An­bie­ter­wech­sel und Um­zug

Bessere Qualität, günstigere Preise oder einfach ein neuer Wohnort - es gibt verschiedene Gründe, die für einen Wechsel des Telekommunikationsanbieters sprechen. Das geht einfach, wenn Sie einige Schritte und Hinweise beachten.

In Kürze

  • Planen Sie den Anbieterwechsel möglichst frühzeitig und beachten Sie die Kündigungsfrist, die Sie in Ihren Vertragsunterlagen und auf Ihrer Rechnung finden können.
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Kundendaten bei dem bisherigen und dem neuen Anbieter übereinstimmen: Name, Anschrift, Geburtsdatum, die zu portierende Rufnummer.
  • In bestimmten Fällen können Sie eine Ausfallentschädigung von Ihrem Anbieter verlangen.
  • Bei einem Umzug haben Sie gegenüber Ihrem bisherigen Anbieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Dies gilt nur, wenn Ihr bisheriger Anbieter die vereinbarten Leistungen nach Ihrem Umzug am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann.

Anbieterwechsel

Wechsel Ihres Internet- oder Telefonanbieters: So klappt es einfach und schnell.

Anbieterwechsel: So klappt es einfach und schnell

1.    Kündigungsfrist prüfen

  • Prüfen Sie die Laufzeit und die Kündigungsfrist für Ihren Vertrag. Die Kündigungsfrist finden Sie auf Ihrer Rechnung und in Ihren Vertragsunterlagen.
  • Haben Sie Ihre Kündigungsfrist verpasst und Ihr Vertrag hat sich automatisch verlängert? Sie können ihn nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Mehr Informationen zur Kündigung finden Sie hier.

2.    Rechtzeitig wechseln

  • Leiten Sie den Wechsel möglichst frühzeitig, am besten drei Monate vor Vertragsende, ein.
  • Vergleichen Sie die Tarife und Angebote für Ihre Adresse. Nicht jeder Dienst ist überall verfügbar.
  • Beauftragen Sie möglichst Ihren neuen Anbieter damit, Ihren bisherigen Vertrag zu kündigen. So können sich die Anbieter zur Umschaltung des Anschlusses und zur einer möglichen Rufnummernmitnahme frühestmöglich abstimmen.

3.    Rufnummer behalten

  • Wenn Sie Ihre Rufnummer behalten möchten, beauftragen Sie den neuen Anbieter auch mit der Mitnahme der Rufnummer (Portierungsauftrag).
  • Dieser Service ist für Sie kostenfrei, denn für eine Rufnummernmitnahme dürfen Ihnen keine Entgelte berechnet werden. Das gilt für Festnetz- und Mobilfunkrufnummern von Privat- und Geschäftskunden.

4. Daten korrekt angeben

  • Bei der Beauftragung müssen Sie darauf achten, dass Ihre Daten im neuen Antrag mit den Vertragsdaten bei altem Anbieter übereinstimmen.

Rufnummernmitnahme

Die Mitnahme von Rufnummern ist nur möglich, wenn Ihre Kundendaten beim bisherigen und beim neuen Anbieter übereinstimmen. Gleichen Sie deswegen die Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, zu portierende Rufnummern) bei dem neuen Anbieter mit den Daten Ihres Vertrages beim bisherigen Anbieter ab.

Seit dem 1. Dezember 2021 haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, die Rufnummernmitnahme auch noch bis einen Monat nach Vertragsende zu beantragen. In den Vertragsbedingungen Ihres Anbieters kann eine längere Frist vereinbart sein (häufig 90 Tage). Die technische Aktivierung einer Rufnummer muss an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag erfolgen, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.

Die Rufnummer muss immer einem Vertrag zugeordnet werden. Es kann sich sowohl um einen Vertrag bei dem bisherigen Anbieter (Vertragsänderung/Tarifwechsel) als auch um einen Vertrag bei einem neuen Anbieter handeln.

Bei Mobilfunkrufnummern besteht die Besonderheit, eine Rufnummer auch schon vor Vertragsende zu einem anderen Anbieter mitnehmen zu können. Auf die Vertragslaufzeit Ihres bisherigen Vertrags hat dies keine Auswirkungen, so dass Sie diesen bis zum Vertragsende bezahlen müssen. Sie können sich für diesen Vertrag aber eine neue Mobilfunkrufnummer zuteilen lassen.

Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Endnutzern keine Entgelte für eine Rufnummernmitnahme berechnet werden. Das gilt für Festnetz- und Mobilfunkrufnummern von Privat- und Geschäftskunden.

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Weiterversorgung bei einem Anbieterwechsel

Wenn Sie den Wechsel Ihres Telekommunikationsanbieters rechtzeitig eingeleitet haben, darf Ihr bisheriger Anbieter seine Leistung nicht einfach einstellen – auch nicht, wenn das Vertragsende erreicht ist. Er muss Sie so lange weiterversorgen, bis der Wechsel zum neuen Anbieter abgeschlossen ist.

Am Tag der Umschaltung Ihres Anschlusses darf Ihre Versorgung unterbrochen sein. Ihr neuer Anbieter kann auch eine längere Unterbrechung der Versorgung mit Ihnen vereinbaren. Im Fall einer ungewollten Versorgungsunterbrechung von mehr als einem Tag wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren neuen Anbieter. In diesem Fall können Sie eine Weiterversorgung verlangen, die der neue Anbieter mit dem bisherigen Anbieter abstimmt. 

