetzagentur hat sich bei der Digikon 2026 mit einer Podiumsdiskussion beteiligt. Gemeinsam mit einem Vertreter aus dem Onlinehandel sowie einer Vertreterin eines Verbandes, der sich für die Durchsetzung der Rechte gewerblicher Nutzer einsetzt, wurden Herausforderungen in Bezug auf den Vertrieb deutscher Händler auf Online-Plattformen beleuchtet und aufgezeigt, wie die P2B-Verordnung die betroffenen Händler unterstützen kann. Weitere Informationen zur Digikon 2026 finden Sie hier.
Die Bundesnetzagentur hat im März 2026 den Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) als ersten klagebefugten Verein nach Art. 14 P2B-Verordnung benannt. Als klagebefugter Verein kann der BVOH seine Mitglieder gerichtlich vertreten und Verbandsklagen vor zuständigen nationalen Gerichten innerhalb der Europäischen Union erheben.
Pressemitteilung vom 16.03.2026
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Beschwerdemöglichkeit
Seit Mai 2024 ist die Bundesnetzagentur für die behördliche Durchsetzung dieser Verordnung in Deutschland zuständig (§ 22 Digitale-Dienste-Gesetz).
Die Bundesnetzagentur ist zuständig, wenn
- gewerbliche Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
- über den digitalen Dienst an Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich in der EU befinden, Waren oder Dienstleistungen anbieten.
Nicht relevant ist, in welchem Land der Anbieter des digitalen Dienstes seinen Niederlassungsort oder seinen Sitz hat.
Verstoßen Anbieter gegen die P2B-Verordnung, kann die Bundesnetzagentur Anordnungen erlassen und Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängen.


