BK10-21-0345_E Hamburg Port Authority AöR
Entgeltregulierung
Sonstige Serviceeinrichtungen
§ 66 Abs. 4 ERegG

Nachträgliche Überprüfung der Höhe und Struktur sonstiger Entgelte

Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur nachträglichen Prüfung der Entgeltregelungen der Hamburg Port Authority AöR (HPA) auf Grundlage von § 66 Abs. 4 ERegG eingeleitet.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-21-0345_E geführt.

BK10-21-0345_E

Entscheidung

Stand:12.11.2021

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