BK10-19-0165_Z Betreiber von Serviceeinrichtungen der Eisenbahn im Bundesgebiet
Zugangsregulierung
Sonstige Serviceeinrichtungen
Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 sowie Art. 9 Abs. 5 DVO 2017/2177/EU

Festlegung von Fristen i.S.v. Art. 13 Abs. 4 RL 2012/34/EU für die Beantwortung von Zugangsanträgen zur Serviceeinrichtung und auf die dortige Erbringung von Leistungen nach Anhang II Nr. 2 RL 2012/34/EU sowie Festlegung von Fristen für die Beantwortung von Anträgen auf Erbringung von Zusatz- und Nebenleistungen i.S.v. Anhang II Nr. 3 und 4 RL 2012/34/EU

Die Bundesnetzagentur hat von Amts wegen ein Verfahren auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 sowie Art. 9 Abs. 5 DVO 2017/2177/EU betreffend die Betreiber von Serviceeinrichtungen der Eisenbahn im Bundesgebiet eingeleitet. Gemäß Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 DVO 2017/2177/EU legen die Regulierungsstellen die in Art. 13 Abs. 4 RL 2012/34/EU vorgesehenen Fristen für die Beantwortung von Anträgen fest. Hierbei handelt es sich um Bearbeitungsfristen bezüglich der Anträge von Eisenbahnunternehmen (sowie weiteren Zugangsberechtigten) auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf die dortige Erbringung von Leistungen nach Anhang II Nr. 2 RL 2012/34/EU. Betroffen sind sowohl fristgemäße als auch verspätete Anträge sowie zudem ad-hoc-Anträge.

Gemäß Art. 9 Abs. 5 DVO 2017/2177/EU beantworten die Betreiber von Serviceeinrichtungen Anträge für Zusatz- und Nebenleistungen i.S.v. Anhang II Nr. 3 und 4 RL 2012/34/EU innerhalb der von der Regulierungsstelle festgelegten Frist oder, falls keine Frist festgelegt wurde, innerhalb einer angemessenen Frist.

Gegenstand des Verfahrens sind die Vornahme von Festlegungen nach Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 DVO 2017/2177/EU sowie die Untersuchung der Festlegungsbedürftigkeit und ggf. die Vornahme einer Festlegung nach Art. 9 Abs. 5 DVO 2017/2177/EU.

Erste Überlegungen der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Fristen

Die Bundesnetzagentur zieht in Erwägung, sich bei vorzunehmenden Festlegungen an den bisher im nationalen Regulierungsrecht vorgesehenen Fristvorgaben für die Beantwortung von Anträgen durch Betreiber von Serviceeinrichtungen und Betreiber der Schienenwege zu orientieren. So sieht § 13 Abs. 1 Satz 1 ERegG vor, dass der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbringen von Leistungen nach Anlage 2 Nr. 2 ERegG „unverzüglich“ beantwortet werden muss. Anträge außerhalb des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen muss ein Betreiber der Schienenwege gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG „unverzüglich entscheiden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen“. Ist die Bearbeitung besonders aufwändig, kann er gem. § 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ERegG von dieser Frist abweichen.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-19-0165_Z geführt.

BK10-19-0165_Z

Entscheidung

Stand:10.07.2019

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