BK10-24-0396_E
DB InfraGO AG
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 45 ERegG
Trassenpreisverfahren (TPS) 2026
Verschiebung der Entgeltgenehmigung zum TPS 2026
Mit Schreiben vom 26.02.2025 hat die Beschlusskammer 10 alle Verfahrensbeteiligten des Verfahrens zum TPS 2026 mit Blick auf die erheblichen bestehenden Unsicherheiten darüber informiert, die Genehmigungsentscheidung bezüglich der Trassenentgelte nicht bis Ende März 2025 zu treffen, sondern noch zuzuwarten. Allerdings soll bis Ende März eine Teilgenehmigung der Entgeltgrundsätze und weiterer für die Netzfahrplanerstellung notwendigen Regelungen – etwa betreffend das Regelentgeltverfahren – erfolgen. Die finale Genehmigung der Trassenentgelte im Übrigen erfolgt bis spätestens Mitte Dezember 2025. Eine frühere Entscheidung wird – soweit gangbar – angestrebt.
Die Unsicherheiten begründen sich zum einen in der Anwendung der sogenannten Trassenpreisbremse des SPNV, gegen deren Anwendung im Genehmigungsbeschluss zum TPS 2025 zahlreiche Unternehmen wie auch die DB InfraGO AG Klage erhoben haben. Die Unternehmen tragen vor, die Trassenpreisbremse des SPNV sei unionsrechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat die Frage am 06.11.2024 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Vorgabe widerspreche „eklatant“ der bisherigen Rechtsprechung des EuGH. Das VG Köln trägt weiter vor, dass es die nationale Trassenpreisbremse für unions-rechtswidrig halte und schlägt dem EuGH vor, entsprechend zu entscheiden. Gleichwohl ist die vorgelegte Rechtsfrage aus Sicht des VG Köln durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend beantwortet (im Sinne eines sog. „acte éclairé“). Trotz erheblicher Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Trassenpreisbremse wäre bei einer frühen Entscheidung das derzeit geltende nationale Recht anzuwenden. Zum anderen bestehen weiterhin Unsicherheiten bezüglich der anzusetzenden Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) 2026. Zwar ist am 24.01.2025 eine Eilentscheidung des VG Köln zur Festlegung der OGK 2026 ergangen. Das VG Köln ist in seiner Eilentscheidung weitgehend dem Vortrag der DB InfraGO AG gefolgt. Hier steht allerdings weiter eine Entscheidung in der Hauptsache aus.
Die am Verfahren beteiligten Unternehmen haben sich vor diesem Hintergrund teils für eine spätere Genehmigungsentscheidung ausgesprochen, teils aber auch darauf hingewiesen, dass für die Netzfahrplanbestellungen Klarheit über die zu zahlenden Trassenentgelte herrschen müsse. Der Wunsch der Marktteilnehmer nach Planungssicherheit durch eine frühzeitige Genehmigung ist aus Sicht der Beschlusskammer nachvollziehbar. Gleichzeitig muss aber im Blick behalten werden, dass auch mit einer (formellen) Genehmigung der Trassenentgelte bis Ende März keine tatsächlich belastbare Grundlage für die Netzfahrplanbestellungen hergestellt werden könnte.
Durch die spätere Entscheidung bleibt hingegen die Chance erhalten, Entwicklungen im OGK-Hauptsacheverfahren, etwaige Reformen der Trassenpreisregelungen, Hinweise des EuGH im Vorlageverfahren und/oder mittelbare oder unmittelbare finanzielle Entlastungen bei den Trassenentgelten im Rahmen der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen.
Stand: 14.03.2025