BK11-18-005 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG

§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i.V.m. § 5 Satz 1  TKG
Anträge der hochrheinNet GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1  TKG i.V.m. § 132 und § 134a  TKG

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der hochrheinNet GmbH gegen die Stadt Laufenburg (Baden) wegen Mitnutzung eines Leerrohres hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 05.11.2018 die folgende Entscheidung getroffen:

1. Der von der Antragsgegnerin zuletzt mit Stand vom 8. 6. 2018 der Beschlusskammer vorgelegte Mitnutzungsvertrag (Anlage zum Beschluss) über die Mitnutzung des in § 1 Abs. 2 des Vertrags näher bezeichneten Leerrohres zwischen Schacht H, Flurstück 61/1 und Schacht G, Flurstück Nr. 1046/2 im Bereich der Straßenkreuzung Waldshuter Straße/Himmelreichstraße / Dr. Rudolf-Eberle-Straße in Laufenburg wird mit folgenden Modifikationen angeordnet:

1. a) Die Entgeltregelung in § 2 Abs. 1 des Vertrages wird wie folgt gefasst:
„a) Der Mitnutzer zahlt an die Stadt für die Bereitstellung und Nutzung des Leerrohres die durch die Mitnutzung der passiven Infrastruktur zur Verlegung des Glasfaserkabels zusätzlich anfallenden Kosten.

b) Sofern im Zusammenhang mit der Mitnutzung Personal oder Sachmittel der Stadt oder von ihr beauftragte Leistungen Dritter in Anspruch genommen werden, werden diese zusätzlichen Kosten gemäß einem erfolgten Nachweis (z. B. Lieferscheine, Rechnungen oder vom Mitnutzer gegengezeichnete Arbeitsnachweise) nach Aufwand durch den Mitnutzer vergütet.

Als Stundenverrechnungssätze werden hierfür festgelegt:
TätigkeitEntgelt
Mitarbeiter im mittleren Verwaltungsdienst(BuGG) €/Std.
Mitarbeiter im gehobenen Verwaltungsdienst(BuGG) €/Std.
Bauhofmitarbeiter(BuGG) €/Std.

Die Stundenverrechnungssätze sind gemäß den Veränderungen des Tarifvertrags bzw. der Besoldungsordnung, die für die Stadt maßgeblich sind, anzupassen.

c) Für die Vorbereitung und Durchführung des Vor-Ort-Termins am 20. 7. 2018 sowie des Abnahmetermins am 25. 10. 2018 sind die der Stadt entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von 329,33 € durch den Mitnutzer zu erstatten. Die Zahlungspflicht für diesen Betrag beginnt mit Inkrafttreten dieses Beschlusses. Er muss spätestens 30 Tage nach Fälligkeit auf dem von der Stadt angegebenen Konto gutgeschrieben sein.

d) Der Mitnutzer zahlt ab Beginn der Inanspruchnahme jährlich ein Entgelt als an-gemessenen Aufschlag in Höhe von 25,00 € pro Jahr für die mitgenutzte Infrastruktur an die Stadt.“

1. b) Die Regelung in § (BuGG) des Vertrags wird wie folgt gefasst:
„Für den Fall, dass durch Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse zukünftig weitere Verpflichtungen oder Belastungen in Bezug auf die Mitnutzung eingeführt werden, ist die Stadt berechtigt, die dann durch die Mitnutzung entstehenden Mehrkosten dem Mitnutzer in Rechnung zu stellen. Sollte über die Neufestsetzung zusätzlicher Mitnutzungskosten keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen, kann jede der Vertragsparteien einen Antrag gemäß § 77n Abs. 1  TKG bei der Bundesnetzagentur auf Neufestsetzung der zusätzlichen Kosten der Mitnutzung stellen.“

1. c) Die Regelungen in § (BuGG) des Vertrags bleiben wie im Vertragsentwurf vorgesehen bestehen.
Die Regelung in § (BuGG) wird wie folgt gefasst:
„c) der Mitnutzer ohne vorherige Abstimmung bauliche Veränderungen vornimmt, die geeignet sind, den Betrieb öffentlicher Versorgungsnetze zu beeinträchtigen, und innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht zurückbaut;“

Die Regelung in § (BuGG) wird wie folgt gefasst:
„d) die Stadt die Netzinfrastruktur aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vor Ablauf von 5 Jahren stilllegen oder zurückbauen muss;“

1. d) Die Regelung in § (BuGG) des Vertrags wird wie folgt gefasst:
„Sollten sich infolge der Mitnutzung zusätzliche Aufwendungen der Stadt insbesondere daraus ergeben, dass sie auf die Telekommunikationskabel inkl. Zubehör des Mitnutzers, insbesondere bei Instandhaltung, Änderung oder Erweiterung ihrer Infrastruktur Rücksicht nehmen muss, so hat sie diese entstehenden Mehrkosten in einer Gegenüberstellung der Kosten einer Maßnahme mit und ohne die bereits eingebrachten Kabel des Mitnutzers nachzuweisen. Die Vertragsparteien verhandeln sodann über die Übernahme dieser Mehrkosten durch den Mitnutzer. Sollte dabei keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen, so kann jede Partei einen Antrag gemäß § 77n Abs. 1  TKG bei der Bundesnetzagentur stellen, in dem eine Entscheidung über die Anerkennung der Kosten als Zusatzkosten der Mitnutzung und ihrer Übernahme durch den Mitnutzer getroffen wird.“

1. e) Die Regelung in § (BuGG) des Vertrags wird wie folgt gefasst:
„Nach Kündigung oder sonstigem Wegfall des Mitnutzungsrechts ist der Mitnutzer zum Rückbau der Telekommunikationskabel inkl. Zubehör und zur Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. eines ordnungsgemäßen Zustands verpflichtet. Die erforderlichen Arbeiten werden nach vorheriger Absprache mit der Stadt ausgeführt.“

Die Regelung in § (BuGG) des Vertrags wird gestrichen.

1. f) Die Regelung in § (BuGG) des Vertrags bleibt wie im Vertragsentwurf vorgesehen bestehen.


2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.


BK11-18-005

Antrag

Stand:06.11.2018

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