BK10-21-0025_Z Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Bundesgebiet
Zugangs- und Entgeltregulierung
Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Bundesgebiet
§ 72 Satz 3 ERegG

Festlegungen zu Unterrichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat von Amts wegen ein Verfahren auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 72 Satz 3 ERegG i.V.m. § 72 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und 7 ERegG betreffend die Betreiber der Schienenwege und die Betreiber von Serviceeinrichtungen der Eisenbahn im Bundesgebiet eingeleitet.

Gemäß § 72 Satz 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen nach § 72 Satz 1 ERegG treffen. Die Möglichkeit der Regulierungsbehörde, Festlegungen zu treffen, betrifft damit Unterrichtungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen) über:

1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen
2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen
3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen
4. die beabsichtigte Entscheidung über den Abschluss, die Ablehnung oder die nachträgliche Änderung eines Rahmenvertrages
5. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen
6. die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und
7. die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.

Hintergrund für die Einräumung der Befugnis, Festlegungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Unterrichtungen zu treffen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die jeweilige Unterrichtung die Regulierungsbehörde in die Lage versetzen muss, die beabsichtigten Entscheidungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen möglichst schnell zu erfassen und zu bewerten. Hierfür ist – auch angesichts der mitunter kurzen Prüffristen – die Übermittlung hinreichender Informationen in geeigneter Form unerlässlich.

Die Beschlusskammer erwägt daher, die in dem weiter unten stehenden Dokument einsehbaren Festlegungen zu § 72 Satz 1 Nummern 1 bis 5 und 7 ERegG zu treffen. Auf eine Festlegung zu § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG soll derzeit vor dem Hintergrund eines Beschlusses vom 20.12.2018 (Az.: BK10-18-0259_Z) verzichtet werden. Die Beschlusskammer hatte darin entschieden, auf Unterrichtungen über die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 hinsichtlich der Netzfahrplanperioden 2020 bis einschließlich 2023 durch die DB Netz AG zu verzichten.

Zu den dargestellten Erwägungen der Bundesnetzagentur zu Festlegungen im Sinne des § 72 Satz 3 ERegG können Sie bis Freitag, den 19.03.2021, Stellung nehmen. Die Bundesnetzagentur ist daran interessiert, den Bedürfnissen des Marktes so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Gerne können Sie daher bis zu dem genannten Zeitpunkt auch eigene Vorschläge zur Ausgestaltung der Festlegungen einbringen. Bitte legen Sie in diesem Fall die Hintergründe für den Vorschlag sowie die aus Ihrer Sicht damit verbundenen Vorteile dar.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-21-0025_Z geführt.

BK10-21-0025_Z

Entscheidung

Stand:10.03.2021

Mastodon