BK10-22-0023_E DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 25 Abs. 1 ERegG

Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten

Die Beschlusskammer beabsichtigt, entsprechend § 25 Abs. 1 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) das Ausgangsniveau der Gesamtkosten (AGK) der DB Netz AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH für die zweite Regulierungsperiode (2024 - 2028) und die zugehörige Betriebsleistung festzulegen. Hierzu hat die Beschlusskammer ein Verfahren eröffnet.

Gemäß § 25 Abs. 1 ERegG hat ein Betreiber der Schienenwege für die Dauer einer Regulierungsperiode der Regulierungsbehörde das AGK in Euro und die zugehörigen Betriebsleistungen für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente in Trassenkilometern bezogen auf das Basisjahr darzulegen. Das Basisjahr wird als Jahresdurchschnitt über einen durch die Regulierungsbehörde zu bestimmenden Zeitraum, der maximal fünf Jahre betragen darf, berechnet. Der Betreiber der Schienenwege hat auf dieser Grundlage das Ausgangsniveau der Gesamtkosten für das Mindestzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 ERegG im Verfahren nach Anlage 4 ERegG zu berechnen. Nach entsprechender Prüfung legt die Regulierungsbehörde das AGK und die Betriebsleistungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 ERegG per Verwaltungsakt fest.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-22-0023_E geführt.



BK10-22-0023_E

Entscheidung

Stand: 21.03.2022

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