Länderausschuss
Nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wurde bei der Bundesnetzagentur ein Länderausschuss gebildet, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt.
Aufgaben
(nach § 60a EnWG)
- Der Länderausschuss dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
- Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere bei Festlegungen nach § 29 Abs. 1, bei Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in solchen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu unterrichten.
- Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
Mitglieder des Länderausschusses
Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils eine Vertreterin / einen Vertreter in den Länderausschuss entsenden.
Mitglieder (Stand 01.03.2023) (pdf / 273 KB)
Sitzungen
Der Länderausschuss soll mindestens einmal im Halbjahr zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammentreten.
Donnerstag, 09.02.2023 |
Donnerstag, 20.04.2023 |
Donnerstag, 01.06.2023 (Berlin) |
Donnerstag, 14.09.2023 (Berlin) |
Donnerstag, 16.11.2023 |