BK10-21-0345_E
Hamburg Port Authority AöR
Entgeltregulierung
Sonstige Serviceeinrichtungen
§ 66 Abs. 4 ERegG
Nachträgliche Überprüfung der Höhe und Struktur sonstiger Entgelte
Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur nachträglichen Prüfung der Entgeltregelungen der Hamburg Port Authority AöR (HPA) auf Grundlage von § 66 Abs. 4 ERegG eingeleitet.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-21-0345_E geführt.
BK10-21-0345_E
Stand:12.11.2021