Hin­wei­se zu ein­zel­nen Pro­dukt­ka­te­go­ri­en

Aus Sicht der Bundesnetzagentur sollte Folgendes beim Verkauf oder Kauf der nachstehenden Produktkategorien berücksichtigt werden:

Smartwatches

Grundsätzlich fallen Uhren mit integriertem Handy nicht unter § 8 Absatz 1 TTDSG.

Smartwatches mit einer integrierten Kamera können jedoch der Vorschrift unterfallen. Hierzu ist entscheidend, ob mit ihr eine unbemerkte Aufnahme möglich ist, die an ein Empfangsgerät weitergesendet werden kann. Dies ist etwa dann zu verneinen, wenn parallel zur Aufnahme das Aufgezeichnete auf dem Display der Uhr zu sehen ist. Dient die Kamera allein der Bildtelefonie, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen § 8 TTDSG vor.

Weiter dürfen die Smartwatches neben der Telefoniefunktion keine Audiodateien unbemerkt aufnehmen und an ein Empfangsgerät weitersenden können.

Smartwatches für Kinder

Grundsätzlich fallen Uhren mit integriertem Handy nicht unter § 8 TTDSG . Verfügt die Uhr jedoch zusätzlich zu der normalen Telefonfunktion auch über eine Abhörfunktion (oft bezeichnet als "voice monitoring", "Babyphonefunktion", "one-way conversation"), ist diese verboten.

Das Mikrofon der Uhr kann in diesen Fällen über die zuvor in der App eingegebene Telefonnummer der Eltern (oder auch anderer Personen) oder per SMS-Befehl aktiviert werden. In diesem Fall können alle Stimmen und Geräusche im Umfeld der Uhr ohne Tätigen eines Anrufs mitgehört werden. Weder der Träger der Uhr noch die Gesprächspartner des Uhrenträgers können dies erkennen.

Verbraucherinformation zu Kinderuhren mit Abhörfunktion (pdf / 76 KB)

Assistenzsysteme

Vernetzte Alltagsgegenstände sind z. B. Lautsprecher, die mittels Spracherkennung Befehle empfangen und weiterleiten können. Sie fallen dann nicht unter § 8 TTDSG , wenn der Nutzer/ Besitzer die Aufnahme unter Kontrolle hat. Hierzu zählt nach Auffassung der Bundesnetzagentur, dass er erkennen und steuern kann, wann eine Aufnahme stattfindet. Zusätzlich muss er darüber informiert sein, dass diese Aufnahme an den Hersteller oder an andere Unternehmen weitergeleitet wird und zu welchen Zwecken dies geschieht.

Darüber hinaus muss ausgeschlossen sein, dass der Besitzer mittels dieses Assistenzsystems andere Personen heimlich aufnehmen kann.

Flugdrohnen

Es ist allgemein bekannt, dass Flugdrohnen über Kameras verfügen. Flugdrohnen sind daher nicht in besonderer Weise zur unbemerkten Aufnahme geeignet.

Futter-/Leckerliautomaten für Haustiere

Futter-/Leckerliautomaten für Haustiere, die über eine sendefähige Kamera und/oder ein sendefähiges Mikrofon verfügen, können eine verbotene Telekommunikationsanlage darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn Bilder bzw. Audiodateien per WLAN oder Bluetooth an das Smartphone des Besitzers übertragen werden und die Aufnahmesituation für betroffene Personen nicht eindeutig als solche erkennbar ist.

GPS-/GSM-Tracker

GPS- und GSM-Tracker verstoßen dann nicht gegen § 8 TTDSG , wenn sie nur der Ortung dienen und nicht über eine Abhörfunktion verfügen.

Spielzeugautos

Spielzeugautos verfügen zum Teil über eine Kamera. Spielzeugautos, die die Kameraaufnahme z. B. auf das Smartphone oder Tablet übertragen, können unter § 8 TTDSG fallen.

Hierbei ist insbesondere auf Folgendes zu achten:

Werden überhaupt Personen gefilmt? Verfügt die Kamera also überhaupt über einen ausreichend großen Aufnahmewinkel, um Personen zu filmen (nicht nur bodennahe Aufnahmen)?

Kann die potentiell gefilmte Person die Aufnahme erkennen? Ist die Kamera auch im Betrieb vom potentiell Aufgenommenen eindeutig als Kamera zu identifizieren?
Dies hängt von der Entfernung ab, aus der aufgenommen werden kann. Weitere Beurteilungskriterien sind die Größe des Autos und der Kamera sowie die Fahrgeschwindigkeit. Während der Aufnahme leuchtende Lichter neben der Linse garantieren keine ausreichende Erkennbarkeit. Blinkende Lichter am Spielzeug sind ebenfalls kein eindeutiger Hinweis auf eine Aufnahme.

Staubsaugerroboter mit Kamera

Einzelne Staubsaugerroboter verfügen über eine Kamera. Staubsaugerroboter, die die Kameraaufnahme kabellos über eine App auf ein Endgerät, z. B. ein Smartphone übertragen, können unter § 8 TTDSG fallen.

Hierbei ist auf Folgendes zu achten:

  • Verfügt die Kamera überhaupt über einen ausreichend großen Aufnahmewinkel, um Personen zu filmen (nicht nur bodennahe Aufnahmen)?
  • Kann der Aufgenommene auch aus weiterer Entfernung darauf aufmerksam werden, dass er gefilmt wird?
  • Gibt der Saugroboter während des Filmens akustische oder Leuchtsignale von sich, die die Aufnahme anzeigen?
  • Ist die Kamera auf den ersten Blick in jeder Aufnahmesituation für den Aufgenommenen zu erkennen?
  • Ist die Qualität der Aufnahme überhaupt so gut, dass Menschen erkannt werden können?

Überwachungskameras in Lampen o.ä.

Sendefähige Überwachungskameras müssen eindeutig für den potentiell Aufgenommenen erkennbar sein. Häufig sind derartige Kameras in Lampen oder Bewegungsmeldern o.ä. eingebaut oder mit ihnen verbunden. Die Kamera muss gut sichtbar sein. Dazu verfügt sie z. B. über eine gut erkennbare, ausreichend große Linse, die farblich nicht im Gesamtgefüge untergeht.

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