BK10-19-0065_E
Deutsche Regionaleisenbahn GmbH (DRE)
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 25 Abs. 2 ERegG
Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten
§ 25 Abs. 2 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG); Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2020/2021 der Deutschen Regionaleisenbahn GmbH (DRE)
Die bei der Bundesnetzagentur zuständige Beschlusskammer für Angelegenheiten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen beabsichtigt, die Obergrenze der Gesamtkosten der Deutschen Regionaleisenbahn GmbH (DRE) einschließlich der Bayerischen Regionaleisenbahn (BRE) für die Netzfahrplanperiode 2020/2021 (OGK 2021) zu bestimmen. Hierzu hat die Beschlusskammer ein Verfahren eröffnet. Das Verfahren dient der Vorbereitung der Genehmigung der Entgelte für die Netzfahrplanperiode 2020/2021. Verfahrensgegenstand ist die Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für das dritte Jahr (2021) der ersten Regulierungsperiode (2019-2023). Gemäß § 25 Abs. 2 ERegG bestimmt sich die Obergrenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Abs. 5 ERegG durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten nach § 25 Abs. 1 ERegG, zuzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Abs. 1 ERegG, abzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritts nach § 28 Abs. 2 ERegG. Verfahrensgegenstand sind dabei gegebenenfalls auch die Berücksichtigung einer oder mehrerer qualifizierter Regulierungsvereinbarungen nach § 25 Abs. 3 bis 5 ERegG und § 29 Abs. 5 ERegG sowie Regelungen zu möglichen Abänderung der errechneten Obergrenze der Gesamtkosten nach § 26 Abs. 1 ERegG und § 27 Abs. 2 ERegG.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-19-0065_E geführt.
BK10-19-0065_E
Stand: 24.05.2019