BK10-22-0145_E DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 25 Abs. 2 ERegG

Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten

§ 25 Abs. 2 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 ERegG; Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2023/2024 der DB Netz AG und der DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH. Die bei der Bundesnetzagentur zuständige Beschlusskammer für Angelegenheiten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen beabsichtigt, die Obergrenze der Gesamtkosten der DB Netz AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH für die Netzfahrplanperiode 2023/2024 (OGK 2024) zu bestimmen. Hierzu hat die Beschlusskammer ein Verfahren eröffnet. Das Verfahren dient der Vorbereitung der Genehmigung der Entgelte für die Netzfahrplanperiode 2023/2024.

Verfahrensgegenstand ist die Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für das erste Jahr (2024) der zweiten Regulierungsperiode (2024-2028). Gemäß § 25 Abs. 2 ERegG bestimmt sich die Obergrenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Abs. 5 ERegG durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten nach § 25 Abs. 1 ERegG, zuzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Abs. 1 ERegG, abzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritts nach § 28 Abs. 2 ERegG. Verfahrensgegenstand sind dabei auch die Berücksichtigung von qualifizierten Regulierungsvereinbarungen nach §29 Abs. 5 ERegG und ggf. § 25 Abs. 3 bis 5 ERegG, sowie Regelungen zu möglichen Abänderung der errechneten Obergrenze der Gesamtkosten nach § 26 Abs. 1 ERegG und § 27 Abs. 1 ERegG.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-22-0145_E geführt.

BK10-22-0145_E

Entscheidung

Stand: 07.07.2022

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