BK10-25-0050_Z DB InfraGO AG
Zugangsregulierung
Schienenwege
§ 66 Abs. 1 ERegG

Eingabe eines Zugangsberechtigten

Die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH hat sich mit einer Beschwerde zur Kommunikation der Baumaßnahmen 69916 und 69917 durch die DB InfraGO AG an die Bundesnetzagentur gewandt.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Verpflichtung der DB InfraGO AG zur Herausgabe der Zusammenstellung der vertrieblichen Folgen für die beiden Maßnahmen, die die mit der Beschwerdeführerin besprochenen Einschränkungen enthalten.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0050_Z geführt.


BK10-25-0050_Z

Entscheidung

Stand: 14.03.2025

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