Muss Ihr bisheriger Anbieter Sie weiterversorgen, hat er einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Das gilt ab Beendigung des ursprünglichen Vertrags bis zur Umschaltung zum neuen Anbieter. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen, allerdings reduziert sich der Preis um die Hälfte. Das gilt nicht, wenn das Unternehmen nachweist, dass Sie das Scheitern des Anbieterwechsels zu verantworten haben. Die Abrechnung muss tagesgenau erfolgen. Ihr neuer Anbieter hat erst dann einen Anspruch auf Bezahlung, wenn der Wechsel zu diesem erfolgreich abgeschlossen ist.

Diese Regelungen gelten nur, wenn sich der Ort Ihres Anschlusses nicht ändert. Wechseln Sie den Anschlussort, handelt es sich um einen Umzug, für den die Regelungen zur Weiterversorgung nicht gelten. Bei einem Umzug kann es daher zu einer längeren Versorgungsunterbrechung kommen.

Kundinnen/Kunden, privat und gewerblich, können eine gesetzliche Ausfallentschädigung bei einem Anbieterwechsel oder einer Rufnummernmitnahme von ihrem Anbieter verlangen.
Dies gilt, wenn
- die Versorgung für länger als einen Arbeitstag ausfällt, wenn die Kundinnen/Kunden die Verzögerung nicht vereinbart oder zu verantworten haben
oder
- der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt hat.

Die Höhe der Entschädigung ist auf gesetzlich begrenzt auf 10 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise pro versäumten Termin. Alternativ können Sie 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts verlangen, wenn dieser Betrag höher als 10 Euro ist.

Umzug

Wenn Ihr bisheriger Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen nach Ihrem Umzug am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann, haben Sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Wenn Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz einen neuen Anbieter suchen möchten, berücksichtigen Sie bitte, dass Sie den Vertrag für den bisherigen Wohnsitz bis zum Vertragsende weiterbezahlen müssen. Das gilt dann, wenn Ihr bisheriger Anbieter seine Leistungen auch am neuen Wohnsitz anbieten kann.

Kann Ihr bisheriger Anbieter den Vertrag auch am neuen Wohnsitz erfüllen, so darf er weder die vereinbarte Vertragslaufzeit noch sonstige Vertragsinhalte ändern.-  Dafür müssen Sie Ihren Anbieter über Ihren Umzug so früh wie möglich in Kenntnis setzen und einen Umzugsauftrag erteilen. Der Umzug muss an dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgen.

Der Anbieter kann für den Umzug ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher sein als das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses.

Verbraucherinnen und Verbraucher können eine gesetzliche Ausfallentschädigung verlangen, wenn bei einem Umzug:

- die Versorgung für länger als einen Arbeitstag komplett ausfällt, sofern der Verbraucher dies nicht vereinbart oder zu verantworten hat
oder
- der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt hat

Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich begrenzt auf 10 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise pro versäumten Termin. Alternativ können Sie 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts verlangen, falls dieser Betrag höher als 10 Euro ist.

Wer hilft bei Problemen?

Schritt 1: Informieren Sie Ihren Anbieter

Treten Probleme bei Anbieterwechsel, beim Umzug oder bei der Mitnahme einer Rufnummer auf, sorgen Sie bitte zunächst dafür, dass Ihr Anbieter den vollständigen aktuellen Sachverhalt kennt. So kann er Ihrem Anliegen schnellstmöglich nachgehen.

Schritt 2: Bei Problemen, hilft die Bundesnetzagentur

Können Sie das Problem mit Ihrem Anbieter nicht klären? Schreiben Sie uns und nutzen Sie dafür bitte das Kontaktformular.

Bitte reichen Sie bei einem Anbieterwechsel möglichst folgende Unterlagen ein:

  • Auftragsbestätigung Ihres neuen Anbieters, einschließlich der Angabe der Rufnummern, die beibehalten werden sollen (Portierungsauftrag)
  • Kündigungsbestätigung Ihres bisherigen Anbieters, in der das Datum des Vertragsendes angegeben sein sollte
  • Angaben darüber, seit wann die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten unterbrochen ist
  • Angaben Ihrer Kundennummern
  • Angabe einer Rufnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind

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Bitte beachten Sie, dass die Bundesnetzagentur grundsätzlich keine Geldansprüche durchsetzt. Etwaige Ansprüche müssen Sie selbst durchsetzen, gegebenenfalls mit Hilfe der Rechtsberatung, einer Verbraucherzentrale oder einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts.

Als günstige und schnelle Alternative zu einem Gerichtsprozess besteht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung). Dieser Weg steht Ihnen offen, wem Sie bisher keine Lösung mit dem Anbieter finden konnten. Die Schlichtungsstelle kann keine Forderungen für Sie durchsetzen. Vielmehr entwickelt die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag, der auf einen Kompromiss abzielt.

Hier finden Sie unser Serviceheft mit den wichtigsten Informationen: Telefon- und Internetanbieter wechseln (pdf / 176 KB)

Kontakt

Kontaktformular

Es dient der Beschleunigung, wenn Sie das Online-Kontaktformular nutzen. Hierüber werden vorgangsrelevante Angaben abgefragt, Sie können relevante Dokumente mit Nachweisen hochladen und Ihre Einwilligung zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erteilen.

Kundenschutz Telekommunikation
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Tel.: 0228 14 15 16

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